DNA-Gutachten – und die Beweiswürdigung

Wenn das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind1.

DNA-Gutachten – und die Beweiswürdigung

Für die Überprüfun, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, bedeutet dies, dass das Tatgericht jedenfalls mitteilen muss, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist2.

Vorliegend hätte das Tatgericht daher darlegen müssen, aus welchen Gründen genau eine Häufigkeitsberechnung durch den Sachverständigen „rein formal“ nicht möglich war und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine solche Berechnung durchgeführt werden kann. Insbesondere lässt sich dem Urteil in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsberechnung nicht entnehmen, ob es sich bei den formalen Gründen, die nach Auskunft des Sachverständigen diese nicht zulassen, um solche handelt, die sich auf die Zuverlässigkeit einer Wahrscheinlichkeitsberechnung auf der Grundlage der untersuchten Merkmalssysteme auswirken. Aufgrund der Feststellungen des Tatgerichts ist es dem Revisionsgericht hier nicht möglich zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, mithin die Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit plausibel sind.

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Der Bundesgerichtshof übersieht dabei nicht, dass es letztlich Aufgabe des Gerichts ist, sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die Ausführungen des Sachverständigen stellen hier jedoch die entscheidende Bewertungsgrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts dar, so dass diese für das Revisionsgericht derart dargelegt werden müssen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ermöglicht wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14

  1. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 16.04.2013 – 3 StR 67/13, StV 2014, 587 f.; BGH, Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 422[]
  2. BGH aaO, StV 2014, 587 f.[]