Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag ein Cum-Ex-Verfahren vor dem Landgericht Bonn. Das Landgericht hat das Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt. Einen Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren hat es abgelehnt und dem folgend über den Antrag auf Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht entschieden1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil, soweit ein Übergang in das objektive Einziehungsverfahren abgelehnt worden und eine Entscheidung über die selbständige Einziehung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Dem Angeklagten ist – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – mit insoweit durch Beschluss vom 12.04.2023 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.07.2022 unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der M. GmbH – Organträger der M. KGaA (im Folgenden: Bank) – für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Millionen Euro führte (sog.
Cum-Ex-Geschäfte). Nach dem Anklagesatz findet sich folgender Hinweis: „Die erlangten Beträge unterliegen der Einziehung gemäß §§ 25 Absatz 2, 53, 73 Absatz 1, § 73b Absatz 1 Nummer 1, § 73c StGB„. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, konkretisiert durch die Antragsschrift vom 31.05.2024 wird festgestellt, dass der Angeklagte aus den angeklagten Cum-Ex-Eigenhandelsgeschäften der Bank über die O. mbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, im Wege der Dividendenausschüttung bzw. Sonderausschüttung Gewinnanteile erhalten habe, nämlich am 22.04.2010 für das Jahr 2009 in Höhe von 20.655.729, 18 Euro, am 27.04.2011 für das Jahr 2010 in Höhe von 12.454.212, 18 Euro und am 25.04.2012 für das Jahr 2011 in Höhe von 7.633.226, 82 Euro, insgesamt somit in Höhe von 40.743.208, 18 Euro. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat im Zeitraum vom 18.09.2023 bis 24.06.2024 an insgesamt 29 Hauptverhandlungstagen stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2024 hat die Staatsanwaltschaft unter auszugsweiser Verlesung der Antragsschrift vom 31.05.2024 wegen Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten den Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren und eine Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil beantragt.
Das Landgericht Bonn hat das Verfahren mit dem angegriffenen Urteil wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt. Einen Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren hat es abgelehnt und dem folgend keine Entscheidung über den Antrag auf Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen.
Eine Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten sei nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen nicht zu erwarten. Dies sei jedoch Voraussetzung für einen Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu einer möglichen Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten seien noch nicht abgeschlossen. Die Strafkammer könne daher nicht abschließend beurteilen, ob eine entsprechende Anordnungswahrscheinlichkeit bestehe. Zudem könne der mit einem solchen Übergang verfolgte prozessökonomische Zweck, die bisherigen Beweisergebnisse auch im objektiven Verfahren zu verwerten, nicht (mehr) erreicht werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte während Teilen der Beweisaufnahme bereits verhandlungsunfähig gewesen sei. Die Beweisaufnahme müsse daher vollständig wiederholt werden, weil deren Ergebnisse nach der Überleitung in das objektive Verfahren nicht verwertbar seien.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die selbständige Einziehung unterblieben ist; insoweit hat der Bundesgerichtshof das Verfahren in das selbständige Einziehungsverfahren übergeleitet und die Sache zur Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen:
Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Ablehnung des Übergangs in das objektive Verfahren (§ 435 StPO) und das hieraus folgende Unterbleiben einer Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Alternative 2, 73c Satz 1 StGB ist unwirksam. Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Einziehungsentscheidung nach §§ 73 ff. StGB kann zwar grundsätzlich einer isolierten Prüfung durch das Revisionsgericht unterzogen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt dies aber nur, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst; und vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt2.
Hieran fehlt es. Die Zulässigkeit der Anordnung der Einziehung im objektiven Verfahren kann nicht losgelöst von der Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit überprüft werden. Denn erst die Feststellung des Verfahrenshindernisses der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ermöglicht dem Tatgericht eine selbständige Einziehung wegen Unverfolgbarkeit der Anlasstat aus rechtlichen Gründen gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB, § 435 StPO. Sie ist Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens und damit untrennbar mit der Einstellung wegen des Verfahrenshindernisses verbunden.
Die Unwirksamkeit der Beschränkung hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zur Folge, dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ist; es entfällt lediglich die Beschränkung. Die Revision gilt dann als in vollem Umfang bzw.
in dem Umfang als eingelegt, in dem die übrigen Urteilsteile zur Prüfung mit herangezogen werden müssen3.
Die Verfahrenseinstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit (§ 260 Abs. 3 StPO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Ein – von der Verteidigung geltend gemachtes – Verfahrenshindernis wegen Verstoßes gegen die Garantien des Art. 6 EMRK besteht nicht. Insoweit kann auf die zutreffenden Erörterungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 11.11.2025 sowie in ihren Schriftsätzen vom 12.11.2025, 11.12.2025, 12.12.2025, 15.12.2025, 19.12.2025, 10.02.2026; und vom 03.03.2026, mit denen sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Erkenntnisverfahren wiederholt und vertieft hat, zeigen kein solches Verfahrenshindernis auf. Soweit die Verteidigung mit Schriftsatz vom 21.11.2025 unter Bezugnahme auf ein Schreiben an das Landgericht Bonn vom 06.06.2025 die Beiziehung der Ermittlungsakten des Verfahrens gegen den gesondert verfolgten S.4 beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Das in diesem Verfahren ergangene erstinstanzliche Urteil gegen S. ist veröffentlicht und dem Bundesgerichtshof sowie der Verteidigung bekannt. Aus dem Beiziehungsantrag ergeben sich im Übrigen keine Umstände, die es nahelegen, dass die genannten Verfahrensakten Informationen beinhalten, die geeignet wären, einen schwerwiegenden, ein Verfahrenshindernis auslösenden Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK zu begründen. Da dem Bundesgerichtshof auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer Beiziehung drängen würden, war eine solche nicht veranlasst. Gleiches gilt für die in den Schriftsätzen vom 21.11.2025; und vom 10.02.2026 genannten Gutachten der Kanzlei C., deren Beiziehung das Landgericht noch im laufenden subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten beschlossen hatte. Auch insoweit erschließt sich nicht, warum sich aus dem Inhalt derselben ein Verfahrenshindernis ergeben sollte.
Der Angeklagte war auch nicht vorrangig freizusprechen. Ein Fall, in dem der Freispruch Vorrang vor der Einstellung des Verfahrens hat, liegt nicht vor. Der Sachverhalt ist infolge des angenommenen Verfahrenshindernisses gerade nicht abschließend im Sinne eines Freispruchs geklärt worden5.
Das Landgericht ist schließlich in der Sache anhand eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs6 auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung sämtlicher entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte verhandlungsunfähig ist.
Dagegen ist für den Bundesgerichtshof nichts zu erinnern.
Soweit das Landgericht es abgelehnt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft in das objektive Einziehungsverfahren überzugehen und eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen zu treffen, hat das Urteil hingegen keinen Bestand. Dies folgt zwar nicht aus einer Verletzung der Kognitionspflicht, aber aus einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 435 StPO.
Eine – auch auf die Sachrüge zu prüfende7 – Verletzung der Kognitionspflicht (§ 264 StPO) liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO erfasst als einen Teil des Lebenssachverhalts auch die Erträge, die dem Angeklagten oder einer „drittbegünstigten“ natürlichen oder juristischen Person durch oder für die angeklagte rechtswidrige Tat zugeflossen sind. Stellt das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis fest, das eine Verurteilung wegen der Erwerbstat hindert, bleibt das Verfahren insoweit gleichwohl – anders als etwa bei einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO – bis zum abschließenden Urteil anhängig.
Das Tatgericht kann daher in diesen Fällen die selbständige Einziehung gemäß § 76a StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich der Erwerbstat einstellt, ohne dass es hierfür des Übergangs in das objektive Einziehungsverfahren gemäß § 435 f. StPO bedarf8.
Diese zur selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ergangene Rechtsprechung ist auf den Fall der selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten übertragbar9. Das reformierte Vermögensabschöpfungsrecht hat die frühere Beschränkung der selbständigen Einziehung auf die Fälle der Unverfolgbarkeit aus „tatsächlichen Gründen“ in § 76a Abs. 1 StGB a.F. entfallen lassen. § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. gestattet daher nunmehr auch eine selbständige Einziehung bei rechtlichen Verfolgungshindernissen.
Hierzu gehört auch die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten10.
Auch wenn der Zufluss von Taterträgen für die angeklagten Steuerhinterziehungen grundsätzlich Bestandteil der angeklagten prozessualen Taten war (§ 264 Abs. 1 StPO), birgt die unterbliebene Einziehungsanordnung im vorliegenden Fall gleichwohl keinen Verstoß gegen die Kognitionspflicht.
Zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit bestand nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen noch keine Entscheidungsreife bezüglich der selbständigen Einziehung11. Zwar unterliegt die Einziehung aus den angeklagten Erwerbstaten grundsätzlich so lange der Kognitionspflicht des Tatgerichts im subjektiven Verfahren, bis hierüber in der Sache entschieden, die Einziehung durch ein Absehen gemäß § 421 Abs. 1 StPO oder durch Übergang in das objektive Einziehungsverfahren gemäß §§ 435 ff. StPO aus dem subjektiven Verfahren ausgeschieden worden ist12. Hier hätten im subjektiven Verfahren aber zunächst die Beweisaufnahme fortgesetzt und weitere Beweise erhoben werden müssen, bis abschließend in der Sache über die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB hätte entschieden werden können. Das subjektive Verfahren setzt jedoch die Anwesenheit des Angeklagten voraus (§ 230 Abs. 1 StPO). Die Vorschriften des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435 ff. StPO finden im subjektiven Verfahren keine Anwendung. Die prozessualen Voraussetzungen richten sich vielmehr nach den für die Hauptverhandlung geltenden Vorschriften der §§ 226 bis 275 StPO. Daher modifizieren die das selbständige Einziehungsverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 435 ff. StPO das subjektive Verfahren nicht13. Die Fortsetzung eines subjektiven Verfahrens mit dem Ziel der Herbeiführung einer Entscheidung über die selbständige Einziehung ist gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten daher nicht möglich.
Ein Verbot des Weiterverhandelns gemäß § 230 Abs. 1 StPO liegt bereits dann vor, wenn das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat14.
Ein Ausnahmefall, in dem auch gegen einen abwesenden verhandlungsunfähigen Angeklagten verhandelt werden kann (vgl. § 231a StPO), liegt nicht vor, weil der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht selbstverschuldet verhandlungsunfähig war. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 232 StPO, wonach eine Hauptverhandlung auch ohne einen ordnungsgemäß geladenen Angeklagten durchgeführt werden kann, wenn nur eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten sind15. Denn § 232 StPO ist wie die §§ 231 Abs. 2, 231a ff. StPO Ausdruck eines Kontumazial- bzw. Ungehorsamkeitsverfahrens und setzt als ungeschriebene Voraussetzung voraus, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig, also wissentlich und schuldhaft (ohne Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe), fernbleibt16. Dies ist beim Angeklagten, der ohne eigenes Verschulden aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig geworden ist, nicht der Fall.
Da das subjektive Verfahren gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten daher nicht fortgesetzt werden kann, ist eine selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB bei fehlender Entscheidungsreife im Falle dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit lediglich im objektiven Verfahren gemäß §§ 435 ff. StPO möglich. Denn dieses setzt gemäß § 435 Abs. 3 Satz 2, § 430 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO – anders als § 230 Abs. 1 StPO im subjektiven Verfahren die Anwesenheit des Angeklagten nicht voraus. Damit entfällt aber zugleich aus Rechtsgründen die Kognitionspflicht im Hinblick auf die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB im subjektiven Verfahren. Denn die Kognitionspflicht findet dort ihre Grenze, wo der Aburteilung ein rechtliches Hindernis entgegensteht17. Da gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten im subjektiven Verfahren nicht weiterverhandelt; und vom Tatgericht nichts (rechtlich) Unmögliches verlangt werden kann, endet die Kognitionspflicht auch im Hinblick auf die – noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte – selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB jedenfalls mit der Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit (§ 260 Abs. 3 StPO).
Das Landgericht hat es aber rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verfahren hinsichtlich der selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB auf Antrag der Staatsanwaltschaft in das objektive Verfahren (§ 435 StPO) überzuleiten und eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen zu treffen.
Der Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren setzt als von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung18 einen in ihrem Ermessen stehenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus19. Diesem Antrag muss der Wille zur Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens und das Bewusstsein der Ermessensausübung gemäß § 435 Abs. 1 StPO zu entnehmen sein20. Er kann mündlich gestellt werden21. Eine Erklärung in der Anklageschrift, ein bestimmter Gegenstand unterliege der Einziehung, oder ein im Schlussplädoyer gestellter Einziehungsantrag reichen hierfür indes nicht aus22. Für einen Überleitungsantrag gelten nach § 435 Abs. 2 in Verbindung mit § 200 StPO grundsätzlich die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift, sodass dieser neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände grundsätzlich auch die Tatsachen angeben muss, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen23. In den Fällen des § 76a Abs. 1 bis 3 StGB, in denen die Erwerbstat Gegenstand der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist, bedarf es jedoch abweichend von § 435 Abs. 2 in Verbindung mit § 200 StPO keiner weitergehenden Angaben zur Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände sowie zu den Tatsachen, welche die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Denn der notwendige Inhalt ergibt sich bereits aus der Anklageschrift. Soweit der Antrag als besondere Form der Erhebung einer Strafklage zu verstehen sein sollte, wären sowohl deren Umgrenzungs- wie Informationsfunktion erfüllt24.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Denn hierin werden – obwohl die Erwerbstaten bereits Gegenstand der zugelassenen Anklage waren – der einzuziehende Wertersatzbetrag und die Tatsachen angegeben, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB tragen.
Weitergehende Voraussetzungen für einen Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren bestehen – entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.
Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Das Antragserfordernis sichert in dieser Verfahrenskonstellation allein die Ausübung des der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessens25.
Zwar setzt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass diese gesetzlich zulässig und „nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten“, mithin hinreichend wahrscheinlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Gericht die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens im Zwischenverfahren gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 203 f., 207 StPO ab26.
Anders als im Fall der originären Antragstellung im objektiven Einziehungsverfahren gemäß §§ 435 ff. StPO bedarf es jedoch bei der Überleitung vom subjektiven in das objektive Verfahren keines gesonderten Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 203 f., 207 StPO, da ein solches in Bezug auf die Anklage bereits durchgeführt wurde27, weshalb in dieser Verfahrenskonstellation eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Einziehung auch nicht zu prüfen ist.
Hierzu gilt:
Der Wortlaut des § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO steht dem jedenfalls nicht entgegen. Zwar verweist dieser für das weitere Verfahren auf die Vorschriften über das Zwischenverfahren. Diese Regelung betrifft aber ersichtlich nur den Fall einer originären Antragstellung im selbständigen Einziehungsverfahren. Dass der Gesetzgeber die Durchführung eines Zwischenverfahrens im selbständigen Einziehungsverfahren nicht in allen Fällen für zwingend erachtet, ergibt sich zudem bereits daraus, dass ein solches entfällt, wenn es – etwa wegen Flucht oder unbekannten Aufenthalts des Einziehungsbeteiligten – nicht „ausführbar ist“28.
Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für das Entfallen eines Zwischenverfahrens beim Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren. In den Gesetzesmaterialien zu § 435 StPO29 ist insoweit ausgeführt:
„Zu Absatz 1:
Die Vorschrift entspricht § 440 Absatz 1 StPO. Der Antrag setzt voraus, dass die Anordnung der selbständigen Einziehung ‚zu erwarten‘ ist. Die Anordnung muss nach dem Ergebnis der Ermittlungen mithin hinreichend wahrscheinlich sein30. Ist dies nicht der Fall, lehnt das Gericht die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens entsprechend § 204 StPO ab (vgl. § 435 Absatz 3 Satz 1 StPO-E). Der Übergang vom subjektiven in das objektive (selbständige) Einziehungsverfahren ist nach der Neufassung weiterhin möglich31. […]“
Aus dem Umstand, dass der Gesetzentwurf hier zunächst das Erfordernis eines Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 203 f., 207 StPO betont, dann aber unter Hinweis auf die bisherige Rechtslage (§ 440 StPO a. F.) einschränkend hinzufügt, dass der Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren „weiterhin möglich“ bleibe, lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die schon unter früherer Rechtslage bestehende Möglichkeit eines solchen Verfahrenswechsels auch für das neue Recht übernommen und keinen zusätzlichen Voraussetzungen unterworfen werden sollte.
Der vom Gesetzgeber mit der Einführung eines Zwischenverfahrens im objektiven Verfahren verfolgte Zweck steht nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte hierdurch lediglich dem hohen Stellenwert des Gebots rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung tragen32:
Zu Absatz 3
Satz 1 schreibt die Durchführung eines dem Zwischenverfahren nach Anklageerhebung entsprechenden Verfahrens vor. Damit findet der hohe Stellenwert des Gebots rechtlichen Gehörs hinreichend Berücksichtigung. Das Zwischenverfahren findet allerdings nur statt, soweit ein solches Verfahren ausführbar ist. Ist der Einziehungsadressat flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, ist es entbehrlich. Satz 2 entspricht dem bislang geltenden § 440 Absatz 3 StPO.
Dieser gesetzgeberische Zweck wird durch das Entfallen eines Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1, §§ 203 f., 207 StPO beim Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren nicht tangiert. Denn ist die Erwerbstat der Einziehung bereits Gegenstand eines Eröffnungsbeschlusses im subjektiven Verfahren (§§ 203 f., 207 StPO) gewesen, hatte der Angeklagte nach Mitteilung der Anklageschrift hinreichend Gelegenheit, auch Einwendungen gegen eine möglicherweise in Betracht kommende Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB vorzubringen (vgl. § 201 StPO). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – die Anklageschrift bereits umfangreiche Ausführungen zur Möglichkeit einer Einziehung von Taterträgen enthält.
Zwar wird bei der Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Erwerbstat gemäß §§ 203 f., 207 StPO das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen nach §§ 73 ff. StGB nicht überprüft, während § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO – insofern weitergehend – gerade verlangt, dass eine Einziehung gemäß § 76a StGB mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist33. Wäre das subjektive Verfahren hypothetisch mangels Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ordnungsgemäß zu Ende geführt und eine Einziehung im subjektiven Verfahren angeordnet worden, hätte der Angeklagte aber ebenso wenig einen Anspruch auf eine Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen in einem Zwischenverfahren gehabt.
Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie gegen das Erfordernis eines weiteren Zwischenverfahrens nach § 435 Abs. 3 Satz 1, §§ 203 f., 207 StPO.
Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeit eines Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren liegen in der Prozessökonomie.
Umfangreiche Beweisaufnahmen in einem subjektiven Verfahren sollen nach Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses im objektiven Einziehungsverfahren verwertbar bleiben und nicht wiederholt werden müssen34.
Dem widerspräche es, wäre Voraussetzung für einen Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren die vorherige Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1, §§ 203 f., 207 StPO, in dem das Vorliegen einer hinreichenden Einziehungswahrscheinlichkeit im Sinne von § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO zu prüfen wäre. Insbesondere in Fällen, in denen – wie hier bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme – zur Erwerbstat – durchgeführt wurde, die Frage der Einziehung aber noch nicht entscheidungsreif ist und daher insoweit weitere Beweise zu erheben sind, bestünde die Gefahr, dass eine hinreichende Einziehungswahrscheinlichkeit und damit die Überleitung in das objektive Verfahren allein wegen der noch nicht vollständig durchgeführten Beweisaufnahme abgelehnt und die bisherige Beweisaufnahme ohne erkennbaren Mehrwert in einem eigenständigen selbständigen Einziehungsverfahren vollständig wiederholt werden müsste. Ginge man von der Erforderlichkeit eines Zwischenverfahrens zur Prüfung der Anordnungswahrscheinlichkeit der Einziehung aus, wäre der Staatsanwaltschaft ungeachtet dessen, dass dies nicht explizit in der Strafprozessordnung vorgesehen ist – gegen die Ablehnung der Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1, § 210 Abs. 2, § 311 StPO einzuräumen35. Bei Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens über die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO hinaus wären die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme selbst nach Überleitung in das objektive Verfahren unter Umständen nicht mehr verwertbar und die Beweisaufnahme müsste von neuem beginnen. Nur ein nahtloser Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren aufgrund eines allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehenden Antrags kann daher die vom Gesetzgeber erstrebten prozessökonomischen Vorteile verwirklichen. Dass dieser gegen die Ablehnung des Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren kein Beschwerderecht vorgesehen hat, spricht im Übrigen gerade gegen das Erfordernis eines Zwischenverfahrens.
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Überleitung vom subjektiven in das objektive Verfahren stehe entgegen, dass die bisherigen Beweisergebnisse wegen der nicht auszuschließenden Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten während Teilen der Beweisaufnahme nach Überleitung in das objektive Verfahren ohnehin unverwertbar seien, sodass die bezweckten prozessökonomischen Ziele nicht mehr hätten erreicht werden können, verfängt dieses Argument nicht. Die im subjektiven Verfahren erhobenen Beweise sind nach Überleitung in das objektive Verfahren grundsätzlich verwertbar36. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wird und zur Überzeugung des Gerichts feststeht oder unklar ist, ob er bereits vor der Verfahrenseinstellung bei Durchführung der Beweisaufnahme verhandlungsunfähig war. Die Anwesenheit des Angeklagten – der sich gemäß § 435 Abs. 3 Satz 2, § 428 StPO von einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann – ist im objektiven Verfahren nach § 435 Abs. 3 Satz 2, § 430 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO nicht erforderlich, sodass die im subjektiven Verfahren gegen einen verhandlungsunfähigen, anwaltlich vertretenen Angeklagten gewonnenen Beweisergebnisse in einem hypothetischen selbständigen Einziehungsverfahren in rechtmäßiger Weise hätten erhoben werden können.
Die bisherigen Beweisergebnisse wären daher im Falle des Übergangs in das objektive Verfahren durch das Landgericht verwertbar geblieben.
Einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB nach Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren steht hier auch nicht § 76a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StGB entgegen, wonach die selbständige Einziehung nicht mehr angeordnet werden kann, wenn bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
Der Bundesgerichtshof kann offenlassen, ob allgemein die Rechtskraft des Urteils, mit dem das subjektive Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden, die selbständige Einziehung des hieraus erlangten Tatertrages indes unterblieben ist, der späteren Durchführung eines objektiven Verfahrens mit dem Ziel der Anordnung dieser Maßnahme entgegensteht37. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren abgelehnt wurde, damit eine Sachentscheidung über die Einziehung bewusst unterblieben ist, steht § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB einer selbständigen Einziehung im objektiven Verfahren nicht entgegen. Diese Fallkonstellation ist nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nicht von § 76a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StGB erfasst, der in den Gesetzesmaterialien zu § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB n.F.38 Folgendes ausgeführt hat:
[…] Zum anderen bestimmt Satz 3, dass eine selbständige Einziehung auch dann unzulässig ist, wenn in einem früheren Verfahren rechtskräftig über die in Rede stehende Einziehung entschieden worden ist. Hat ein Gericht die Einziehung bereits früher unanfechtbar abgelehnt, etwa weil es die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme verkannt hat, so soll diese Entscheidung im Sinne des Rechtsfriedens nicht nachträglich korrigiert werden. War dies nicht der Fall, etwa weil sich das Gericht der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst war oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen hat (vgl. § 421 StPO-E), ist eine nachträgliche Vermögensabschöpfung unter Gerechtigkeitsaspekten gerechtfertigt.
Hier war sich das Landgericht zwar der Möglichkeit einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich bewusst. Es hat aber in der Sache gerade keine endgültige Entscheidung über die Einziehung getroffen, sondern lediglich einen Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren abgelehnt. Es hat somit von einer materiellen Sachentscheidung über die Einziehung im Sinne der Gesetzesbegründung „abgesehen“, sodass „eine nachträgliche Vermögensabschöpfung unter Gerechtigkeitsaspekten gerechtfertigt“ ist.
Die Sache bedarf daher in Bezug auf die unterbliebene Einziehung neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Zurückverweisung zur Entscheidung über die selbständige Einziehung im objektiven Verfahren ist zulässig39.
Über die Überleitung vom subjektiven in das objektive Einziehungsverfahren konnte der Bundesgerichtshof entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden40. Das Revisionsgericht ist bei vergleichbaren Sachverhalten auch in anderen als in der Vorschrift ausdrücklich bezeichneten Fällen berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden und Fehler des Tatrichters bei der Anwendung der Gesetze zu korrigieren, wenn eine solche Entscheidung ohne Änderung oder Ergänzung der tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden kann und keine dem Tatgericht vorbehaltene Wertungen oder Beurteilungen enthält41.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Da die Staatsanwaltschaft nach ihrem Ermessen einen wirksamen Antrag auf Überleitung in das objektive Verfahren gemäß § 435 StPO gestellt hatte, war das Landgericht zu einem entsprechenden Übergang verpflichtet. Ihm kam insoweit kein Ermessen zu. Der Übergang vom subjektiven in das objektive Einziehungsverfahren ist daher die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25
- LG Bonn, Urteil vom 24.06.2024 – 63 KLs-213 Js 15/22-1/22[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.04.2025 – 6 StR 326/24 Rn. 25; und vom 27.11.2024 – 1 StR 473/23 Rn. 18; jeweils mwN[↩]
- vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 16; MünchKomm-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 56; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 67; jeweils mwN[↩]
- LG Bonn – 62 KLs 1/24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017 – 3 StR 323/16 Rn. 12; Beschluss vom 05.06.2007 – 5 StR 383/06 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 5 StR 46/18 Rn. 9; Beschluss vom 02.02.2022 – 5 StR 390/21, BGHSt 67, 12, 16 f. Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.03.2012 – 1 StR 648/11 Rn. 16; vom 27.06.2013 – 3 StR 113/13 Rn. 3; und vom 17.08.2017 – 4 StR 127/17 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295, 303 ff. Rn. 25 ff.[↩]
- vgl. Krauß/Seeger, NZWiSt 2025, 144, 148 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 57 und 72; MünchKomm-StGB/Meißner, 5. Aufl., § 76a Rn. 6; TKStGB/Eser/Schuster, 31. Aufl., § 76a Rn. 6; Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 76a Rn. 3, 4; LK-StGB/Lohse, 14. Aufl., § 76a Rn. 10 und 17; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 Buchst. a], Abs. 2 Richtlinie [EU] Nr.2024/1260[↩]
- vgl. hierzu Krauß/Seeger, NZWiSt 2025, 144, 148 ff.[↩]
- vgl. El-Ghazi, NStZ 2022, 255, 256[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295, 304 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.12.2023 – 5 StR 453/23 Rn. 7; und vom 17.07.1984 – 5 StR 449/84 Rn. 3 f.[↩]
- a.A. Krauß/Seeger, NZWiSt 2025, 144, 150[↩]
- LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 232 Rn. 14; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 232 Rn. 9; MünchKomm-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 232 Rn. 6; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 232 Rn. 11[↩]
- vgl. LRStPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 264 Rn. 37 und 41; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 264 Rn. 28 und 33 f.; MünchKomm-StPO/Norouzi, 2. Aufl., § 264 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.12.2022 – 2 StR 359/22 Rn. 2; vom 22.06.2021 – 5 StR 165/21 Rn. 2; und vom 06.01.2021 – 5 StR 454/20 Rn. 2[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2024 – 2 StR 272/24 Rn. 9; Beschlüsse vom 13.08.2024 – 5 StR 424/23 Rn.19 f.; vom 01.02.2024 – 5 StR 93/23 Rn. 10; und vom 20.12.2022 – 4 StR 221/22 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2018 – 4 StR 297/18 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.08.2024 – 5 StR 424/23 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2024 – 2 StR 272/24 Rn. 9; Beschlüsse vom 30.07.2024 – 5 StR 121/24 Rn. 9; vom 20.12.2022 – 4 StR 221/22 Rn. 8; und vom 22.11.2018 – 1 StR 325/18 Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12.2022 – 3 StR 372/21 Rn. 15; und vom 06.01.2021 – 5 StR 454/20 Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2024 – 2 StR 272/24 Rn. 9; Beschluss vom 13.08.2024 – 5 StR 424/23 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2024 – 5 StR 424/23 Rn.20[↩]
- BT-Drs. 18/9525, S. 91 f.; BeckOKStPO/Temming, 58. Ed., § 435 Rn. 6; MünchKomm-StPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 435 Rn. 26; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 14; LR-StPO/Gaede, 27. Aufl., § 435 Rn. 7 und 20[↩]
- vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169, 170 Rn. 8; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18; Köhler in Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 435 Rn. 10; Metzger in KMR-StPO, 117. Lfg., § 436 Rn. 9; Krauß/Seeger, NZWiSt 2025, 144, 147; a.A. SSWStPO/Heine, 6. Aufl., § 435 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 2 StR 457/20 Rn. 13 [für den Fall eines Übergangs in das objektive Verfahren hinsichtlich einer nicht abgeurteilten Erwerbstat]; zum Verfahren nach § 444 StPO vgl. KMRStPO/Metzger, 140. Lfg., § 444 Rn. 28; SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 6. Aufl., § 444 Rn. 21; NK-StPO/Schweiger, 1. Aufl., § 444 Rn. 30[↩]
- vgl. BT-Drs.19/9525, S. 92[↩]
- BT-Drs. 18/9525, S. 91[↩]
- vgl. Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO, 7. Auflage 2013, § 440, Rn. 7[↩]
- vgl. für das geltende Recht Schmidt, a.a.O., Rn. 15[↩]
- BT-Drs.19/9525, S. 92[↩]
- vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169, 171 Rn. 12; SSW-StPO/Heine, 6. Aufl., § 435 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.07.1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 65 f.; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169, 170 Rn. 8; MünchKomm-StPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 435 Rn. 38; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18; LR-StPO/Gaede, § 435 Rn. 56 und 58 ff.; Krauß/Seeger, NZWiSt 2025, 144[↩]
- vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169[↩]
- vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl.2025, § 435 Rn. 13a; Zimmermann, NZWiSt 2023, S. 161, 165 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – 2 ARs 405/21 Rn. 6; El-Ghazi, NStZ 2022, 255, 256; offengelassen von BGH, Beschluss vom 23.05.2023 – GSSt 1/23 Rn. 62 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 01.02.2024 – 5 StR 93/23 Rn. 17 [zum Fehlen entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB hinsichtlich einer gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzung][↩]
- BT-Drs. 18/9525, S. 72[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 204/12 Rn. 7 [zu § 440 StPO a.F.]; KKStPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn.19; LR-StPO/Gaede, 27. Aufl., § 435 Rn. 60; Gercke/Temming/Zöller/Retemeyer, StPO, 7. Aufl., § 435 Rn.20; noch offengelassen von BGH, Urteil vom 21.06.1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f.[↩]
- a.A. KKStPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – 3 StR 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 6[↩]
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