In Fällen, in denen das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, sind die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind1.
Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist jedenfalls erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist2.
Nähere Darlegungen hierzu sind insbesondere dann nicht entbehrlich, wenn wie im vorliegenden Fall- die Besonderheit gegeben ist, dass mehr als eine Person als Spurenleger angenommen werden kann (Mischspur) und eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen in Betracht kommt3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – 4 StR 18/16; Beschluss vom 22.10.2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88; Urteil vom 05.06.2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016 – 2 StR 112/14; BGH, Urteil vom 05.06.2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454[↩]