Der Halter eines Kampfhundes i.S.d. § 1 Abs. 2 PolVogH BW, bei dem die rassespezifisch begründete Vermutung besonderer Gefährlichkeit nicht durch eine Verhaltensprüfung widerlegt ist, muss damit rechnen, dass der Hund jederzeit auch ohne vorherige Warnzeichen Menschen anfällt. Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, diesen zu überwachen und so abzusichern,
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