Ambulante Behandlung in Krankenhäusern

Gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Versicherten können nach einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts auch Vertragsärzte klagen. Zum ersten Mal ist damit auf der Grundlage des § 116b SGB V die für das Krankenversicherungsrecht bedeutsame Rechtsfrage geklärt worden, ob sich niedergelassene Vertragsärzte überhaupt gegen behördliche Erlaubnisse wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen.

Ambulante Behandlung in Krankenhäusern

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen vertragsärztlich tätigen Gynäkologen, der durch den Bestimmungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz seine Existenz bedroht sah. Einem großen Krankenhaus, nur wenige Kilometer von seiner Praxis entfernt, wurde die Befugnis eingeräumt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auf dem Gebiet der gynäkologischen Tumoren ambulant und damit in Konkurrenz zu den niedergelassenen Vertragsärzten zu behandeln.

Die Ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b Abs. 2 SGB V ermöglicht die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung kraft behördlicher Entscheidung. Es existieren noch keine Entscheidungen des Bundessozialgerichts oder von Landessozialgerichten zur Auslegung der Vorschrift.

Eine grundlegende Frage war zuerst einmal, ob sich ein Vertragsarzt überhaupt gegen die einem Krankenhaus erteilte Erlaubnis wenden kann, da der betreffende Bescheid nicht an den Arzt gerichtet ist. Zumal in den Krankenhäusern insbesondere die ambulante vertragsärztliche Behandlung von Krebserkrankungen ermöglicht wird, die bisher den niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten gewesen ist und die in die dafür notwendige Ausstattung ihrer Praxen oftmals viel Geld investiert haben.

Grundsätzlich sieht das Landessozialgericht keinen absoluten Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber der ambulanten Behandlung durch die Krankenhäuser.

Lediglich die Vertragsärzte, die sich im regionalen Einzugsbereich eines zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus befinden und dieselben Leistungen anbieten, dürften den Bestimmungsbescheid anfechten (defensive Konkurrentenklage), um die Zulassung des Krankenhauses zu verhindern.

Voraussetzung dafür ist die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Durch die Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation gemäß § 116b Abs. 2 SGB V dürfe die regionale vertragsärztliche Versorgungssituation durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Einen allgemeinen Anspruch darauf, überhaupt von Konkurrenten verschont zu bleiben, noch einen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz kann ein Vertragsarzt aber nicht daraus herleiten..

Sächsiches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juni 2010 – L 1 KR 94/10 B ER