Ist die Strafe dem § 306c StGB -Brandstiftung mit Todesfolge- zu entnehmen, ist bei der Strafrahmenwahl zu beachten, dass diese eine umfassende Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände erfordert.
Eine Strafzumessungsregel des Inhalts, dass die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe im Allgemeinen mindestens bedingten Tötungsvorsatz oder die Verursachung des Todes mehrerer Menschen voraussetze, existiert nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 315/17










