Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss – und ihre Umgrenzungsfunktion im Steuerstrafverfahren

Die Anklageschrift wahrt die Umgrenzungsfunktion des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen (Beihilfehandlungen zu) Steuerhinterziehungen1, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Anklagevorwürfe werden von der vorgenannten Anklageschrift hinreichend konkret geschildert werden.

Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss – und ihre Umgrenzungsfunktion im Steuerstrafverfahren

Aus dem Anklagesatz müssen sich die näheren Einzelheiten der Tatvorwürfe im Hinblick auf den Tatzeitraum, die generellen Tatmodalitäten, die Art und den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten sowie den Umfang der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern ergeben.

Weiterer Einzelheiten zur notwendigen Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes bedarf es nicht2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 StR 677/16

  1. zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Steuerstrafverfahren vgl. BGH, BGH, Beschluss vom 08.08.2012 – 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409[]
  2. vgl. dazu BGH, BGH, Beschlüsse vom 21.12 2016 – 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337; und vom 07.09.2016 – 1 StR 57/16, NStZ-RR 2017, 14[]