Studienkosten eines ehemaligen Zeitsoldaten

Voraussetzung für die Erstattung der Studienkosten eines Soldaten auf Zeit ist, dass durch das Studium tatsächlich ein verwertbarer Vorteil erworben worden ist, etwa in Form von Anrechnungsmöglichkeiten von Studienzeiten oder durch den Erwerb von Spezialkenntnissen; davon kann bei einer lediglich achtwöchigen Immatrikulationsdauer nicht ausgegangen werden.

Studienkosten eines ehemaligen Zeitsoldaten

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines ehemaligen Soldaten auf Zeit stattgegeben, der von der Bundesrepublik Deutschland zu einer Rückzahlung in Höhe von ca. 1.500 € herangezogen worden war.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit, der aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis entlassen werde, grundsätzlich mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kriegsdienstverweigerung vereinbar, da die Rückzahlungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung anknüpfe, sondern an das Ausscheiden aus dem Dienst. Mit ihr solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Dienstherr dem ehemaligen Soldaten eine Ausbildung finanziert habe, die diesem für sein weiteres Berufsleben von Nutzen sei, und mit der er mithin eigene Aufwendungen erspart habe. Dies setze jedoch voraus, dass durch das Studium tatsächlich ein verwertbarer Vorteil erworben worden sei, etwa in Form von Anrechnungsmöglichkeiten von Studienzeiten oder durch den Erwerb von Spezialkenntnissen. Bei einer lediglich achtwöchigen Immatrikulationsdauer sei ein solcher Vorteil indes nicht denkbar. Der Nutzen einer derart kurzen Studienzeit gehe über eine erste Orientierung im Studienfach nicht hinaus, begründe weder Anrechnungsmöglichkeiten im Falle einer späteren Fortführung des Studiums noch werde verwertbares Spezialwissen erworben.

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Zeitsoldaten im Versorgungsausgleich

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17. April 2012 – 1 K 112/12.TR