Eine Aussetzung hat nach § 265 Abs. 4 StPO zu erfolgen, wenn dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung angemessen erscheint.
Bei einer veränderten Sachlage kann es sich um eine Veränderung des Sachverhalts oder der Verfahrenslage handeln1. Grundsätzlich kann jede vom Angeklagten nicht verschuldete Verschlechterung seiner Verteidigungsmöglichkeit den Anlass zur Aussetzung geben2.
Ob die Verhandlung auszusetzen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, dessen Ausübung vom Gericht darzustellen ist3. Formelhafte Wendungen in der Ablehnung erlauben dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, hingegen nicht4.
So liegt der Fall hier. Das Gericht hat den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung mit dem Hinweis abgelehnt, dass bereits aus dem Umstand, dass die Revisionsführerin auch in Abwesenheit des Mitangeklagten Beweisanträge gestellt habe, ersichtlich sei, dass sie sich selbst verteidigen könne. Eine Auseinandersetzung mit der Beweissituation lässt es vermissen. Dies wäre aber hier erforderlich gewesen, weil die Angeklagte substantiiert aufgezeigt hat, welche Informationen sie über ihren (abwesenden) mitangeklagten Ehemann hätte erlangen wollen, um sachgerechte Anträge zu stellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 1 StR 616/17










