Anfechtungsklage nach der Kapitalsteueranmeldung

Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen1.

Anfechtungsklage nach der Kapitalsteueranmeldung

Die Depotbank ist als Steuerentrichtungspflichtige befugt, gegen die auf ihren eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 2022 – VIII R 21/19

  1. Anschluss an BFH, Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1024, Rz 16 ff., m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, BFH/NV 2022, 1024, Rz 16 ff., m.w.N.[]

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