Heizkostenabrechnung – Leistungsprinzip statt Abflußprinzip

Eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip entspricht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.

Heizkostenabrechnung – Leistungsprinzip statt Abflußprinzip

Geklagt in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat eine Vermieterin, die von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangt. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV um 15 % zu kürzen1. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entspricht eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann, nach Meinung des Bundesgerichtshofs, nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

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Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 156/11

  1. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.2011 – 2-17 S 128/10[]