Hat die Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen (wegen Strafklageverbrauch) nach einer Strafanzeige keinerlei Ermittlungen ausgeführt, so kann sie durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 172 ff StPO nur zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen angewiewsen werden. Das Klageerzwingungsverfahren wird in diesen Fällen zum Ermittlungserzwingungsverfahren. Insoweit hat der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, dass das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nicht gegeben ist.
Der Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil dieser – nachdem es die Bundesanwaltschaft abgelehnt hat, überhaupt Ermittlungen gegen die Beschuldigten durchzuführen – nicht auf eine Anordnung zur Erhebung einer Anklage gerichtet sein kann.
Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 171, 172, 173 Abs. 3 und 175 StPO. Dennoch ist in Fällen, in denen die zuständige Anklagebehörde den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht aufgeklärt hat, ausnahmsweise das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das gegebenenfalls auch mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft enden kann, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dies entspricht mittlerweile nicht nur einer weitverbreiteten Auffassung in der Literatur1, sondern wird auch von einer Reihe von Oberlandesgerichten geteilt2. Da die dem Oberlandesgericht im gerichtlichen Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich zugewiesene bloße Kontrollfunktion, ob die Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist, durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung (§§ 178 – 197 StPO a.F. durch das 1. StVRG vom 09.12 1974) ersichtlich nicht geändert, sondern im Gegenteil die unterschiedliche Aufgabenverteilung noch stärker betont werden sollte, kann das Oberlandesgericht seiner Kontrollfunktion nur dadurch gerecht werden, dass es die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise anweisen kann, die gebotenen – grundlegenden – Ermittlungen durchzuführen und danach erneut über Einstellung oder Anklageerhebung zu entscheiden3. Dem schließt sich das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall an, weil hier von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgesehen wurde.
Nach § 172 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 StPO muss der Antrag (u. a.) die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen.
Zum notwendigen Inhalt eines Klageerzwingungsantrags gehört nach allgemeiner Meinung eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage formell und materiell rechtfertigen würde. Insbesondere bedarf es neben der Schilderung des objektiven Tatgeschehens auch einer Tatsachendarstellung zu den inneren Tatbestandsmerkmalen. Die Antragsschrift muss es dem Oberlandesgericht ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und andere Akten eine „Schlüssigkeitsprüfung“ vorzunehmen4.
In dem Antrag sind außerdem die Beweismittel anzugeben, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Der Antragsteller hat insoweit darzulegen, mit welchen Beweismitteln der einzelne Umstand bewiesen werden soll5.
Dass die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind und auch keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen, ist ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, wenn dies nach Sachlage zweifelhaft erscheinen kann, denn auch das ist Voraussetzung für die Erhebung der öffentlichen Klage6.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsschrift weder eine in sich geschlossene Schilderung des Sachverhalts zum objektiven Tatgeschehen und auch zu den inneren Tatbestandsmerkmalen enthält, noch umfassend die Beweismittel angibt, mit denen die einzelnen Tatumstände bewiesen werden sollen, ist das Antragsvorbringen nicht ausreichend, damit das Oberlandesgericht im Rahmen der ihm obliegenden „Schlüssigkeitsprüfung“ die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, gegen die Beschuldigten hinsichtlich des Verdachts der (mittäterschaftlichen) Beteiligung an dem Anschlag vom 07.04.1977 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, beurteilen kann.
Die Bundesanwaltschaft hat in dem angegriffenen Bescheid vom 02.02.2015 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens u.a. gegen die Beschuldigten wegen einer Beteiligung an dem Anschlag vom 07.04.1977 aufgrund deren Teilnahme an dem „RAF“-Gesamttreffen vom Herbst 1976 im Harz (zum Zeitpunkt des weiteren Gruppentreffens in den Niederlanden und am Anschlag selbst befanden sich beide Beschuldigten bereits in Untersuchungshaft) und den damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten abgesehen, da hinsichtlich dieser in Betracht kommenden Tathandlungen Strafklageverbrauch eingetreten sei. Die in dem Bescheid bzw. in dem damit einhergehenden ausführlichen Vermerk der Bundesanwaltschaft vom gleichen Tag angeführten Gründe für das Vorliegen des Strafklageverbrauchs haben die Antragsteller umfassend mitgeteilt. Hiernach hat die Bundesanwaltschaft Folgendes angeführt:
„H. und M. wurden am 30.11.1976 gemeinsam festgenommen und befanden sich in der Folgezeit durchgängig in Haft. Das Oberlandesgericht Stuttgart (…) urteilte (in der Entscheidung vom 11.07.1979) deren Beteiligung als Rädelsführer an einer terroristischen Vereinigung in der Zeit von Frühjahr 1976 bis zu ihrer Verhaftung am 30.11.1976 ab sowie ihre Mitwirkung an Banküberfällen in Köln am 20.09.1976, in Hamburg am 15.11.1976, in Wien am 13.12 1976, an der Entwendung zweier Kraftfahrzeuge, an der Fälschung und Verfälschung von Ausweispapieren und das Führen einer Schusswaffe in schussbereitem Zustand.
Nach den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.1979 schloss sich jedenfalls ab Frühjahr 1976 eine Gruppe um H. und M. zusammen, deren Ziel in Anlehnung an die Vereinigung um die damals inhaftierten Andreas Baader, Ulrike Meinhof und Gudrun Ensslin die Fortsetzung des politisch motivierten Kampfes gegen die freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland und deren gewaltsame Veränderung war. Um dieses Ziel zu erreichen, plante die Gruppe etwa die Tötung von Repräsentanten des Staates und der Wirtschaft sowie Geiselnahmen zur Befreiung inhaftierter Gesinnungsgenossen und zur Beschaffung größerer Geldbeträge. Weitere Aktivitäten der Gruppe dienten ihrem Fortbestand und ihrer Ausrüstung.
und M. übten in der neuen Vereinigung einen bestimmenden Einfluss aus; sie lenkten die Tätigkeit der Organisation. Nach den weiteren Feststellungen des Urteils des Oberlandesgericht Stuttgart stehen die Beteiligungsakte der Rädelsführerschaft von H. und M. maßgeblich im Zusammenhang mit den Planungen, Vorbereitungen und Festlegungen der Gruppe, die in den sogenannten „H.-M.-Papieren“ ihren Niederschlag gefunden haben. Beide hatten eine hervorgehobene Stellung innerhalb der Gruppe. H. war derjenige, der die Arbeiten der Gruppe koordinierte. Beide hatten einen Überblick über die gesamte Planung der Aktivitäten sowie über die personelle und sächliche Ausstattung der Gruppe. M. war mit der Planung der Einzelaktionen befasst. Unter dem maßgeblichen Einfluss unter Beteiligung von H. und M. erstreckten sich die Planungen nach den Urteilsfeststellungen auf die Aktionen „Margarine“, „Big Money“, „Big Raushol-Rache“ und auf eine Straftat zum Nachteil einer Behörde. Die Planungen für die Aktionen „Margarine“ (also für den Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback) waren bereits abgeschlossen. Die Feststellungen zu den Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten von H. und M. wurden nicht etwa nur zum Zweck der Erhellung des Tathintergrundes getroffen, sondern sie wurden dem Schuldspruch als rädelsführerschaftliche Beteiligungsakte zu Grunde gelegt7.
Gegenstand der Tat als Prozessgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, also eine innerlich verknüpfte Einheit, bei deren getrennter Beurteilung ein zusammengehörendes Geschehen unnatürlich aufgespalten werden würde8. Danach waren sämtliche im Zeitraum von Sommer 1976 bis zu ihrer Festnahme durchgeführte Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten von H. und M. für die Anschläge der Offensive 77, darunter auch der Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback vom 07.04.1977, als einheitliches, innerlich verbundenes Geschehen von der Verurteilung erfasst.
Die Sperrwirkung umfasst den gesamten Prozessgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, also die prozessuale Tat, wie sie dem zuletzt entscheidenden Gericht aufgrund seiner Kognitionsbefugnis abzuurteilen rechtlich möglich war9. Ein erneutes Verfahren gegen S. H. und R. M. wäre danach auch dann unzulässig, wenn später erschwerende Umstände hervorgetreten wären, die dem Oberlandesgericht Stuttgart zum Zeitpunkt der Verurteilung tatsächlich nicht bekannt waren10. Es ist also insoweit ohne Bedeutung, dass die im Urteil insbesondere mit Hilfe der H.-M.-Papiere festgestellten Aktionen, insbesondere die Aktion „Margarine“ erst zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang als der Anschlag der „Offensive 77“ auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Begleiter erkannt wurde. Denn Planungen und Vorbereitungshandlungen der Beiden im Zusammenhang mit der „Offensive 77″ waren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Gegenstand von Feststellungen, die mit dem Ziel erfolgt sind, sie auf ihre strafrechtliche Bedeutung zu überprüfen. (…).
Die Rechtsprechung zum Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Danach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied etwa in einer terroristischen Vereinigung nur dann nicht zum Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlich tateinheitlich in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen wurden, wenn diese nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tatsächlich nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Beteiligung – Gegenstand der früheren Anklage und rechtskräftigen Verurteilung waren11. Letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil sämtliche in Betracht kommenden relevanten Tathandlungen – in den Urteilsfeststellungen im einzelnen umschrieben – ausdrücklich in der Anklage aufgeführt und von der Verurteilung erfasst sind. (…).“
Die Antragsteller sind der Ansicht, einer (erneuten) Strafverfolgung der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit an dem Anschlag vom 07.04.1977 stehe kein Strafklageverbrauch entgegen.
Zur umfassenden Beurteilung und Überprüfung dieser Einschätzung, insbesondere zur Frage des Prozessgegenstandes des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Oberlandesgerichts Stuttgart und zur damaligen Kognitionsbefugnis des Oberlandesgerichts hätte es vorliegend der Mitteilung der dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.1979 zugrundeliegenden Anklageschrift der Bundesanwaltschaft gegen die beiden Beschuldigten und der (vollständigen) Mitteilung der Urteilsgründe bedurft. Dem Antragvorbringen ist der Inhalt der Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten im vorgenannten Verfahren jedoch nicht zu entnehmen; außerdem werden nur einzelne Feststellungen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.1979 mitgeteilt, sodass das Oberlandesgericht die Frage des Strafklageverbrauchs anhand der von den Antragstellern angeführten Gesichtspunkte im Hinblick auf die bereits hierzu ergangenen OLG-Entscheidungen nicht (erneut) eingehend überprüfen kann.
Der Antrag wäre nach der gegenwärtigen Erkenntnislage auch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat in den die beiden Ordnungs- und Beugemaßnahmen betreffenden Entscheidungen gegen die damaligen Zeugen vom 31.03.2011 angenommen, dass einer erneuten Verfolgung von S. H. und R. M. wegen ihrer Tatbeiträge im Zusammenhang mit Taten der Anschlagserie „Offensive 1977“ bis zu ihrer Festnahme am 30.11.1976 das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage entgegensteht. Er hat hierzu im Beschluss gegen S. H. ausgeführt:
„Der Zeuge kann weder wegen der Tat, zu der er vernommen werden soll, noch wegen anderer, damit zusammenhängender Taten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anschlagsserie der RAF im Jahr 1977 („Offensive 77“), verfolgt werden noch besteht die konkrete Gefahr, dass er durch eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste12.
war am 30.11.1976 gemeinsam mit dem ehemaligen RAF-Mitglied R. M. festgenommen worden und befand sich ab diesem Zeitpunkt bis 1987 durchgängig zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Er wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.197913 wegen Raubes mit Waffen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenraub, Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer, Diebstahls in zwei Fällen, Urkundenfälschung und mit unerlaubtem Führen von Schusswaffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Durch in der Hauptverhandlung am 25.06.1979 verkündeten Gerichtsbeschluss wurden einzelne Vorwürfe der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30.09.1977 gemäß § 154 Abs. 2 bzw. § 154a Abs. 2 StPO eingestellt. Bereits durch Beschluss vom 23.05.1978 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart das Verfahren gegen S. H., soweit ihm unter Ziffer I. der Anklageschrift zur Last gelegt worden war, in der Zeit von Oktober 1973 bis Mai 1975 in Heidelberg und andernorts eine kriminelle Vereinigung durch Beteiligung am Info-System der RAF unterstützt zu haben, im Hinblick auf die wegen der anderen Tatvorwürfe zu erwartenden Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.12.197914 wurde S. H. wegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord in zwei Fällen, Geiselnahme und versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans in Tateinheit mit fortgesetzter Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Diese Verurteilung betraf Unterstützungshandlungen des Zeugen im Vorfeld des Überfalls durch RAF-Angehörige auf die deutsche Botschaft in Stockholm am 24.04.1975, bei der der Militärattaché von Mirbach und der Wirtschaftsreferent Dr. Hillegaart getötet wurden.
Die im Urteil vom 19.12 1979 verhängte Freiheitsstrafe und – nach Auflösung der dort festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe – die im Urteil vom 11.07.1979 verhängten Einzelfreiheitsstrafen wurden durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.07.1981 auf die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren zurückgeführt.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann grundsätzlich nur in dem Umfang bestehen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden15. Dabei genügt es, wenn der Zeuge über Vorgänge Auskunft geben müsste, die den Verdacht einer Straftat gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude16.
Sämtliche Tathandlungen des Zeugen, die in einem denkbaren Zusammenhang mit Taten der Anschlagsserie „Offensive 77“ stehen, waren hier Gegenstand des Verfahrens und des Urteils vom 11.07.1979. Einer erneuten Verfolgung des Zeugen wegen dieser Tatbeiträge stünde deshalb das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage entgegen. Andere, die konkrete Gefahr einer weiteren Strafverfolgung begründende Vorgänge, wegen derer Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Nach den Feststellungen des Urteils vom 11.07.1979 stehen die Beteiligungsakte der Rädelsführerschaft maßgeblich im Zusammenhang mit den Planungen, Vorbereitungen und Festlegungen der Gruppe, die in den sog. „H.-M.-Papieren“ ihren Niederschlag gefunden haben. Danach war H. derjenige, der die Arbeiten der Gruppe koordinierte. Er hatte einen Überblick über die Gesamtplanung der Aktivitäten und gab „Aufgaben für alle“ aus. Unter dem maßgeblichen Einfluss des S. H. erstreckten sich die Planungen nach den Urteilsfeststellungen auf die Aktionen „Margarine“, „Big Money“, „Big Raushol-Rache“ und auf eine Straftat zum Nachteil einer Behörde. Die Planungen für die Aktion „Margarine“ waren bereits abgeschlossen. Die Feststellungen zu den Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten des Zeugen H. wurden nicht etwa nur zum Zwecke der Erhellung des Tathintergrundes getroffen, sondern sie wurden dem Schuldspruch als rädelsführerschaftliche Beteiligungsakte zugrunde gelegt17.
Gegenstand der Tat als Prozessgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, also eine innerlich verknüpfte Einheit, bei deren getrennter Beurteilung ein zusammengehöriges Geschehen unnatürlich aufgespalten werden würde18. Danach waren sämtliche im Zeitraum von Sommer 1976 bis zu seiner Festnahme durchgeführten Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten des Zeugen H. für die Anschläge der „Offensive 77“ als einheitliches, innerlich verbundenes Geschehen von der Verurteilung erfasst. Dazu gehören auch mögliche, ebenfalls auf die Organisation der „Offensive 77“ gerichtete Aktivitäten S. H. im Ausbildungscamp in Aden als untrennbarer Bestandteil der Gesamtplanung, die auf dem Treffen im Harz nach der Rückkehr der Gruppe aus dem Jemen im Herbst 1976 ihren Fortgang nahm und letztlich insgesamt ihren Niederschlag in den „H.-M.-Papieren“ fand. Die Rechtskraft erstreckt sich auch auf die nach § 154 Abs. 2 bzw. § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteile19.
Die Sperrwirkung umfasst den gesamten Prozessgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, also die prozessuale Tat, wie sie dem zuletzt entscheidenden Gericht auf Grund seiner Kognitionsbefugnis abzuurteilen rechtlich möglich war20. Ein erneutes Verfahren gegen S. H. wäre danach auch dann unzulässig, wenn später erschwerende Umstände hervorgetreten wären, die dem Oberlandesgericht Stuttgart zum Zeitpunkt der Verurteilung tatsächlich nicht bekannt waren21. Eine Gefahr neuerlicher Strafverfolgung besteht hier also auch nicht deshalb, weil die im Urteil insbesondere mit Hilfe der „H.-M.-Papiere“ festgestellten Aktionen erst zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang als die Anschläge der „Offensive 77“ – auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback sowie dessen Begleiter Wolfgang Göbel und Georg Wurster am 7.04.1977, auf Jürgen Ponto am 30.07.1977, auf die Bundesanwaltschaft am 25.08.1977 und auf Dr. Hanns Martin Schleyer und seine Begleiter am 5.09.1977 – erkannt worden sind.
Die Rechtsprechung zum Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Danach führt die Verurteilung wegen Beteiligung als Mitglied etwa in einer terroristischen Vereinigung nicht zum Strafklageverbrauch hinsichtlich solcher Straftaten, die materiell-rechtlich tateinheitlich in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen werden, wenn sie nach ihrer Strafdrohung schwerer wiegen und auch tatsächlich nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Beteiligung – Gegenstand der früheren Anklage und der rechtskräftigen Aburteilung waren22. Letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil sämtliche in Betracht kommenden Tathandlungen – in den Urteilsfeststellungen im Einzelnen umschrieben – ausdrücklich von der Verurteilung erfasst sind.
Schließlich fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten den Zeugen S. H. in die Gefahr der Verfolgung wegen anderer – mit den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten im Zusammenhang stehender – Straftaten bringen könnte23. Die von der Verurteilung erfasste Planungs- und Vorbereitungstätigkeit des Zeugen bezieht sich nicht nur auf die Planung des Anschlags auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback sowie dessen Begleiter Wolfgang Göbel und Georg Wurster am 7.04.1977 sondern auf sämtliche in den „H.-M.-Papieren“ enthaltenen Anschläge der „Offensive 77“.
Nichts spricht für eine Verfolgungsgefahr wegen weiterer Taten, die dort nicht erwähnt sind. Zur Tatzeit etwa des Überfalls auf F. am 1.07.1977 oder des Überfalls auf die Dresdner Bank – Filiale in Köln am 12.04.1977 befand sich H. bereits in Haft. Hinweise darauf, dass sich der Zeuge an diesen Taten noch vor seiner Festnahme im Vorbereitungsstadium beteiligte, sind nicht ersichtlich. Den „H.-M.-Papieren“ ist insoweit nichts zu entnehmen. Auch für eine Tatbeteiligung des Zeugen aus der Haft heraus finden sich keine Anhaltspunkte, zumal S. H. jedenfalls vor 1978 nicht gemeinsam mit den anderen Gefangenen aus der RAF um Andreas Baader und Gudrun Ensslin in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim untergebracht war.“
In der am gleichen Tag ergangenen Entscheidung gegen R. M., der mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.197913 wegen Raubes mit Waffen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenraub, Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer, Diebstahls in zwei Fällen, Urkundenfälschung und mit unerlaubtem Führen von Schusswaffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren rechtskräftig verurteilt worden war, hat das Oberlandesgericht die o.g. Gründe übernommen.
Die im Antragsvorbringen aufgeführten Gesichtspunkte sind bei der gegenwärtigen Erkenntnis- und Aktenlage nicht geeignet, den in das OLG-Entscheidungen vom 31.03.2011 gegen die Beschuldigten S. H. und R. M. angenommenen Strafklageverbrauch zu entkräften. Allein der Umstand, dass die OLG-Entscheidungen vom 31.03.2011 im Beschwerdeverfahren durch den Bundesgerichtshof aufgehoben wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat die hier relevante Frage des Strafklageverbrauchs entgegen der Ansicht der Antragsteller gerade nicht verneint, sondern offengelassen; er hat insoweit ausgeführt: „Das Oberlandesgericht muss insbesondere in diesem die Rechtmäßigkeit von Ordnungs- und Beugemaßnahmen betreffenden Beschwerdeverfahren nicht darüber befinden, ob die Strafklage gegen die Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Taten der ´Offensive 77` durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.1979 verbraucht ist.“
Der von den Antragstellern desweiteren zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht vorgebrachte Gesichtspunkt, dass die im Urteil mit Hilfe der „H.-M.-Papiere“ festgestellten Aktionen, vor allem die Aktion „Margarine“, erst zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang als der Anschlag der „Offensive 77“ auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Begleiter erkannt wurde, greift nicht durch. Sämtliche im Zeitraum von Sommer 1976 bis zu ihrer Festnahme durchgeführte Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten von S. H. und R. M. für die Anschläge der „Offensive 77“, und damit auch für den Anschlag am 7.04.1977, waren als einheitliches, innerlich verbundenes Geschehen vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Gegenstand von Feststellungen, die mit dem Ziel erfolgt sind, sie auf ihre strafrechtliche Bedeutung zu überprüfen. Diese von den Antragstellern aufgegriffenen Tätigkeiten der Beschuldigten können mithin nicht erneut – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an einem Mord – Gegenstand eines weiteren Ermittlungsverfahrens sein.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 6 Ws 2/15; 6 Ws 002/15
- Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Rd. Nr. 16 ff. zu § 175 mit weiteren Nachweisen[↩]
- vgl. zuletzt KG NStZ-RR 2014, 14; Brandenburgisches OLG, VRS 114, 373/375 [2008]; OLG München, NJW 2007, 3734; OLG Köln, NStZ 2003, 682; OLG Hamm, StV 2002, 128; OLG Zweibrücken NZV 2001, 387; OLG Koblenz, NStZ 1995, 50[↩]
- OLG Hamm aaO.[↩]
- KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 172 Rdnr. 34 mwN.[↩]
- KK-Moldenhauer aaO. § 172 Rdnr. 38 mwN.[↩]
- vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 172 Rdnr. 151[↩]
- vgl. BGHSt 41, 292ff.[↩]
- vgl. BGH aaO[↩]
- vgl. Kühne in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einleitung K Rn. 88 mwN[↩]
- vergleiche Kühne aaO. Rn. 79[↩]
- BGHSt 29, 288; BGH NStZ 2001, 436[↩]
- vgl. BVerfG NJW 2002, 1411[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.1979 – 5-1 StE 3/77[↩][↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.1979 – 5-1 StE 3/77[↩]
- BGH NStZ 2007, 278[↩]
- BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1[↩]
- vgl. BGHSt 41, 292[↩]
- vgl. BGHSt 41, 292; Kühne in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. K Rn. 60 m.w.N.[↩]
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rn. 173[↩]
- vgl. Kühne in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. K Rn. 88 m.w.N.[↩]
- vgl. Kühne a.a.O. Rn. 79[↩]
- vgl. BGHSt 29, 288; BGH NStZ 2001, 436; BGH B.v. 23.12 2009 – StB 51/09[↩]
- vgl. BGH NStZ-RR 2009, 178; NStZ 2010, 463; NStZ-RR 2006, 239[↩]










