Aburteilung mehrerer Beteiligter – und die Strafzumessung

Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen1.

Aburteilung mehrerer Beteiligter – und die Strafzumessung

Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt2, gilt dies – mit Einschränkungen – doch auch dann, wenn in einem Verfahren im Kern vergleichbare Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte abgeurteilt werden.

Insoweit muss sich den Urteils- gründen hinreichend entnehmen lassen, dass der Strafbemessung gegen mehrere Angeklagte der gleiche Maßstab zugrunde liegt und die gegen sie verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.

Diesem Maßstab wurde in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die angegriffene Entscheidung nicht gerecht: Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen eines im Kern vergleichbaren Tatvorwurfs, dem Anbau von Marihuana in einer Indoorplantage, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts und der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen nicht mehr nachvollziehen. Der Betrieb der von dem Angeklagten H. betriebenen Plantage war auf eine Menge gerichtet, die die nicht geringe Menge um mehr als das 900fache überschritt, während der Anbau durch den Angeklagten K. eine Betäubungsmittelmenge von 450fachen der nicht geringen Menge erbrachte. Dass die Strafkammer für diese Taten mit maßgeblich unterschiedlichen Wirkstoffmengen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl die weiter angeführten Strafzumessungserwägungen beide Angeklagte in gleicher Weise betreffen (Geständnis, weiche Droge, Untersuchungshaft zu ihren Gunsten und erheblicher Aufwand an Arbeit und Kapital sowie großes Maß an krimineller Energie zu ihren Lasten), ist nicht nachzuvollziehen, auch wenn im ersten Fall die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht zusätzlich beim Angeklagten K. berücksichtigt hat, dass er als Mari- huanakonsument eher tatgeneigt sei, und er zudem länger als der Angeklagte H. Untersuchungshaft verbüßt hat.

Der Bundesgerichtshof hob daher die beiden, ohne weitere Erläuterung nicht in einem gerechten Verhältnis zueinander stehenden Strafen sowie auch die weiteren gegen den Angeklagten K. verhängten Strafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer aufeinander abgestimmten, in sich stimmigen Strafzu- messung zu geben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2016 – 2 StR 363/16

  1. vgl. etwa BGH StV 2011, 725; 2011, 725, 726; s. auch BGHSt 56, 262, 263[]
  2. s. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 23[]