Praxiswert einer Arztpraxis

Grundsätzlich umfasst – nach einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall – der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert untrennbar den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Der Praxiserwerber schafft daher kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut „Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung“ an.

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Nachfolge im Autohaus

Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet gemä § 25 HGB für die Geschäftverbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Diese Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar

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