Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist im Einzelfall eine Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten möglich.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Angeklagte eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder verbüßte, fand die zweitägige Berufungshauptverhandlung statt. Am 13.03.2013, dem ersten Sitzungstag, war er vorgeführt erschienen und bestritt – wie bereits vor dem Amtsgericht – die ihm noch zur Last gelegten Vorwürfe. Nachdem auch die Hauptbelastungszeugin gehört worden war, wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und die Fortsetzung für den 3.04.2013 anberaumt. Der Angeklagte wurde auf die Folgen eines eigenmächtigen Ausbleibens nach § 231 Abs. 2 StPO hingewiesen. Die Strafkammervorsitzende ersuchte die JVA Hamburg-Billwerder noch am selben Tag um erneuten Transport des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten zum Fortsetzungstermin, und zwar mit dem Zusatz: „Zwangsweise Vorführung ist nicht erforderlich“. Am 21.03.2013 hätte der Angeklagte „mit dem Sammeltransport in die JVA Berlin-Moabit fahren müssen“. Da er diesen Transport ohne Angabe von Gründen verweigerte, wurde am 3.04.2013 in seiner Abwesenheit verhandelt, wobei zwei Polizeibeamtinnen vernommen und Lichtbilder in Augenschein genommen wurden. Danach wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen, nach den Plädoyers dem Verteidiger – der auch nach jeder Beweiserhebung gefragt worden war, ob er für den Angeklagten etwas zu erklären habe – Gelegenheit zum letzten Wort „für den Angeklagten“ gegeben und das Urteil – Freispruch – verkündet.
Das zur Entscheidung über die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft berufene Kammergericht beabsichtigt, die Revision zu verwerfen. Es sieht sich hieran aber durch abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg2 gehindert. Danach soll ein inhaftierter Angeklagter zu im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtigem Ausbleiben bei Fortsetzung einer Hauptverhandlung nicht in der Lage sein; vielmehr sei er „in jedem Fall zwangsweise vorzuführen, auch wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet“. Das Kammergericht teilt diese Rechtsauffassung nicht. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung dieser Frage vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof stellt im Rahmen seiner Entscheidung die vorgreifliche; vom Kammergericht im Einklang mit bindender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 vertretene Auffassung zur Statthaftigkeit der Verfahrensrüge nicht in Frage, wonach die Staatsanwaltschaft durch § 339 StPO nicht gehindert sei, sich wegen Abwesenheit des Angeklagten auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu berufen. Allerdings erscheint dem Bundesgerichtshof dies bei einer Verfahrensgestaltung wie der vorliegenden durchaus zweifelhaft. Sie könnte zudem auch Anlass geben, ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten absoluten Revisionsgrund denkgesetzlich zu verneinen4.
Der Bundesgerichtshof macht von der Möglichkeit Gebrauch, selbst in der Sache zu entscheiden, ohne dass die Vorlegungsfrage allgemein beantwortet werden müsste5. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist – entsprechend der Beurteilung des Kammergerichts nach der dortigen Revisionshauptverhandlung – unbegründet.
Die erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zwar war der zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen bereits vernommene Angeklagte während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung abwesend, etwa bei der Vernehmung zweier Zeuginnen. Das Landgericht durfte aber seine „fernere Anwesenheit für nicht erforderlich erachten“ (vgl. § 231 Abs. 2 StPO), nachdem er sich ohne triftigen Grund nicht hatte vorführen lassen. Die Annahme, der Angeklagte sei dem Fortsetzungstermin „eigenmächtig“ ferngeblieben6, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der vom Kammergericht bezeichneten Rechtsprechung.
Diese verlangt in Fällen, in denen es ein inhaftierter Angeklagter ablehnt, sich zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen, regelmäßig seine zwangsweise Vorführung. Erst wenn das Gericht alle nach den Umständen und der Bedeutung der Sache zumutbaren Mittel versucht hat und weitere Zwangsmittel wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit ausscheiden, entfällt seine Verpflichtung, die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen7. Danach besteht diese Pflicht zwar „grundsätzlich“8, aber nicht ausnahmslos. Vielmehr nimmt die Rechtsprechung eine am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Gesamtbetrachtung vor, die namentlich alle Umstände des Einzelfalls einschließlich des Gewichts des erhobenen Tatvorwurfs und des erforderlichen Aufwandes für die fragliche Vorführung zu berücksichtigen hat.
Hieran gemessen ist die zwangsweise Vorführung als notwendig angesehen worden in Fällen, in denen den Angeklagten besonders gewichtige Straftaten zur Last gelegt wurden, nämlich einerseits ein Totschlag in einem besonders schweren Fall9 und andererseits u.a. schwere räuberische Erpressung, räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzungen in weiteren sechs Fällen; im zweitgenannten Verfahren hatte sich der – zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte – Angeklagte am siebten Tag der Hauptverhandlung zu deren Fortsetzung erst 50 Minuten verspätet vorführen lassen, „da er in Ruhe Mittagessen“ wollte10. Ebenso ist in Fällen entschieden worden, in denen die zwangsweise Vorführung nur eines besonders geringen Aufwandes bedurft hätte, weil die zum Zwecke der Augenscheineinnahme bereits an den jeweiligen Tatort transportierten Angeklagten sich dort geweigert hatten, das Fahrzeug zu verlassen11.
Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich die vom Kammergericht vorgelegte in entscheidungserheblicher Weise: Gegenstand der Hauptverhandlung war lediglich die Berufung allein des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen noch zweier Körperverletzungen, die vom Amtsgericht mit einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe sanktioniert worden waren (und von denen selbst der staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreter letztlich nur noch eine als strafbar erachtete). Durch die Anwesenheit des während des gesamten gerichtlichen Verfahrens alle Vorwürfe bestreitenden Angeklagten war keine weitere Aufklärung mehr zu erwarten, da die Hauptbelastungszeugin bereits am ersten Sitzungstag vernommen worden war (und sich hierbei „verschwommen“ erinnert sowie „wenig glaubhaft“ geäußert hatte, UA S. 5 f.). Der erst eine Woche zuvor wieder in der JVA Hamburg-Billwerder eingetroffene Angeklagte hätte sich bereits am 21.03.2013 im Rahmen eines – erfahrungsgemäß mehrtägigen und verschiedene Orte ansteuernden – Sammeltransports erneut auf den Weg nach Berlin machen müssen, um am Fortsetzungstermin am 3.04.2013 teilnehmen zu können.
Angesichts dieser Umstände erweist sich die Verfahrensweise des Landgerichts als rechtsfehlerfrei, auch wenn es sich bei § 231 Abs. 2 StPO um eine Ausnahmevorschrift handelt8. Das Landgericht hat den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum nicht überschritten, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Die danach gebotene fallbezogene Abwägung hat die Strafkammervorsitzende bereits bei ihrem Vorführ- und Transportersuchen vorgenommen, indem sie die „zwangsweise Vorführung für nicht erforderlich gehalten hat“. Dieser Einschätzung ist die Strafkammer gefolgt, denn sie hat – namentlich durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unbeanstandet – den zweiten Hauptverhandlungstag bis zum Urteil fortgesetzt, obwohl eingangs festgestellt worden war, dass der Angeklagte nicht erschienen war, weil er seine Vorführung verweigert hatte. Eines gesonderten Gerichtsbeschlusses bedurfte es insofern nicht12, wenngleich dieser zweckmäßig gewesen wäre13.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2014 – – 5 StR 630/13
- BGH, Urteil vom 09.05.1974 – 4 StR 102/74, BGHSt 25, 317; Urteil vom 30.06.1977 – 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928; Beschluss vom 04.05.1993 – 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446[↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 20.07.1960 – Ss 87/60, GA 1961, 177[↩]
- BGH, Urteil vom 30.11.1990 – 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 250[↩]
- vgl. Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 06.12 1961 – 2 StR 485/60, BGHSt 17, 14, 17; vom 05.11.1969 – 4 StR 519/68, BGHSt 23, 141, 144; vom 29.02.1972 – 5 StR 400/71, BGHSt 24, 315, 316; Beschluss vom 05.11.1991 – 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 109; Franke aaO Rn. 81[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30.11.1990 – 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249; vom 14.06.2000 – 3 StR 26/00, BGHSt 46, 81, 83; Beschluss vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298, 306[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 30.06.1977 – 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928, 1929[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.1993 – 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1977 – 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.05.1993 – 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1974 – 4 StR 102/74, BGHSt 25, 317, 318 [zweijährige Freiheitsstrafe wegen „Diebstahls in einem schweren Fall“]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.1960 – Ss 87/60, GA 1961, 177[↩]
- vgl. Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 231 Rn. 11 mwN[↩]
- Becker in Löwe/Rosenberg, aaO, § 231 StPO Rn. 31[↩]









