Durch die (parzellenweise) Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt noch keine (Teil-)Betriebsaufgabe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG
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