Wer eine Silvesterrakete gezielt in Richtung bewohnter Häuser abschießt, kann sich nicht allein deshalb nur wegen Sachbeschädigung strafbar machen, weil ein weitergehender Tatvorsatz nicht ausdrücklich festgestellt ist. Bei der Prüfung eines bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht sämtliche objektiven und subjektiven Umstände widerspruchsfrei würdigen und darf die richterliche Überzeugungsbildung nicht von überspannten Anforderungen abhängig machen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin I aufgehoben, mit dem ein Mann wegen Sachbeschädigung zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Das Landgericht muss nun erneut prüfen, ob sich der Angeklagte durch das Abschießen einer Silvesterrakete auf ein bewohntes Gebäude wegen weiterer, erheblich schwerer wiegender Delikte strafbar gemacht hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammende und zur Tatzeit 23 Jahre alte Mann an Silvester 2024 zu Besuch in Berlin auf. Er betrieb auf Instagram einen Kanal, auf dem er „witzige Alltagssituationen“ veröffentlichte und mit geschalteter Werbung Einnahmen erzielte.
Gegen 18.30 Uhr zündete der Angeklagte in Berlin-Neukölln eine Silvesterrakete. Er hielt den Feuerwerkskörper dabei in der Hand und ließ ihn in einem Winkel von 45 Grad in Richtung der gegenüberliegenden, mit Wohnhäusern bebauten Straßenseite starten. Die Rakete durchschlug das geschlossene Doppelkastenfenster eines Schlafzimmers im dritten Obergeschoss und detonierte in der Wohnung.
Der Mieter warf einen noch glimmenden Rest der Rakete aus dem Fenster. Mehrere Gegenstände in der Wohnung hatten infolge der Explosion ebenfalls zu glimmen begonnen, verloschen jedoch von selbst.
Im Anschluss veröffentlichte der Angeklagte ein mit Musik unterlegtes Video der Tat auf seinem Instagram-Kanal. Bis zu seiner Löschung wurde es mehr als sechs Millionen Mal aufgerufen. Am folgenden Tag suchte der Mann den Geschädigten in dessen Wohnung auf und entschuldigte sich. Auch von diesem Besuch wurde ein Video auf seinem Kanal veröffentlicht.
Das Landgericht Berlin I wertete das Geschehen lediglich als Sachbeschädigung. Eine Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Brandstiftung, versuchter gefährlicher Körperverletzung oder versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion lehnte es ab. Nach seiner Überzeugung habe der Angeklagte nicht mit dem für diese Delikte erforderlichen Vorsatz gehandelt.
Der Bundesgerichtshof beanstandete die Würdigung des Tatvorsatzes als rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe enthielten insoweit unaufgelöste Widersprüche. Zudem habe das Landgericht überspannte Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung gestellt. Das Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben.
Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ist grundsätzlich erforderlich, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht völlig fernliegend erkennt und ihn zumindest billigend in Kauf nimmt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände festzustellen. Bedeutung können dabei insbesondere die Gefährlichkeit der Handlung, die konkrete Tatsituation, die Beweggründe des Täters und sein Verhalten vor, während und nach der Tat haben.
Die objektive Gefährlichkeit einer Handlung erlaubt für sich genommen zwar nicht stets den sicheren Schluss auf einen entsprechenden Vorsatz. Je gefährlicher das Vorgehen ist und je näher der mögliche Schadenseintritt liegt, desto stärker kann dies jedoch dafür sprechen, dass der Täter die Folgen erkannt und hingenommen hat. Ein Tatgericht muss entgegenstehende Gesichtspunkte nachvollziehbar einordnen und darf seine Feststellungen nicht widersprüchlich begründen.
Der Bundesgerichtshof hat nicht selbst festgestellt, dass der Angeklagte mit Brandstiftungs-, Körperverletzungs- oder Explosionsvorsatz handelte. Darüber muss vielmehr das Landgericht in einem zweiten Rechtsgang erneut verhandeln und entscheiden. Dabei ist es an die rechtsfehlerhafte bisherige Bewertung des Tatvorsatzes nicht gebunden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die tatrichterliche Begründung bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Gerade bei besonders riskanten Handlungen darf ein weitergehender Vorsatz nicht mit einer lückenhaften oder widersprüchlichen Begründung verneint werden. Maßgeblich bleibt stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalls.
Für Strafverfahren im Zusammenhang mit unsachgemäß oder gezielt abgefeuertem Feuerwerk bedeutet dies, dass nicht automatisch nur vergleichsweise leichtere Delikte wie Sachbeschädigung in Betracht kommen. Wird eine Rakete in Richtung bewohnter Gebäude oder anwesender Personen abgeschossen, können je nach den konkreten Umständen auch versuchte Brandstiftungs-, Körperverletzungs- oder Explosionsdelikte zu prüfen sein.
Zugleich stellt die Aufhebung noch keine Vorverurteilung des Angeklagten dar. Das neue Tatgericht muss den Vorsatz eigenständig und ergebnisoffen feststellen. Für eine revisionsfeste Entscheidung wird es die erhebliche objektive Gefährlichkeit des Vorgehens ebenso berücksichtigen müssen wie mögliche vorsatzkritische Umstände und das Nachtatverhalten des Angeklagten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 153/26










