Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht verlangt hat [1].

Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.
Voraussetzung ist freilich, dass dem Gericht das Beweismittel und die hiermit verbundene Möglichkeit, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären, ohne den – etwa mit einem Beweisantrag verbundenen – Sachvortrag bekannt, jedenfalls erkennbar war [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 451/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 StR 116/16 BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufklärungspflicht 1 Rn. 5; Urteil vom 22.01.2002 – 1 StR 467/01 Rn. 8; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 362; MünchKomm-StPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 390[↩]
- LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 362; MünchKomm-StPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 390[↩]
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