Alsbaldige Zustellung der Klage – und der PKH-Antrag

Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage wegen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fallgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird1.

Alsbaldige Zustellung der Klage – und der PKH-Antrag

Im vorliegenden Fall ist die Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag am 30.12 bei Gericht eingegangen und hat damit den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt. Ob dies der Fall gewesen wäre, wenn die Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden wäre, ist im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst mit Schriftsatz vom 18.01.- und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist – mitgeteilt hat, das Prozesskostenhilfegesuch möge unverzüglich zugestellt werden, fraglich2, kann jedoch auf sich beruhen.

Aus der Klageschrift geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klage unbedingt erhoben werden sollte. Es werden dort nach der Einleitung „Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:“ die Klageanträge formuliert.

Im Anschluss hieran folgt nach der Einleitung „Weiterhin beantrage ich, “ der Prozesskostenhilfeantrag. Dem ist zu entnehmen, dass dieser kumulativ zu den Klageanträgen hinzutreten sollte und jene demgemäß nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollten. Die Zustellung der Klageeschrift an die Beklagte am 12.04.war noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO. Der Kläger hatte mit Einreichung der unbedingt erhobenen Klage und des Prozesskostenhilfeantrags am 30.12 2011 alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Der anschließende Zeitablauf lag in der Sphäre des Gerichts und ist ihm nicht zuzurechnen. Zwar obliegt es einem Kläger, sofern er – wie hier – den Gerichtskostenvorschuss nicht sogleich entrichtet, grundsätzlich, spätestens nach sechs Wochen nachzufragen, wenn die Gerichtskostenrechnung ausbleibt3. Dies war in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden werden würde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2014 – III ZR 559/13

  1. Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 01.04.2004 – IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 195/06, NJW 2008, 1939 Rn. 17; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2010, 3083 Rn. 15 ff[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2004 – IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 mwN[]

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