Die Zustellung eines Versäumnisurteils und die Fristwahrung eines dagegen gerichteten Einspruchs ist gemäß § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. § 531 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Die Kläger nehmen den Beklagten nach dem Scheitern der Übernahme einer Gaststätte auf Rückzahlung von 60.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses – nach der Zustellungsurkunde an V. N. (erster Vorname und Familienname des Beklagten) adressierte und am 14.05.2022 in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung“ eingelegte – Versäumnisurteil hat der Beklagte am 1.06.2022 Einspruch eingelegt.
Das Landgericht München – I hat den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen2. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss zurückgewiesen3. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Zustellungsurkunde sei bewiesen, dass dem Beklagten das Versäumnisurteil am 14.05.2022 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden sei. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde hinsichtlich des Adressaten sei nur dann aufgehoben, wenn aufgrund der Bezeichnung unklar bleibe, an welche von mehreren gleichnamigen Personen zugestellt sein solle. Es sei aber nicht ersichtlich, dass eine zweite Person mit dem im Adressfeld der Zustellungsurkunde angegebenen Namen an der Zustelladresse wohne. Die bloße Gleichheit des Nachnamens N. führe nicht zur Unklarheit darüber, an wen zugestellt sei. Der Beklagte habe die Beweiskraft der Zustellungsurkunde mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen auch nicht entkräftet. Sein Vortrag, das Versäumnisurteil habe sich erst am 28. oder 29.05.2022 in seinem mit dem Nachnamen und seinem zweiten Vornamen B. beschrifteten Briefkasten befunden, es sei möglicherweise vom Zusteller in einen der beiden anderen unter derselben Anschrift angebrachten Briefkästen mit der Beschriftung N. eingelegt und dann von dem anderen Hausbewohner dieses Namens bei ihm eingeworfen worden, habe lediglich die Möglichkeit eines anderen als des beurkundeten Ablaufs aufgezeigt. In welchen anderen Briefkasten das Schreiben zuvor eingeworfen worden sein sollte und warum es erst am 28. oder 29.05.2022 in den Briefkasten des Beklagten gelangt sei, habe dieser im landgerichtlichen Verfahren dagegen nicht vorgetragen. Der Beklagte habe sich insoweit auch nicht in Beweisnot befunden, weil er die namensgleichen Nachbarn hätte befragen und dann Beweis antreten können. Soweit der Beklagte – auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO – im Berufungsverfahren vorgetragen habe, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die Mitbewohnerin seines Nachbarn mit dem Namen V. V. N. das Schreiben Mitte Mai 2022 in dessen Briefkasten gefunden und dem Nachbarn ausgehändigt habe, der seinerseits das Schreiben Ende Mai 2022 auf den Briefkasten gelegt habe, wo ein anderer Nachbar es gefunden und in seinen – des Beklagten – Briefkasten eingeworfen habe, sei dies nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Der Vortrag sei neu, weil es sich hierbei nicht lediglich um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens handele, und die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung neuen Vortrags lägen nicht vor.
Dagegen wendet sich der Beklagte, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Sie führte gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht München:
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass er durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung erheblichen Sachvortrags oder hierfür erbrachter Beweisangebote verstößt dabei gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet4. Die Schwelle einer solchen grundrechtsrelevanten Gehörsverletzung kann bei der Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als verfristet eher überschritten sein, als dies üblicherweise der Fall ist. Denn hiermit ist stets eine Präklusion des Verteidigungsvorbringens verbunden, durch die der Beklagte in seiner Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren einschränkt ist5.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung einer Klage oder eines Versäumnisurteils nicht vor, ist der Beklagte durch die Annahme einer wirksamen Zustellung in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Entsprechendes gilt für ein Urteil, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen ein solches Versäumnisurteil verworfen wird, und für eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung des Beklagten gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszugs zurückgewiesen wird. Denn durch derartige Entscheidungen wird die Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör perpetuiert, weil diesem die wirksame Möglichkeit einer Überprüfung des Versäumnisurteils auf dessen sachliche Richtigkeit genommen ist6.
Daran gemessen ist der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Verwerfung des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als verfristet findet im Prozessrecht keine Stütze und hält daher rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Oberlandesgericht hätte den erst im Berufungsverfahren eingeführten Vortrag des Beklagten zum genauen Weg der Sendung nach deren Einwurf in einen der Briefkästen an der Zustelladresse nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen. Denn auf die gemäß § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen gebotene Prüfung der Zustellung eines Versäumnisurteils und der Fristwahrung des dagegen gerichteten Einspruchs7 ist § 531 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar8. Ungeachtet dessen hätte das Oberlandesgericht den vom Beklagten erst auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag zum Weg der Sendung nach deren Einwurf in einen Briefkasten an der Zustelladresse auch deshalb nicht als verspätet zurückweisen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen. Das Vorbringen erst im Berufungsverfahren beruht jedenfalls nicht auf einer Nachlässigkeit des Beklagten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), weil der Beklagte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im landgerichtlichen Verfahren nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre9.
Der Verstoß des Oberlandesgerichts München gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Oberlandesgericht ohne die Gehörsverletzung keine Überzeugung von der Zustellung des Versäumnisurteils am 14.05.2022 hätte bilden können, es gemäß § 189 ZPO einen Beginn der Einspruchsfrist erst mit dem vom Beklagten behaupteten tatsächlichen Zugang des Versäumnisurteils am 29.05.2022 angenommen und den am 1.06.2022 eingegangenen Einspruch demzufolge als rechtzeitig angesehen hätte.
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere wäre dem Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens versagt, sich auf einen Zustellungsmangel zu berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Geltendmachung eines Zustellungsmangels treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Mangel bewusst und zielgerichtet herbeigeführt worden ist10. Hierfür ist indes vorliegend nichts ersichtlich. Insoweit ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Briefkasten des Beklagten mit dem Namen B. N. beschriftet war, sich an der Zustellungsadresse zwei weitere Briefkästen anderer Bewohner befanden, die ebenfalls mit dem Nachnamen N. gekennzeichnet waren, und die Sendung vom Zusteller in den Briefkasten eines gleichnamigen Nachbarn des Beklagten eingelegt wurde. Dass die Sendung in einen der nicht der Wohnung des Beklagten zuzuordnenden Briefkästen eingelegt wurde, würde unter diesen Umständen maßgeblich darauf beruhen, dass das Landgericht den in der Klageschrift genannten zweiten Vornamen des Beklagten nicht in das Adressfeld des Postzustellungsauftrags aufgenommen hat, und läge damit in der Sphäre des Gerichts.
Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen konnte.
Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Oberlandesgericht nach freier Überzeugung zu beurteilen haben wird, ob die Beweiskraft der Zustellungsurkunde hinsichtlich der Person des Zustellungsadressaten (§§ 182 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, 418 Abs. 1 ZPO) – auch in Anbetracht der Beschriftung der Briefkästen an der Zustelladresse – ganz oder teilweise dadurch gemindert oder aufgehoben ist, dass im Adressfeld der Zustellungsurkunde nicht der vollständige Name des Beklagten angegeben war11.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2024 – XII ZR 65/23
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 384/13 , NJW-RR 2014, 1532 und Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 57/17 , NJW 2018, 2894[↩]
- LG München I, Urteil vom 24.10.2022 – 34 O 16305/21[↩]
- OLG München, Beschluss vom 23.03.2023 – 32 U 6877/22[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2023 – XII ZR 83/22 – NZM 2023, 501 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 421 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 14.05.2019 – X ZR 94/18 NJW 2019, 2942 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 14.05.2019 – X ZR 94/18 , NJW 2019, 2942 Rn. 6 f. mwN[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 384/13 , NJW-RR 2014, 1532 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 57/17 , NJW 2018, 2894 Rn. 15 mwN; Urteil vom 21.06.1976 – III ZR 22/75 , NJW 1976, 1940[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2020 – VI ZR 97/19 , NJW 2020, 1679 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 14.05.2019 – X ZR 94/18 , FamRZ 2019, 1795 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. Zöller/Schultzky ZPO § 182 Rn. 18 mwN[↩]











