Die Benutzung eines Taschenrechners hinterm Lenkrad

Ein Taschenrechner ist einem Mobiltelefon gleichzustellen und unterliegt deshalb dem Benutzungsverbot am Steuer.

Die Benutzung eines Taschenrechners hinterm Lenkrad

So hat es das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall gesehen und weicht damit von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ab. Daher ist die Frage gemäß § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden.

Im Mai 2018 befuhr ein Immobilienmakler aus dem Kreis Soest eine Straße in Erwitte, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.

Mit Urteil vom 11. Februar 2019 hat das Amtsgericht Lippstadt1 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO)verstoße. Dagegen wehrt sich der Immobilienmakler mit seiner Rechtsbeschwerde. Nach seiner Meinung unterfalle ein Taschenrechner nicht der vorgenannten Verbotsnorm und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.Juni 2018 (OLG Oldenburg, Urteil vom 25.06.2018 2Ss(OWi) 175/18)).

Das wird vom Oberlandesgericht Hamm anders gesehen: Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handele. Dabei diene ein solcher Taschenrechner im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa – wie vorliegend – welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache. Daneben sei zu sehen, dass eine elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S.1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.

Deshalb möchte das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das Oberlandesgericht Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs.1a StVO unterfällt, wird die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. August 2019 III – 4 RBs 191/19

  1. AG Lippstadt, Urteil vom 11.02.2019 7 Owi 181/18[]

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