Die Anklageschrift wahrt die Umgrenzungsfunktion des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen (Beihilfehandlungen zu) Steuerhinterziehungen1, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Anklagevorwürfe werden von der vorgenannten Anklageschrift hinreichend konkret geschildert werden.
Aus dem Anklagesatz müssen sich die näheren Einzelheiten der Tatvorwürfe im Hinblick auf den Tatzeitraum, die generellen Tatmodalitäten, die Art und den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten sowie den Umfang der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern ergeben.
Weiterer Einzelheiten zur notwendigen Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes bedarf es nicht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 StR 677/16










