Betrug – und die Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will1.

Betrug – und die Gewerbsmäßigkeit

Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen2.

Nach diesen Maßstäben war im hier entschiedenen Fall ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten in diesem Fall durch die Feststellungen nicht belegt. Zwar kam es der Angeklagten danach bei Begehung dieser Tat darauf an, sich eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen. Doch kann – über diese formelhaften Ausführungen hinaus – den Urteilsgründen – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht entnommen werden, ob und welche finanziellen Vorteile die Angeklagte für die Beteiligung an der Tat erwartete. In den Feststellungen wird lediglich angeführt, dass die Angeklagte „an der Transaktion dadurch“ partizipierte, „dass sie … einen Geldanteil dafür erhielt, dass sie einen günstigeren Wechselkurs einräumte, als im normalen Bankverkehr zu erlangen gewesen wäre, und sie den Geldtransfer wie beschrieben verschleierte“. Dies ist zum einen deswegen unverständlich, weil eine Abhebung der auf das Zielkonto überwiesenen Beträge gerade nicht möglich war, so dass auch kein wie auch immer gearteter „verschleierter“ Geldtransfer nach Nigeria stattfinden konnte. Zum anderen bleibt aber auch für sich genommen nicht nachvollziehbar, welchen finanziellen Vorteil die Angeklagte dadurch zu erzielen trachtete, dass sie „einen günstigeren Wechselkurs einräumte“. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausführt, dass der Angeklagten ein „kleiner Teil der Tatbeute als Geldanteil einschließlich von Wechselkursgewinnen zufließen sollte“, macht dies ebenfalls nicht verständlicher, welche nicht unerhebliche Einnahmequelle die Angeklagte sich durch ihre Beteiligung an den Taten der Gruppierung zu erschließen erstrebte. Den bisherigen Feststellungen lässt sich daher ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 344/17

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2015 – 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – 3 StR 291/16, StraFo 2017, 122, 123 mwN[]