Die Fusion von Aktiengesellschaften und das Umtauschverhältnis der Aktien

Das im Verschmelzungsvertrag festzusetzende Umtauschverhältnis beruht auf der Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers nach dieser Relation zu gewährenden Anteile sind keine Abfindung oder Entschädigung für verlorene Mitgliedschaftsrechte, sondern die Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger.

Die Fusion von Aktiengesellschaften und das Umtauschverhältnis der Aktien

Bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Aktiengesellschaften bieten die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befinden, und die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit, die nicht vom Eigeninteresse eines Mehrheitsaktionärs, sondern von gleichgerichteten Interessen von Klein- und Großaktionären bestimmt ist, eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis. Der in einer marktkonformen Verhandlung gefundene Preis ist grundsätzlich als angemessen zu betrachten. Eine Korrektur ist nicht veranlasst, wenn der verhandlungsführende Vorstand des übertragenden Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hat walten lassen. Weder das Gesetz noch die Verfassung fordern eine andere Handhabung.

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Vorstand sorgfaltsgemäß verhalten hat, sind die Grundsätze der business judgement rule zu beachten. Eine zugunsten der Aktionäre des übertragenden Unternehmens davon abweichende Börsenkursrelation stellt dann nicht die Untergrenze des Umtauschverhältnisses dar.

Bei der materiell-rechtlichen Bewertung einer Strukturmaßnahme ist regelmäßig auch dann auf den jeweiligen Einzelvorgang abzustellen, wenn dieser als Teil einer einheitlich angelegten, komplexeren Umstrukturierung anzusehen ist. Für Fragen der Unternehmensbewertung ist keine davon abweichende Beurteilung veranlasst.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06