Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen. Der Bundesgerichthof hatte nun die Frage der Unwirksamkeit der in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel über eine „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu entscheiden:
Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen1, wobei eine Nähe sowohl zum Maklerdienstvertrag als auch zum Kommissionsgeschäft nicht von der Hand zu weisen ist. Vom Maklerdienstvertrag unterscheidet sich der Vermittlungsvertrag indes insbesondere durch Art und Reichweite der dem beauftragten Autohändler obliegenden Pflichten; dieser ist neben einem Tätigwerden im Sinne eines aktiven Bemühens um den erfolgreichen Verkauf des Fahrzeugs (vergleichbar dem Maklerdienstvertrag) auch gehalten, das Auto auf seinem Firmengelände für Interessenten bereit zu stellen und vorzuführen, es sicher aufzubewahren und zu pflegen2 und gegebenenfalls auch zu versichern3. Vom Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB) unterscheidet sich der Vermittlungsauftrag vor allem darin, dass der Verkauf im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erfolgt und der Beauftragte hierbei nicht – als mittelbarer Stellvertreter – im eigenen Namen handelt4.
Maßgeblich abzustellen ist mithin in erster Linie auf die in § 675 Abs. 1 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 662 ff BGB) sowie auf die Regelungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB).
Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall ein Zurückbehaltungsrecht des Autohändlers wegen der von ihm geltend gemachten Werbemittel- und Platzmietpauschale verneint. Die diesbezügliche formularvertragliche Bestimmung in Nummer 2.3 des Vermittlungsvertrags ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, so dass der Autohändler kein hierauf gestützter Zahlungsanspruch zusteht.
Diese Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB. Ausgenommen von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des früheren § 8 AGBG getreten ist, freilich solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab5. Kontrollfrei sind sonach auch Regelungen über Preise für Nebenleistungen oder einzelne Leistungsteile6 und über die Vergütung zusätzlich angebotener Sonderleistungen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen7.
Demgegenüber unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB solche (Preisneben-)Abreden, die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschließlich festlegen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen8. Unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen nicht nur Gesetzesvorschriften, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (arg. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBGB)9.
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt seinem klaren Wortlaut nach eine Prüfung, ob die betroffene Vertragsklausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt oder von ihnen abweicht, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen10.
Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Entgeltregelungen als kontrollfähig angesehen, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener (gesetzlicher oder nebenvertraglicher) Pflichten des Verwenders oder für sonstige Tätigkeiten im eigenen Interesse des Verwenders auf den Kunden abwälzen11.
Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung über die Werbemittel- und Platzmietpauschale im vorliegenden Vermittlungsvertrags der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB unterworfen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von Rechtsvorschriften abweichende Nebenabrede über ein zusätzliches Entgelt ohne echte Gegenleistung des Verwenders. Hierdurch will sich die Beklagte eine Tätigkeit vergüten lassen, die sie nach Maßgabe der Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur und dem Zweck des Vermittlungsvertrags er-geben, vornehmlich im eigenen Interesse entfaltet.
Als vertragliche Hauptleistungspflichten stehen sich einerseits die Pflicht des beauftragten Autohändlers, sachgerechte Bemühungen zum auftragsgemäßen Verkauf des ihm überlassenen Fahrzeugs zu entfalten, und andererseits die Pflicht des Auftraggebers (Fahrzeugeigentümers) zur Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision gegenüber. Mit der Provisionszahlung, deren Höhe sich am erzielten Verkaufspreis orientiert, ist aus dem Blickwinkel der Verkehrserwartung – insofern nicht wesentlich anders als beim Makler(dienst-)vertrag – das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt vollständig erbracht und die Leistung des Beauftragten insgesamt abgegolten. Hiernach zählt der Aufwand, der für die Erfolg versprechende Präsentation des Fahrzeugs auf dem Firmengelände des Beauftragten anfällt, zu dessen Gemeinkosten, die nicht selbständig erstattungsfähig und üblicherweise bei der Provision mit eingerechnet sind12. Da die Pauschale nach den Formularbedingungen des Autohändlers auch im Erfolgsfalle zu entrichten ist, kann dies dazu führen, dass eine nach der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses bereits vollständig abgegoltene Leis-tung im Gewande einer „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ nochmals („doppelt“) zu bezahlen ist.
Hinzu kommt Folgendes: Ungeachtet des Umstands, dass der beauftragte Autohändler vertraglich verpflichtet ist, sich um den Verkauf des Fahrzeugs zu bemühen, so ist es doch im Wesentlichen seine Sache, darüber zu befinden, welchen Aufwand er für die Bereitstellung und Bewerbung des Fahrzeugs auf seinem Firmengelände im Einzelnen erbringen will. Diesen Aufwand betreibt er nach der vertraglich vorausgesetzten Interessenlage vornehmlich im eigenen Interesse an alsbaldiger Erzielung einer möglichst hohen Provision; er wäre daher nach dem Zweck des Vermittlungsvertrags und den gesetzlichen Regelungen von ihm selbst und nicht von seinem Auftraggeber zu tragen.
Schließlich ergibt sich aus dem dispositiven Gesetzesrecht für den Autohändler kein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts, wie es ihm durch die Werbemittel- und Platzmietpauschale verschafft werden soll. Der vertraglich festgelegte Dienstlohn (§§ 611, 612 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB) besteht ausschließlich in der vereinbarten Provision. § 670 BGB (i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB) gewährt keinen Anspruch auf (zusätzliche) Vergütung für eine Tätigkeit, sondern auf Ersatz von freiwilligen Vermögensopfern, die der Beauftragte für seinen Auftraggeber auf sich nimmt13. Konkrete Aufwendungen für Werbemittel und die Bereitstellung des Standplatzes stehen hier aber nicht in Rede.
Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen14.
So liegt es auch hier. Wie ausgeführt, verschafft sich der Autohändler mit der Regelung über die Werbemittel- und Platzmietpauschale für eine Tätigkeit, die sie (als Verwender) entsprechend der Natur des Vermittlungsvertrags vornehmlich im eigenen (Provisions-)Interesse entfaltet, in einer der Natur des Vertragsverhältnisses widersprechenden Weise eine zusätzliche Vergütung. Dem Kunden wird dieses Zusatzentgelt abverlangt, ohne dass er dafür eine Gegenleistung oder sonst einen nennenswerten Vorteil erhält. Nach der Eigenart des Vermittlungsvertrags ist die Bewerbung und Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem Firmengelände des Händlers mit den von ihm geschuldeten Verkaufsbemühungen untrennbar verbunden; beides wird nach der Verkehrserwartung durch die versprochene Provision abgegolten. Die auch im Falle der erfolgreichen Vermittlung neben der Provision zu entrichtende und daher insgesamt als zusätzliches Entgelt zu wertende „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ ist hiernach mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Des Weiteren sprechen für eine unangemessene Benachteiligung des Kunden noch folgende Erwägungen:
Typischerweise kann der Kunde die aktuelle Marktlage, die Erfolgsaussichten der Verkaufsbemühungen und das Risiko längerer Standzeiten weit weniger gut einschätzen als der von ihm beauftragte Autohändler, dem die Präsentation des Fahrzeugs überlassen wird und der die Verkaufsanstrengungen in seinen Händen hält. Der Händler hat in aller Regel weit mehr Überblick und Einfluss auf die Verkaufschancen und -risiken als sein Auftraggeber. Dieser vertraut auf die Verkaufserfahrung und -kompetenz des Händlers und rechnet von vornherein nicht mit längeren Standzeiten. Soll für Standzeiten eine periodische Pauschale nicht geringen Umfangs und zudem noch ohne jede zeitliche Begrenzung geschuldet sein, so liegt darin für den Kunden ein Risiko, das er im Allgemeinen nicht zuverlässig einschätzen kann.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass es dem Kunden frei stehe, den Auftrag nach einer gewissen Standzeit von sich aus zu beenden, und dass der Händler infolge der ihm entstehenden Kosten ein bleibendes Interesse dar-an habe, das Fahrzeug so schnell wie möglich zu veräußern. Der Kunde vertraut typischerweise auf die Erfahrung und Kompetenz des Händlers und geht davon aus, dass dieser ihm mitteilen werde, wenn und sobald er keine (weiteren) Chancen für einen Verkauf des Fahrzeugs zu dem angestrebten Preis sieht. Solange dies nicht der Fall ist, hofft der Kunde auf eine baldige Veräußerung. Eine Beendigung des Vermittlungsvertrags wird er üblicherweise erst dann erwägen, wenn bereits eine längere Standzeit verstrichen ist und mithin schon größere Verbindlichkeiten aus der verlangten Werbemittel- und Platzmietpauschale angefallen sind. Demgegenüber entsteht dem Händler für die Bewerbung des Fahrzeugs und die Inanspruchnahme eines Stellplatzes auf seinem Firmengelände im Vergleich zum Gesamtumfang seiner Werbemaßnahmen und Stellplätze zumeist kein für sein Geschäft ins Gewicht fallender Aufwand. Bei der Hereinnahme eines Fahrzeugs zur Verkaufsvermittlung achtet der Händler zudem typischerweise darauf, ob und dass er sein Gesamtangebot hierdurch attraktiv(er) gestalten und hieraus für sein Geschäft weitere Vorteile ziehen kann. Er erbringt hiernach insgesamt kein „Opfer“ für den Auftraggeber, welches bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. So geht es nach dem Vermittlungsvertrag – jedenfalls: im Kern – nicht um die (für sich genommen: gegebenenfalls vergütungsfähige) „Aufbewahrung“ des Fahrzeugs, sondern um dessen alsbaldige auftragsgemäße Veräußerung.
Nach dem Gesagten kann dahinstehen, ob die beanstandete Vergütungsklausel wegen Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine derartige Vertrags zweckgefährdung läge dann nahe, wenn es für den Beauftragten wirtschaftlich rentabel sein könnte, ein zur Vermittlung hereingenommenes Fahrzeug längere Zeit nicht zu veräußern, um ein möglichst hohes „Standgeld“ zu vereinnahmen. Diese Situation könnte vor allem dann eintreten, wenn diese besondere Form der Vergütung nur im Misserfolgsfalle anfiele: In diesem Falle könnte es für einen Autohändler wirtschaftlich sinnvoll sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Verkaufsbemühungen einzustellen und sich mit dem angefallenen „Standgeld“ zu begnügen15. In Fällen, in denen – wie hier die formularmäßig vereinbarte Werbemittel- und Platzmietpauschale – das „Standgeld“ auch im Erfolgsfalle zusätzlich zur Provision anfällt, ist diese Gefahr allerdings deutlich geringer. Freilich erscheint auch bei dieser Konstellation eine Vertragszweckgefährdung nicht ausgeschlossen, wenn – was im untersten Gebrauchtwagenpreissegment durchaus möglich erscheint – die Höhe der Unterstellkosten den Wert des PKW selbst erreichen kann16.
Ergibt sich die Unwirksamkeit der Klausel gemäß den vorgenannten Erwägungen aus § 307 Abs. 1 und 2 BGB, so bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Nichtigkeit der Vertragsbestimmung darüber hinaus auch gemäß § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel; s. dazu LG München I aaO; AG Lübeck aaO; Reinking/Eggert aaO Rn. 1236) oder wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (unter dem Aspekt der Verschleierung der Entgeltbelastung des Kunden, § 307 Abs. 1 BGB17 zu bejahen wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10
- siehe BGH, Urteile vom 24.11.1980 – VIII ZR 339/79, NJW 1981, 388, 389; und vom 14.07.1982 – VIII ZR 161/81, BGHZ 85, 11, 13; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1234; für den isolierten Vermittlungsauftrag wohl a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 891, 892[↩]
- siehe dazu etwa OLG Hamm, NJW-RR 1999, 777; Reinking/Eggert aaO Rn. 1237, 1240 m.w.N.[↩]
- siehe dazu BGH, Urteil vom 08.01.1986 – VIII ZR 8/85, NJW 1986, 1099 f; OLG Celle, NZV 1992, 404; Reinking/Eggert aaO Rn. 1240 m.w.N.; abweichend: OLG Hamm aaO S. 777 f.[↩]
- siehe etwa OLG Hamm aaO S. 777[↩]
- siehe etwa BGH, Urteile vom 24.11.1988 – III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; vom 08.10.1998 – III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; vom 18.04.2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; vom 23.09.2010 – III ZR 21/10, NJW 2010, 3568, 3569 Rn. 9; vom 06.02.1985 – VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 360 f m.w.N.; vom 07.05.1991 – XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333; vom 19.11.1991 – X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119; vom 30.11.1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256; vom 15.07.1997 – XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264; vom 14.10.1997 – XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29; vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; vom 10.06.1999 – VII ZR 365/98, BGHZ 142, 46, 48 f; vom 16.11.1999 – KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138 f; vom 26.01.2001 – V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 12.06.2001 – XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; vom 30.11.2004 – XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f; vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, 264 Rn. 16; vom 12.05.2010 – I ZR 37/09, BeckRS 2010, 27053 Rn. 11; und vom 20.05.2010 – Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719, 2720 Rn. 26[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 08.10.1998, aaO, S. 127; und vom 18.04.2002, aaO; BGH, Urteil vom 19.11.1991 aaO S. 120[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 08.10.1998, aaO, m.w.N.; vom 18.04.2002, aaO; vom 14.10.1997, aaO, S. 30; vom 10.06.1999, aaO, S. 49 f; vom 30.11.2004, aaO, S. 191; vom 21.04.2009, aaO m.w.N.; vom 12.05.2010, aaO: und vom 20.05.2010, aaO, S. 2721 Rn. 40[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 24.11.1988, aaO; vom 08.10.1998, aaO S. 126; vom 18.04.2002, aaO; vom 06.02.1985, aaO, S. 361; vom 19.11.1991, aaO, S. 119; vom 30.11.1993, aaO; vom 15.07.1997, aaO; vom 14.10.1997, aaO S. 29; vom 18.05.1999, aaO; vom 10.06.1999, aaO S. 49; vom 16.11.1999 aaO, S. 139; vom 26.01.2001, aaO; und vom 12.05.2010, aaO[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 08.10.1998, aaO; BGH, Urteile vom 06.02.1985, aaO S. 362 f.; vom 15.07.1997, aaO; und vom 14.10.1997, aaO, S. 29 f[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 08.10.1998, aaO, S. 127; und vom 18.04.2002, aaO; BGH, Urteile vom 15.07.1997, aaO S. 264 f; vom 21.10.1997 – XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46; und vom 18.05.1999 aaO[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 18.04.2002, aaO, S. 2386 f; vom 07.05.1991, aaO, S. 333 ff; vom 30.11.1993, aaO, S. 256 ff; vom 15.07.1997, aaO; vom 14.10.1997, aaO, S. 30 ff; vom 21.10.1997, aaO, S. 45 ff; vom 18.05.1999, aaO, S. 385 ff; vom 30.11.2004, aaO, S. 191; vom 21.04.2009, aaO, S. 261 ff Rn. 10 ff, S. 264 ff Rn. 16 ff.; und vom 20.05.2010 aaO S. 2721 Rn. 40[↩]
- siehe auch LG München I, DAR 1998, 394, 395; Reinking/Eggert aaO Rn. 1261[↩]
- siehe dazu etwa BGH, Urteile vom 18.04.2002, aaO S. 2387; vom 07.05.1991 aaO S. 335; vom 21.10.1997 aaO S. 47; und vom 18.05.1999 aaO S. 384[↩]
- ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteile vom 17.01.2008 – III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 12.02.2009 – III ZR 179/08, NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29; vom 17.09.2009 – III ZR 207/08, NJW 2010, 57, 58 Rn. 18; vom 18.03.2010 – III ZR 254/09, NJW 2010, 3222, 3224 Rn. 23; und vom 23.09.2010 aaO Rn. 12[↩]
- vgl. Reinking/Eggert aaO Rn. 1236[↩]
- vgl. dazu AG Lübeck, DAR 1982, 72[↩]
- siehe dazu etwa BGH, Urteile vom 24.11.1988 aaO S. 49; vom 14.10.1997 aaO S. 33; und vom 12.06.2001 aaO S. 79 m.w.N.[↩]











