Bürgerbegehren zur Landesgartenschau 2014 in Hessen

Ist die Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens lange verstrichen und enthält es nicht den gemäß § 8 b Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme, so ist das Bürgerbegehren unzulässig.

Bürgerbegehren zur Landesgartenschau 2014 in Hessen

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem vorliegenden Fall das am 11. Januar 2012 bei der Stadt Gießen eingereichte und von der Gießener Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 10. Februar 2012 als unzulässig zurückgewiesene Bürgerbegehren zum Bürgerentscheid über die weitere Kreditaufnahme für die Landesgartenschau 2014 abgelehnt. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2012 die Beschwerde von Vertrauensleuten und einer Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen zurückgewiesen hatte1 soweit sich das Begehren gegen geplante Baumfällarbeiten auf dem für die Gartenschau vorgesehenen Gelände richtet, hat er nun das Bürgerbegehren auch im Übrigen für unzulässig erklärt und der Beschwerde der Stadt Gießen gegen den selben Beschluss des Verwaltungsgerichts stattgegeben.

Dieser weitere Beschluss betrifft die zweite mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage, ob die Stadt Gießen zum Zwecke der Durchführung der Landesgartenschau weder neue Darlehen aufnehmen noch solche Sicherheiten stellen darf, für deren Erfüllung neue Schulden gemacht werden müssten. Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs handelt sich bei dieser Frage nicht, wie das Verwaltungsgericht Gießen ausgeführt hat, um ein sog. initiatorisches Begehren. Vielmehr liege ein kassatorisches Bürgerbegehren vor, weil es um eine Angelegenheit gehe, über die die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen bereits einen Beschluss gefasst hat.

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12. Mai 20102 in einem projektbezogenen Beschluss haushaltsübergreifend für mehrere Jahre darüber entschieden, in welcher Form die Finanzierung der Landesgartenschau erfolgen soll. Dieser Beschluss habe die in § 8b Abs. 3 HGO geregelte und inzwischen rückwirkend von sechs auf acht Wochen verlängerte Frist für die Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens in Lauf gesetzt. Diese Frist sei bei der Einreichung des Bürgerbegehrens zur Landesgartenschau 2014 im Januar 2012 lange verstrichen gewesen. Unabhängig davon sei das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, weil es nicht den gemäß § 8 b Abs. 3 HGO erforderlichen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalte. Es werde nicht dargelegt, in welcher Form ohne neue Kredite die Landesgartenschau finanziert werden solle. Dies wäre aber angesichts der erfolgten Vorarbeiten für die Gartenschau und der inzwischen vorgenommenen Planungen, die bereits Kosten verursacht hätten, erforderlich gewesen.

Hessische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2012 – 8 B 433/12

  1. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.02.2012 – 8 B 426/12[]
  2. STV/3008/2010[]