Keine Abschiebehaft ohne Abschiebeandrohung

Eine nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung muss im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung vorliegen. Die Absicht der Ausländerbehörde, sie demnächst zu erlassen, reicht nicht aus. Zu den in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die Androhung der Abschiebung

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Kleine Sicherungshaft

Die Anordnung der sogenannten „kleinen Sicherungshaft“ gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss; sie setzt voraus, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf den Einzelfall

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