Die Kündigung eines Landpachtverhältnisses nach § 594e Abs. 2 S. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs setzt grundsätzlich nicht voraus, dass vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung bzw. Fristsetzung zur Zahlung ausgesprochen wird. Dem Wortlaut der Norm ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen, er spricht vielmehr dafür, dass im Falle des 3‑monatigen Zahlungsverzugs mit
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