Ist der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren darauf gerichtet, Mängel und den damit einhergehenden Mängelbeseitigungsaufwand gutachterlich feststellen zu lassen, sind für die Streitwertfestsetzung alleine die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zur Vorbereitung
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