Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig.
Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist
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