Der fehlende Gerichtsbeschluss, der zur (ablehnenden) Bescheidung eines Beweisantrags erforderlich ist, kann nicht durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Vorsitzenden ersetzt werden, aus dem sich nur ergibt, dass die Zeugin nicht geladen werden konnte, weil sie ausweislich der Mitteilung der Polizei unter der angegebenen Anschrift nicht verzeichnet, dort auch nicht mehr wohnhaft und eine neue Adresse nicht bekannt sei.
Auf die Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO können die Prozessbeteiligten auch nicht verzichten1.
Dies galt zumindest in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem sich Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf die beantragte Beweiserhebung verzichtet oder seinen Beweisantrag ausdrücklich zurückgenommen hat, der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen ließen. Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zutreffend die Nichtbescheidung seines Beweisantrags2.
Auf diesem Verfahrensfehler konnte im vorliegenden das angefochtene Urteil auch beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal sich aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk nicht ergab, dass die Zeugin unerreichbar war.
Ein Zeuge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann3.
Daran fehlte es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Prüfungen die ermittelnden Polizeibeamten zur Auffindung der Zeugin unternommen haben.
Dass ein Zeuge unbekannt verzogen ist, macht ihn nicht ohne weiteres unerreichbar. Dass ein Zeuge unbekannt verzogen ist, macht ihn nicht ohne weiteres unerreichbar. Da somit die tatsächlichen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Prüfung des Ablehnungsgrundes der Unerreichbarkeit fehlen, kann dies der Bundesgerichtshof wegen des fehlenden Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht ohne weiteres unterstellen4.
Die begründete Verfahrensrüge gebietet die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers mit den zu Grunde liegenden Feststellungen. Der Bundesgerichtshof kann auch mit Blick auf die vom Angeklagten eingeräumte Anwesenheit am Tatort nicht ausschließen, dass im Fall einer verfahrensfehlerfreien Behandlung des Beweisantrags eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht erfolgt wäre. Dies gilt hier vor allem auch deshalb, weil bei einer Vernehmung der Zeugin die Einlassung des Angeklagten bestätigt und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen in Zweifel hätte gezogen werden können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 1 StR 517/19
- BGH, Beschluss vom 10.05.1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 132, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.03.1999 – 5 StR 566/98 Rn. 2; vom 04.08.1983 – 1 StR 341/83, NStZ 1983, 568; und vom 10.05.1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 02.11.2016 – 2 StR 556/15 Rn. 11; und vom 04.08.1992 – 1 StR 246/92 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 13 jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.1983 – 5 StR 221/83 Rn. 3[↩]










