List im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB verlangt, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen.
Das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt nicht. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums wird deshalb regelmäßig von dem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst.
List ist jede Verhaltensweise des Täters, die darauf gerichtet ist, seine Ziele unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen.
Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums fällt allerdings regelmäßig nicht unter § 232a Abs. 3 StGB.
Das bedeutet, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen müssen1, während das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, nicht ausreicht.
Diese restriktive Auslegung war für den schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 18.02.2005 gültigen Fassung und den schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der bis zum 14.10.2016 gültigen Fassung anerkannt2. Hieran ist für das seit dem 15.10.2016 geltende Recht, den – geänderten – schweren Menschenhandel gemäß § 232 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie die – neugeschaffene – schwere Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 3 StGB, festzuhalten. Aus dem Wortlaut der Strafnormen ergeben sich keine dem entgegenstehende Anhaltspunkte. In den Gesetzesmaterialien zu §§ 232 nF, 232a StGB ist dargelegt, dass „in Bezug auf das Tatmittel der ‚List‘ keine Erweiterung“ vorgesehen ist, die „künftig das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums genügen“ ließe3. Unter Hinweis auf unveröffentlichte Entscheidungen des Landgerichts Berlin ist dort lediglich ergänzend ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal der List auch diejenigen Fälle erfassen soll, in denen „der Täter mit Hilfe der ‚Loverboy‘-Masche“ unter Verdeckung der Absicht, das Opfer in die Prostitution zu bringen, erst „günstigere Voraussetzungen (etwa Lösen aus der familiären Bindung oder Abbruch der Ausbildung) dafür schafft“, die Absicht zu realisieren, bevor er sie zu diesem Zweck offenbart4.
Gemessen daran erfüllten weder das Vorspiegeln einer partnerschaftlichen Beziehung durch den Täter noch das Vortäuschen von dessen Hilfsbedürftigkeit – Schulden und Krankheit – das Merkmal der List. Denn der Täter ließen die Geschädigte von Anfang an nicht im Unklaren darüber, dass sie von ihr die Ausübung der Prostitution erwarteten. Da sie die 18-Jährige nicht durch die Verdeckung dieser Erwartung zuvor in eine ungünstige Situation gebracht hatten, braucht der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden, ob auch derjenige mit List im Sinne des § 232a StGB handelt, der das Opfer zunächst über seine Absicht, es der Prostitution zuzuführen, täuscht und dadurch in eine Lage bringt, die für eine nachfolgende Verwirklichung dieser Absicht günstigere Voraussetzungen schafft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20
- s. LK/Kudlich, StGB, 12. Aufl., § 232 Rn. 53 mwN[↩]
- s. zu § 181 StGB aF BGH, Urteile vom 20.10.1976 – 3 StR 266/76, BGHSt 27, 27; vom 03.06.1980 – 1 StR 192/80 4 f.; zu § 232 StGB aF BGH, Urteil vom 09.10.2013 – 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453, 454[↩]
- BT-Drs. 18/9095 S. 30, 34[↩]
- BT-Drs. 18/9095 S. 34; vgl. BeckOK StGB/Valerius, 46. Ed., § 232 Rn. 43 f.; offengelassen von BGH, Urteil vom 20.10.1976 – 3 StR 266/76, aaO, S. 28[↩]
Bildnachweis:
- Amsterdam: PublicDomainPictures | CC0 1.0 Universal










