Der nicht gestellte Beweisantrag – und die Aufklärungsrüge

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht verlangt hat1.

Der nicht gestellte Beweisantrag – und die Aufklärungsrüge

Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.

Voraussetzung ist freilich, dass dem Gericht das Beweismittel und die hiermit verbundene Möglichkeit, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären, ohne den – etwa mit einem Beweisantrag verbundenen – Sachvortrag bekannt, jedenfalls erkennbar war2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 451/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 StR 116/16 BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufklärungspflicht 1 Rn. 5; Urteil vom 22.01.2002 – 1 StR 467/01 Rn. 8; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 362; MünchKomm-StPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 390[]
  2. LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 362; MünchKomm-StPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 390[]
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