Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung – und der Tarifvorbehalt

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren1.

Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung – und der Tarifvorbehalt

Durch die Anwendung der Vergütungsgrundsätze eines Haustarifvertragsauf die „nichtärztlichen Arbeitnehmer“ des von ihr betriebenen Allgemeinkrankenhauses verletzt die Arbeitgeberin nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Dieser Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems kann aber durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, die eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend inhaltlich regelt und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ausreichend, ohne dass es einer solchen bei den betriebszugehörigen Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf. Das gilt auch, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht2.

Danach ist im hier vom Bundesarbeitsgeircht entschiedenen Fall durch die Anwendung der Vergütungsgrundsätze des Haustarifvertrags auf alle „nichtärztlichen Arbeitnehmer“ das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt worden. Diese haustarifvertraglichen Regelungen bilden für diesen die maßgebenden Vergütungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 ABR 53/16

  1. BAG 30.06.2015 – 1 ABR 71/13, Rn. 16 mwN[]
  2. ausf. BAG 18.10.2011 – 1 ABR 25/10, Rn. 16 ff., BAGE 139, 332[]