2,5 mal die nicht mehr geringe Menge

Eine geringe Unterschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund.

2,5 mal die nicht mehr geringe Menge

Das 2, 6fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 StR 476/15

  1. BGH NStZ-RR 2016, 141[]