Wer sich nicht benehmen kann, darf nicht zum Auslandsspiel des Vereins

Hat ein deutscher Fußballfan in der Vergangenheit im Rahmen von Fußballspielen erhebliche Gewaltdelikte begangen, kann die Bundesrepublik Deutschland die Reise zu einem Auslandspiel untersagen.

Wer sich nicht benehmen kann, darf nicht zum Auslandsspiel des Vereins

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einem Hooligan den Schadensersatz verweigert. Geklagt hat ein Fan des SV Waldhof Mannheim, der in den Jahren 2015 – 2017 strafrechtlich bei verschiedenen Fußballbegegnungen in Erscheinung getreten ist, teils wegen Sachbeschädigung mit brachialer Gewalt, teils wegen gefährlicher Körperverletzung. Unter anderem verfolgte er gemeinsam mit anderen Tätern einige Anhänger von Hannover 96 am Hauptbahnhof in Mannheim, trat und schlug auf sie ein und stieß eine Person gegen eine Zugtür. Ein Opfer wurde erheblich am Kopf verletzt. Durch Schlagstockeinsätze von Polizeibeamten konnte der Angriff beendet werden. Bei einem Spiel in Österreich zwischen Eintracht Frankfurt und Leeds United beging der Kläger einen Landfriedensbruch.

Im November 2018 wollte der Kläger vom Flughafen Frankfurt nach Zypern fliegen, um sich dort am nächsten Tag ein Fußballspiel von Eintracht Frankfurt gegen Apollon FC anzusehen. Bei der Ausreisekontrolle wurde er aufgehalten. Bundesbeamte erließen eine Ausreiseuntersagung gegen den Kläger: Es wurde ihm gemäß § 10 Abs. 1 Passgesetz untersagt, bis 23:59 Uhr des Folgetages in die Republik Zypern zu reisen. Außerdem musste er sich am nächsten Tag bei der Polizei melden.

Der Kläger hat die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Frankfurt am Main verklagt und Schadensersatz von knapp 300,00 Euro wegen der Kosten verlangt, die er umsonst für die Reise nach Zypern aufgewandt hatte. Außerdem hat er 350,00 Euro Schmerzensgeld gefordert.

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main könne einem Deutschen unter anderem dann die Ausreise ins Ausland versagt werden, wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden. Gewaltdelikte deutscher Bürger bei Veranstaltungen im Ausland beeinträchtigten deutsche Belange. Beim Kläger habe die begründete Gefahr bestanden, dass er bei dem Fußballspiel von Eintracht Frankfurt in Zypern Gewalttaten hätte begehen können. Damit hätte er dem Ansehen der Bundesrepublik schweren Schaden zufügen können.

Die vorangegangenen Auseinandersetzungen mit Fußballfans hätten gezeigt, dass der Kläger gewaltbereit sei. Dass die letzten Vorkommnisse bereits ein Jahr zurückgelegen hätten, als der Kläger nach Zypern ausreisen wollte, ändere im konkreten Fall nichts. Denn der Kläger habe sich nicht dauer- und ernsthaft von seiner Hooligan-Vergangenheit distanziert. Es sei davon auszugehen, dass Aggressionspotential bei ihm weiterhin vorhanden sei, das unvermittelt und grundlos ausbrechen könne. Für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers sah das Landgericht Frankfurt am Main keine Grundlage. Die Untersagung der Ausreise sei rechtmäßig gewesen.

Gegen das Urteil ist Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt worden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 2019 – 2-04 O 219/19