Der von der Kommanditistin erklärte Widerruf ihrer Beteiligungs- und Beitrittserklärung steht dem Zahlungsanspruch der Kommanditgesellschaft hinsicht der von der Kommanditistin zu zahlenden Einlage nicht entgegen.
Dabei konnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines wirksamen
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