Der Betrug des Immobilienkäufers und die Untreue des Notars

Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54 d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.

Der Betrug des Immobilienkäufers und die Untreue des Notars

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshofs auf die Revision eines Notars, den das Landgericht Limburg wegen Untreue in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt hatte.

Dem angeklagten Notar oblag, so der Bundesgerichtshof, aus den von ihm übernommenen Verwahrungstreuhandverhältnissen jeweils eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB gegenüber der Kreissparkasse. Dass die Sparkasse die Treuhandaufträge jeweils erst zeitgleich mit der Überweisung der einzelnen Darlehenstranchen versandt hatte, so dass sie beim Angeklagten erst nach der Umbuchung vom Anderkonto auf das Geschäftskonto der Kanzlei eingingen, nahm der Treugeberin zwar die Möglichkeit zur Erteilung vorrangiger einseitiger Verwahrungsanweisungen, entband den Angeklagten aber nicht von der gesetzlichen Ausgestaltung der Verwahrungstreuhand durch §§ 54 a ff. BeurkG.

Seine Vermögensbetreuungspflicht verletzte der Angeklagte in den jeweiligen Fällen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jeweils in zweierlei Hinsicht:

Vermögensgefährdung durch drohende eigene Pfändungen

Durch die Umbuchungen von den Anderkonten auf das allgemeine Geschäftskonto verstieß er gegen das Verbot des § 54 b Abs. 1 Satz 3 BeurkG und setzte die treuhänderisch verwahrten Gelder einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung aus. Anders als das Landgericht anzunehmen scheint, trat eine solche Vermögensgefährdung nicht erst durch die Umbuchungen nach dem März 2001 ein, nachdem der Angeklagte gegenüber einer eigenen Gläubigerin – der N. Sparkasse – erstmals eine Monatsrate aus einer Ratenzahlungsvereinbarung vom Juli 1998 schuldig geblieben war und deshalb ein Pfändungszugriff wegen titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 5 Mio. DM drohte. Vielmehr führt die Vermischung treuhänderisch verwahrter fremder mit eigenen Geldern nur dann nicht zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB, wenn der die Treuepflicht Verletzende uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren1, was hier angesichts der Feststellungen zur finanziellen Lage des Angeklagten für alle von ihm veranlassten Umbuchungen ausgeschlossen werden kann.

Die Rechtsprechung des Senats zum voluntativen Vorsatzelement in Fällen schadensgleicher Vermögensgefährdung2 hat das Landgericht dem angefochtenen Urteil in rechtsfehlerfreier Weise zu Grunde gelegt. Dass der Angeklagte die Realisierung der Gefahr eines konkreten Schadenseintritts billigend in Kauf genommen hatte, wird insbesondere durch die Feststellung belegt, dass er angesichts seiner desolaten finanziellen Lage keine andere Möglichkeit sah, die Einnahmen aus seinem Notariat zu steigern. Auf die in mehreren Entscheidungen jeweils nichttragend geäußerte abweichende Rechtsauffassung des 1. Strafsenats, wonach der bedingte Vorsatz nicht auch die Billigung eines eventuellen Endschadens umfassen müsse3, kommt es damit hier nicht an.

Untreue durch Auszahlung der hinterlegten Gelder

Der Angeklagte verstieß zudem durch die Auszahlungen der hinterlegten Gelder in Kenntnis der Täuschung der finanzierenden Sparkasse durch die Kaufvertragsparteien gegen seine Verpflichtung aus § 54 d BeurkG. Hiernach hat der Notar von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen hiervon zu unterrichten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Anweisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. Nach dieser Vorschrift hat nicht nur derjenige Notar die Auszahlung zu unterlassen, der wegen eines erst nach Annahme des Verwahrungsauftrags verdichteten Verdachts eines Betrugs zu Lasten des Einzahlers Anlass hat, dessen Belange für gefährdet zu halten. Das Verbot trifft vielmehr auch den Notar, der bereits bei der der Verwahrung zu Grunde liegenden Beurkundung davon Kenntnis hatte, dass die Beteiligten einen Betrug zum Nachteil des künftigen Hinterlegers planen, und der deshalb nach § 14 Abs. 2 BNotO seine Amtstätigkeit insgesamt hätte versagen müssen4.

Durch die Auszahlungen fügte der Angeklagte der Treugeberin in allen Fällen mit direktem Schädigungsvorsatz einen Vermögensnachteil in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Darlehensvaluta und dem Wert der ihr gewährten Sicherheiten zu. Dass das Landgericht den konkreten Wert der der Kreissparkasse eingeräumten Grundpfandrechte zur Zeit der schädigenden Verfügungen nicht festgestellt hat, berührt den Bestand der Schuldsprüche nicht, da den festgestellten Gesamtumständen hinreichend zu entnehmen ist, dass sie keine ausreichende Sicherheit boten. Im Übrigen belief sich in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13, 15 bis 16 und 18 der Urteilsgründe der durch die Auszahlungen verursachte Schaden zumindest auf die Höhe der Beträge der Kick-back-Zahlungen und der verdeckten Vermittlungsprovisionen.

Bundesgerichtshof, Beschl. vom 7. April 2010 – 2 StR 153/09

  1. st. Rechtspr.; vgl. nur RGSt 73, 283, 285 f.; BGHSt 15, 342, 344 f.; BGH BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 56[]
  2. BGHSt 51, 100, 118 ff.; BGH NStZ 2007, 704, 705[]
  3. BGHSt 53, 199, 204 Rn. 17; so auch schon BGH NJW 2008, 2451, 2452; offen gelassen durch den 3. Strafsenat: BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 576/08[]
  4. BGH – NotS – NJW-RR 2009, 488, 489[]