Aufbewahrung fremder Betäubungsmitteln – und die Teilnahme am Handeltreiben

Zwar kann das Aufbewahren von zum gewinnbringenden Umsatz bestimmten Betäubungsmitteln ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens bereits für sich genommen rechtfertigt1. Dies gilt auch, wenn der Täter das Rauschgift für einen Dritten aufbewahrt2.

Aufbewahrung fremder Betäubungsmitteln – und die Teilnahme am Handeltreiben

Allerdings ist bei einer solchen Förderung des Umsatzgeschäfts eines anderen stets auch zu prüfen, ob nicht lediglich von Beihilfe zum Handeltreiben auszugehen ist.

Die Abgrenzung zwischen (Mit)Täterschaft und Beihilfe ist auch in diesen Fällen der Depothaltung für einen anderen nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen3.

Danach ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder doch wenigstens des Willens zur Tatherrschaft zu beurteilen, ob ein Beteiligter, der einen nicht ganz untergeordneten, die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tat als eigene oder ob er lediglich fremdes Tun fördern wollte4.

Nach diesen Grundsätzen sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall kein täterschaftliches Handeltreiben:

Der Tatbeitrag erschöpfte sich in den Fällen eins bis elf der Urteilsgründe in der bloßen Aufbewahrung der Betäubungsmittel für den gesondert Verfolgten I. , der die Portionierung und den Verkauf des Marihuanas allein durchführte; dieser war im Verhältnis zu dem Angeklagten auch allein für die Beschaffung der Drogen zuständig und trug das Risiko für das gesamte Gelingen der Rauschgiftgeschäfte. Schon die angesichts dessen nur untergeordnete Beteiligung des Angeklagten lässt hier die Annahme von Beihilfe naheliegend erscheinen5.

Auch dass der Angeklagte „mehrmals“ auch selbst kleinere Mengen Marihuana an Personen verkaufte, die zu ihm geschickt worden waren, führt für den Bundesgerichtshof nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn mangels dahingehender Feststellungen konnten solche Verkäufe keiner der Lieferungen I.s eindeutig zugeordnet werden, so dass sie – nicht zuletzt unter Beachtung des Zweifelssatzes – in keinem der Einzelfälle dafür herangezogen werden können, eine schwer wiegende Tatbeteiligung des Angeklagten zu belegen. Da das Landgericht auch keine genauen Angaben zur Häufigkeit solcher Verkäufe machen konnte, können sie erst recht nicht bei allen elf festgestellten Fällen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Gegen die Annahme von Täterschaft und für die Einordnung der Tatbeteiligung des Angeklagten als Beihilfe spricht zudem die beschränkte Eigennützigkeit seines Verhaltens: Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass das ihm als Gegenleistung überlassene Marihuana ausschließlich der Deckung seines Eigenbedarfs diente. Die Gegenleistung war zudem nicht umsatzabhängig und verhältnismäßig gering6.

In einigen Fällen kam vorliegend zu der Verwahrung der Betäubungsmittel als einzige weitere Tatbeteiligung hinzu, dass der Angeklagte das Marihuana gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten M. portionierte. Auch eine solche ganz untergeordnete Hilfstätigkeit7 trägt hier angesichts des Umstands, dass der Angeklagte in An- und Verkauf der Betäubungsmittel nicht eingebunden war, und mit Blick auf seine beschränkte Eigennützigkeit – er erhielt wiederum nicht ausschließbar zum Eigenbedarf nur verhältnismäßig geringe Mengen Marihuana – nicht die Wertung, er habe „einen nicht nur unerheblichen Tatbeitrag“ erbracht und deshalb täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 3 StR 166/17

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.03.1981 – 3 StR 68/81, NStZ 1981, 263; vom 20.01.1982 – 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361; vom 02.01.1990 – 1 StR 642/89, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 20; vom 23.09.1992 – 3 StR 275/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 25.05.1994 – 2 StR 203/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42; vom 29.11.1994 – 4 StR 637/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47; vom 04.06.2003 – 2 StR 139/03, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 59; Urteil vom 19.12 2013 – 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83[]
  3. BGH, Beschluss vom 04.06.2003 – 2 StR 139/03, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 59 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 05.10.2010 – 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57 mwN[]
  5. vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 241 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29.11.1994 – 4 StR 637/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47; vom 04.06.2003 – 2 StR 139/03, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 59[]
  6. vgl. Körner/Patzak/Volkmer aaO, § 29 Rn. 240 mwN; BGH, Beschluss vom 04.03.1993 – 4 StR 69/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1990 – 3 StR 395/90, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; Körner/Patzak/Volkmer aaO, § 29 Rn. 243[]