Wird ein Handy während der Autofahrt nicht zum Telefonieren, sondern nur als Navigationsgerät genutzt, ist dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines 29jährigen Autofahrers aus Holzwickede, der sich gegen die vom Amtsgericht Essen verhängte Geldbuße von 40 Euro wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO gewehrt hat. Er hat während einer Autofahrt in Essen ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht ausgeurteilte Geldbuße hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Hamm nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt: Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2013 – III – 5 RBs 11/13










