Die Schließung von großflächigen Einzelhandelsläden mit über 800 qm Fläche nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist rechtens. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht dadurch verletzt, dass Teilabsperrungen bei Geschäftsgrößen von mehr als 800 qm Verkaufsfläche unzulässig sind. Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in
Lesen