Beweiswürdigung – und ihre Überprüfung

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag.

Beweiswürdigung – und ihre Überprüfung

Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt1.

Zudem muss das angefochtene Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12.01.2017 – 1 StR 360/16, Rn. 10; und vom 11.05.2017 – 4 StR 554/16, Rn. 6 jeweils mwN[]
  2. st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 02.04.2015 – 3 StR 635/14, Rn. 3; und vom 12.01.2017 – 1 StR 360/16, Rn. 10, NStZ-RR 2017, 185 mwN[]