Auslegung der Versorgungsbedingungen zu einer betrieblichen Altersversorgung – und die Grundsatzbeschwerde

Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt1. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat2.

Auslegung der Versorgungsbedingungen zu einer betrieblichen Altersversorgung – und die Grundsatzbeschwerde

Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ua. die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen3. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt4.

Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Auslegung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand. Sie beziehen sich vielmehr auf die (ergänzende) Auslegung der für die betriebliche Altersversorgung des Klägers geltenden Versorgungsrichtlinien, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB darstellen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 3 AZN 627/19

  1. BAG 14.04.2005 – 1 AZN 840/04, zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200[]
  2. BAG 24.01.2017 – 3 AZN 822/16, Rn. 10, 13[]
  3. vgl. BAG 5.10.2010 – 5 AZN 666/10, Rn. 3 mwN[]
  4. vgl. BAG 5.11.2008 – 5 AZN 842/08, Rn. 10; 23.01.2007 – 9 AZN 792/06, Rn. 6, BAGE 121, 52[]
  5. vgl. BAG 11.04.2019 – 3 AZN 720/18, Rn. 6; 24.01.2017 – 3 AZN 822/16, Rn. 13[]