Ist der Betroffene im Urteil nicht namentlich bezeichnet, aber aufgrund anderer Angaben eindeutig identifizierbar, ist das Urteil nicht unwirksam.
Der Umstand, dass im Urteilskopf die Person des Betroffenen nicht bezeichnet ist, hat auf den Bestand des Urteils keinen Einfluss.
Das Urteil enthält in den Gründen mit Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Voreintragungen Angaben, nach denen es zweifelsfrei feststeht, dass das Urteil sich gegen die Person des Betroffenen richtet, weshalb der Mangel nicht zur Unwirksamkeit des Urteils führt1.
Ob die fehlende Bezeichnung des Betroffenen im Urteilskopf die Eignung des Urteils, die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 OWiG zu unterbrechen, entfallen lässt2, kann vorliegend dahinstehen, da die Verjährung davor durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 24.06.2016 unterbrochen wurde und die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 2. Alt. StVG noch nicht verstrichen ist.
Einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, stellt die fehlende Angabe nicht dar, da auf ihr das Urteil jedenfalls nicht beruhen kann3.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 2 (6) SsBs 674/16; 2 (6) SsBs 674/16 – AK 241/16
- für vollständig fehlende Angaben offen gelassen in OLG Hamm ZfS 2004, 92[↩]
- so für vollständig fehlende Angaben zur Person OLG Hamm a.a.O.; vgl. aber auch OLG Stuttgart Die Justiz 2013, 184[↩]
- BGH Urteil vom 02.08.1994 – 1 StR 378/94, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 275 Rn. 28; KK-Greger, StPO, 7. Aufl. § 275 Rn. 66; SK-StPO-Frister, 4. Aufl., § 275 Rn. 50[↩]









