Abschiebung – illegale Wiedereinreise – Haft

Die Rückführungsrichtlinie1, die die in allen EU-Mitgliedstaaten für die Abschiebung von sich illegal dort aufhaltenden Drittstaatsangehörigen geltenden Normen und Verfahren festlegt, steht nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot illegal in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreist, grundsätzlich nicht entgegen.

Abschiebung – illegale Wiedereinreise – Haft

Diese Entscheidung des Unionsgerichtshofs erging in einem Fall aus Italien: Im April 2012 ergingen gegen den albanischen Staatsangehörigen Skerdjan Celaj, der sich im italienischen Hoheitsgebiet aufhielt, ein Ausweisungsdekret und eine Abschiebungsanordnung, verbunden mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Anfang September 2012 verließ Herr Celaj das italienische Hoheitsgebiet. Unter Verstoß gegen das Einreiseverbot reiste er später erneut nach Italien ein. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin vor dem Tribunale di Firenze (Bezirksgericht Florenz) gegen ihn Anklage und beantragte auf der Grundlage einer italienischen Regelung, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot illegal nach Italien einreist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Das Tribunale di Firenze legte daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage vor, ob die Rückführungsrichtlinie einer solchen Regelung entgegensteht.

In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Unionsgerichtshof zunächst klar, dass die Rückführungsrichtlinie einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindert, in einer nationalen Regelung die erneute, gegen ein Einreiseverbot verstoßende illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen als Straftat einzustufen und strafrechtliche Sanktionen einschließlich einer Freiheitsstrafe vorzusehen, es sei denn, eine solche Regelung ist geeignet, die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu gefährden.

Der Unionsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einführung einer Rückkehrpolitik integraler Bestandteil der Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik durch die Europäische Union ist, die u. a. die Verhütung und verstärkte Bekämpfung illegaler Einwanderung gewährleisten soll.

Sodann führt der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass die Rückführungsrichtlinie, wie von ihm bereits im Jahr 2011 entschieden2; und vom 06.12 2011, Achughbabian, C-329/11)), strafrechtlichen Sanktionen nicht entgegensteht, die nach den nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der Grundrechte gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, auf die das Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Der Unionsgerichtshof folgert daraus, dass die Rückführungsrichtlinie strafrechtlichen Sanktionen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der Grundrechte sowie gegebenenfalls des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.19153 gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben und unter Verstoß gegen das ihnen auferlegte Einreiseverbot erneut einreisen, erst recht nicht entgegensteht.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-290/14 [Skerdjan Celaj]

  1. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348, S. 98[]
  2. EuGH, Urteile vom 28.04.2011, El Dridi, C-61/11 PPU; und 11[]
  3. United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545, 1954[]