Klageänderung – und die Sachurteilsvoraussetzungen

Eine Klageänderung im Sinne von § 67 Abs. 1 FGO führt zu einer Änderung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit. Eine solche Klageänderung ist nur zulässig, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

Klageänderung – und die Sachurteilsvoraussetzungen

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Es kommt daher nicht allein darauf an, ob das Finanzgericht die Klageänderung für sachdienlich hält oder das Finanzamt zustimmt1. Durch eine Klageänderung dürfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden2.

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 40 Abs. 2 FGO macht die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich davon abhängig, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht3. Dies setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vor Klageerhebung beantragt wurde. Die Beschwer muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein4.

Prozessökonomische Erwägungen lassen nur dann das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde entfallen, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird5.

Eine Beschwer kann auch nicht mit der Zustimmung des Finanzamtes zur Sprungklage begründet werden. Diese macht lediglich das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung entbehrlich (vgl. § 45 Abs. 1 FGO). Über eine fehlende generelle Vorbefassung der Behörde hilft die Sprungklage hingegen nicht hinweg.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 20.07.2012 – VII R 12/10, Rz 9[]
  2. BFH, Urteil vom 08.04.2025 – IX R 8/24, Rz 23[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 12.11.2024 – IX R 20/22, Rz 24, sowie vom 06.05.2025 – IX R 2/23, Rz 23[]
  4. BFH, Urteil vom 08.04.2025 – IX R 8/24, Rz 24[]
  5. vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 06.05.2025 – IX R 2/23, Rz 26, m.w.N.[]