Für das Mordmerkmal „Ermöglichungsabsicht“ ist es erforderlich, dass sich die Täter für die (bedingt) vorsätzliche Tötungshandlung entschieden haben, um auf diese Weise die spätere Straftat (hier: des Raubes) schneller oder leichter begehen zu können1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2017 – 2 StR 370/16
- vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 211 Rn. 64[↩]










