Bemessung der Einheitsjugendstrafe – und die früheren Verurteilungen

Bei Anwendung von § 31 Abs.2 JGG wird nicht lediglich die Strafe, son-dern das Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen.

Bemessung der Einheitsjugendstrafe – und die früheren Verurteilungen

Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhän-gige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4, 5).

Ist in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

Daran fehlte es in dem hier vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil: Das Landgericht hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich vor-bestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Es hat auch einleitend – ohne nähere Erläuterung, und im Widerspruch zur Tenorierung – das „Urteil“ des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen – vom 14. Januar 2016 einbezo-gen. Gleichwohl lassen die Ausführungen der Jugendkammer besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Straf-zumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilen-de Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-nehmen. Die „Einbeziehung“ des Urteils des Amtsgerichts Stralsund vom 14. Januar 2016 erfolgt lediglich formelhaft und erfasst zudem – obwohl gebo-ten – auch nicht die in die genannte Entscheidung einbezogene frühere Verur-teilung des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen – vom 26. August 2014.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erhebli-cher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszu-schließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehenden Vorahndungen auf eine geringere als die ausge-sprochene Einheitsjugendstrafe erkannt worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jetzt abgeurteilte Tat nicht in einem engen zeitli-chen und situativen Zusammenhang mit den Taten der einbezogenen Urteile steht, auch einen gänzlich anderen Tatvorwurf betrifft und deshalb eine diffe-renzierte Bewertung der verschiedenen Straftaten des Angeklagten angezeigt gewesen wäre.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 StR 316/16