Der Bundesjustiz- und der Bundesinnenminister haben einen „Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Doping im Sport“ vorgestellt.
Inhaltsübersicht
Die gesellschaftliche Relevanz des Sports und der Kampf gegen Doping[↑]
Der Sport hat in Deutschland herausragende gesellschaftliche Bedeutung. Er verkörpert positive Werte wie Erhaltung der Gesundheit, Leistungsbereitschaft, Fairness und Teamgeist. Er schafft Vorbilder für junge Menschen und ist durch die Sportlerinnen und Sportler mit ihren Spitzenleistungen zugleich Aushängeschild für Deutschland in der Welt. Bund, Länder und Kommunen unterstützen ihn deshalb mit umfangreichen öffentlichen Mitteln. Daneben ist der Sport auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Sport vor negativen Einflüssen und Entwicklungen zu bewahren.
Der sportliche Wettbewerb wird immer wieder durch Dopingfälle erschüttert, und zwar nicht nur im Ski- und Radsport oder in der Leichtathletik. Sportlerinnen und Sportler verschaffen sich auch in anderen Sportarten durch Doping ungerechtfertigte Vorteile. Sie bedrohen mit diesem Verhalten die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und erschüttern dadurch seine Grundlagen wie Fairness und Chancengleichheit. Doping greift damit tief in die ethisch moralischen Grundwerte des Sports ein und raubt ihm seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion.
Bei der Chancengleichheit geht es neben der Chance auf den sportlichen Erfolg auch um die wirtschaftlichen Faktoren. Durch Gehälter, öffentliche Fördermittel, Start- und Preisgelder sowie Sponsorengelder eröffnet der Sport viele Einnahmemöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, aber auch für ihr Umfeld, wie etwa das Management und die Trainerinnen und Trainer. Diese Möglichkeiten scheinen – neben den sportlichen Zielen – einen gewichtigen Anreiz zu geben, mittels Doping die Leistungsfähigkeit zu erhöhen und damit Ergebnisse von sportlichen Wettbewerben zu verfälschen. Das Doping geht zu Lasten der ehrlichen Konkurrenten, die im sportlichen Wettbewerb gegenüber den dopenden Sportlerinnen und Sportlern das Nachsehen haben. Getäuscht und geschädigt werden aber auch Veranstalter, Vereine, Sponsoren, Medien, die von dem Sportereignis berichten, Zuschauer und alle anderen, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs am Sport teilhaben, ihn verfolgen und Vermögenswerte aufwenden.
Die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings im Sport beruht auf keiner medizinischen Indikation und führt zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler mit sich bringt. Schwere Spätfolgen systematischen Dopings bis hin zu Todesfällen in der Vergangenheit sind Beweis für seine Schädlichkeit. Das betrifft nicht nur die Sportlerinnen und Sportler, sondern auch die Allgemeinheit, die die Kosten der Behandlung über die Krankenkassen trägt und dadurch in erheblichem Maße belastet wird.
Der illegale Handel mit Dopingmitteln hat inzwischen eine alarmierende Dimension erreicht. Es gibt organisierte Vertriebswege und Händlerstrukturen, die denen im organisierten Rauschgifthandel vergleichbar sind. Die Händler verschaffen sich Dopingmittel aus dem Ausland oder von Untergrundlaboren und veräußern diese mit enormen Gewinnspannen im Internet. Vor allem im Bodybuilding- und Kraftsportbereich werden ohne ärztliche Kontrolle und mit hohen gesundheitlichen Risiken Dopingmittel eingenommen. Auch minderjährige Sportlerinnen und Sportler gelangen an Dopingmittel und gebrauchen diese trotz der besonderen Gesundheitsgefahren, die die Anwendung dieser Mittel gerade bei jungen Menschen birgt.
Das Antidoping-Handeln der Sportverbände[↑]
Die Maßnahmen des Dopingkontrollsystems des organisierten Sports mit seinen verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten stellen einen wichtigen Grundpfeiler in der Dopingbekämpfung dar.
Auf Verbandsebene sind in den vergangenen Jahren im nationalen und internationalen Bereich viele Maßnahmen getroffen worden, um der Dopingproblematik gerecht zu werden. Die nationalen Kräfte wurden erstmalig im Jahr 1993 gebündelt, als die zwei damaligen deutschen Sportdachverbände, der Deutsche Sportbund und das Nationale Olympische Komitee, eine „Gemeinsame Anti-Doping Kommission“ gründeten. 1999 wurde die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) geschaffen, die ein weltweites Regelwerk gegen das Doping im Leistungssport entwickelte. In der Bundesrepublik Deutschland führten die Bemühungen zur Dopingbekämpfung im Jahr 2002 zur Gründung der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA), die nach ihrer Satzung die Koordinierung der Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene durch die Einrichtung eines Dopingkontrollsystems innerhalb und außerhalb von Wettbewerben zum Ziel hat. Im Jahr 2004 traten der erste Welt Anti-Doping Code (WADC) und der darauf fußende erste Nationale Anti-Doping Code (NADC) in Kraft. Durch den WADC erfolgte eine Harmonisierung der weltweiten und fachverbandsübergreifenden Bekämpfung des Dopings. Der NADC stellt das zentrale Anti-Doping-Regelwerk für den organisierten deutschen Sport dar. Er enthält die Verfahrensregelungen bis hin zur Anordnung von sportrechtlichen Sanktionen. Erstmals für das Jahr 2007 sind sämtliche Sportverbände verpflichtet, einen jährlichen Anti-Doping-Bericht über ihre Aktivitäten in diesem Feld vorzulegen. Die Anstrengungen der Verbände und der NADA bei der Dopingbekämpfung werden von Staat und Sport in erheblichem Umfang finanziell unterstützt. Die öffentlichen Geldmittel für die NADA und die für die Dopingkontrollen zuständigen Labore sind kontinuierlich gestiegen.
Die Maßnahmen des Sports allein sind jedoch angesichts der Dimension, die Doping im Sport angenommen hat, nicht ausreichend. Der Staat muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Dopingbekämpfung beitragen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auch völkervertraglich durch das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (Internationales Übereinkommen gegen Doping) und das Europarats-Übereinkommen gegen Doping vom 16. November 1989 verpflichtet, Maßnahmen zur Dopingbekämpfung zu ergreifen und den Sport hierbei zu unterstützen.
Bestehende gesetzliche Antidoping-Regelungen[↑]
Die Bekämpfung des Dopings im Sport ist vor diesem Hintergrund seit langer Zeit ein wichtiges sportpolitisches Anliegen des Bundes. In den vergangenen Jahren sind mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Dopingbekämpfung in die Wege geleitet worden:
- Seit dem 11. September 1998 ist durch das in § 6a in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Nummer 2a und 2b und Absatz 3 AMG normierte Verbot des Inverkehrbringens, Verschreibens und Anwendens eine Strafbarkeit derjenigen Personen gegeben, die am Doping einer Sportlerin oder eines Sportlers im Hintergrund beteiligt sind und das Doping im Sport – insbesondere auch durch kriminelle Netzwerke – ermöglichen.
- 2007 wurde eine Strafverschärfung für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten eingeführt, indem diese Fälle als neue Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall in § 95 Absatz 3 AMG aufgenommen wurden.
- Weiterhin wurde in § 95 Absatz 1 Nummer 2b AMG erstmals ein Straftatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge bestimmter besonders gefährlicher Dopingmittel geschaffen.
- Diese materiell-rechtlichen Änderungen wurden flankiert von weiteren Regelungen, wie der Einfügung des erweiterten Verfalls und der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO.
- Dieses Gesetzespaket wurde im Jahr 2012 evaluiert. Dabei wurde zwar die grundsätzliche Effizienz der Neuregelungen bestätigt, allerdings wurden auch einige Punkte als überprüfungs- bzw. verbesserungswürdig angesehen. Der Evaluierungsbericht hat den Anstoß gegeben für eine weitere Gesetzesänderung im Jahr 2013, mit der u. a. auch der Erwerb bestimmter gefährlicher Dopingmittel unter Strafe gestellt wurde.
Diese gesetzlichen Regelungen waren aber nicht primär auf den Schutz der Integrität des Sports gerichtet und waren daher in der Öffentlichkeit – auch nach ihren Änderungen – als nicht ausreichend kritisiert worden.
Bisherige Überlegungen zu gesetzlichen Antidoping-Regelungen[↑]
Vor diesem Hintergrund gab es eine Reihe verschiedener weiterführender Gesetzgebungsinitiativen zur Dopingbekämpfung.
Diese Entwürfe gehen zutreffend davon aus, dass die bestehenden dopingspezifischen Regelungen im AMG der dargestellten staatlichen Aufgabe, durch effektive Dopingbekämpfung die Gesundheit von Sportlerinnen und Sportler, aber auch die Integrität des Sports zu schützen, nicht hinreichend gerecht werden. Sie weisen Schutzlücken auf und sind im Hinblick auf die erweiterten Schutzrichtungen nicht ausreichend zielgenau. Es geht angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren darum, mit Nachdruck gegen den illegalen Markt des Missbrauchs von Arzneimitteln und anderen Stoffen zum Zwecke des Dopings vorzugehen. Die Straftatbestände müssen daher umfassend die Hintermänner und kriminellen Netzwerke erfassen, die oft mit erheblicher krimineller Energie den illegalen Markt mit Dopingmitteln beliefern oder betreiben.
Die Maßnahmen müssen aber auch die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler selbst in den Blick nehmen, sofern diese durch ihr Verhalten den Sport gefährden. Das leisten die strafbewehrten Verbotsnormen im AMG nicht, da sie auf die Hintermänner ausgerichtet sind. Auch das allgemeine Strafrecht gewährleistet insoweit keinen hinreichenden Schutz. Die allgemeinen Straftatbestände greifen hier nur in Ausnahmefällen, wie die Praxis beweist. Der Betrugstatbestand des § 263 StGB ist wegen seiner spezifischen Voraussetzungen auch bei strafwürdigen Dopingfällen häufig nicht anwendbar, was aktuelle strafgerichtliche Verfahren gegen überführte Dopingsünder gezeigt haben. Gerade die sich selbst dopenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler versinnbildlichen aber den Kern des Unrechts, wenn es um die Gefährdung der Integrität des organisierten Sports geht. Maßnahmen zur Dopingbekämpfung müssen deshalb, sollen sie wirksam sein, auch die sich selbst dopenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfassen; dabei geht es nicht um eine Kriminalisierung des reinen Amateursports. Eine Dopingbekämpfung ohne Strafbarkeit der dopenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler bedeutet eine nicht hinzunehmende Lücke im Bereich der Strafverfolgung.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Zeitspanne häufig gering ist, die die Sportlerin oder der Sportler hat, um Höchstleistungen zu erbringen und diese ggf. auch kommerziell zu nutzen. Der Sportlerin oder dem Sportler bleiben meist nur wenige Jahre für eine Karriere im Leistungssport. Das schafft Anreize, das insofern bestehende Zeitfenster besonders effektiv zu nutzen oder künstlich – durch die Anwendung von verbotenen Dopingmitteln oder Dopingmethoden – offen zu halten. Angesichts der medialen Aufmerksamkeit, der angestrebten Idolwirkung, der unter Umständen erheblichen finanziellen Vorteile und vieles mehr erscheinen verbandsrechtliche Maßnahmen wie Wettkampfsperren in präventiver Hinsicht nicht immer wirkungsvoll. Denn deren Abschreckungswirkung steht und fällt mit der seitens der Sportlerin oder des Sportlers vermuteten (vermeintlich geringen) Aufdeckungsgefahr durch Dopingkontrollen.
Gerade weil Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die Höchstleistungen erbringen, oftmals als Vorbilder gerade für junge Sportlerinnen und Sportler dienen, gilt es, ein klares Zeichen zu setzen, dass der Staat das Doping im Sport nicht toleriert. Letztlich gefährden die Dopingskandale auch die Sportförderung. So hat sich z. B. die private Wirtschaft in Deutschland aus dem Radsport nach überbordenden Dopingfällen nahezu komplett zurückgezogen. Das hat unmittelbare Folgen für die Nachwuchsförderung, die angesichts fehlender finanzieller Mittel zunehmend in Gefahr gerät. Bund, Länder und Kommunen fördern den Sport mit umfangreichen öffentlichen Mitteln. Die staatliche Sportförderung lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn sichergestellt ist, dass die Mittel für einen sauberen und damit dopingfreien Sport eingesetzt werden.
Auch andere europäische Staaten sind sich der staatlichen Verantwortung bewusst und haben – mit verschiedenen Schwerpunktsetzungen – Straftatbestände zur Sanktionierung von Dopingverstößen geschaffen, die auch die dopenden Sportlerinnen und Sportler erfassen. Die vorgesehene Stärkung der staatlichen Dopingbekämpfung insbesondere mit strafrechtlichen Mitteln soll die Arbeit der Sportverbände und der NADA beim Kampf gegen das Doping nicht ersetzen oder beeinträchtigen. Das Dopingkontrollsystem und die verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei Dopingverstößen stellen wesentliche Elemente zur Eindämmung des Dopingproblems dar. Das soll auch so bleiben. Beide Sanktionsregime schließen einander nicht aus, sie stehen vielmehr nebeneinander und ergänzen einander. So ist auf verbandsrechtlicher Ebene auch weiterhin die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen gegeben. Im Verbandsrecht gilt der Grundsatz der „strict liability“, der auf das Strafrecht nicht übertragbar ist. Schließlich sind die in Verbandsverfahren ausgesprochenen Wettkampfsperren für die betroffenen Sportlerinnen und Sportler häufig besonders einschneidend und können bei einigen aus diesem Grund eine Präventivwirkung entfalten. Eine Sperre kann für sie eine schärfere Sanktion darstellen als jedes denkbare Ergebnis eines Strafverfahrens. Die abschreckende Wirkung einer Sperre kann im Hinblick auf die beschränkte Zeitspanne für eine optimale Leistungserbringung im Einzelfall aber auch beschränkt sein, wenn die Leistungssportlerin oder der Leistungssportler versucht ist, mit allen Mitteln – auch mit Hilfe des Dopings – das natürliche Zeitfenster für Höchstleistungen optimal zu nutzen bzw. künstlich offen zu halten. Hier müssen ergänzend strafrechtliche Maßnahmen zum Einsatz kommen, auch um das System des organisierten Sports funktionsfähig zu halten.
Denn durch die zusätzliche Sanktionierungsmöglichkeit mit den Mitteln des Strafrechts wird eine weitere Hürde aufgebaut, die Sportlerinnen und Sportler davon abhalten soll, mit Doping die Ergebnisse von sportlichen Wettbewerben zu verfälschen und damit die Zukunft des Sports zu gefährden. Mit der strafrechtlichen Sanktionierung kann das Bewusstsein für die besondere Sozialschädlichkeit des Dopings weiter gesteigert werden. Sie ermöglicht bei Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts strafprozessuale Maßnahmen, wie etwa die Durchsuchung, die zur Aufklärung des begangenen Unrechts wesentlich beitragen werden. Bei diesen Maßnahmen besteht auch die Wahrscheinlichkeit, an wertvolle Informationen zu den Hintermännern dieser Delikte und zu den kriminellen Netzwerken zu gelangen, was mit den verbandsrechtlichen Mitteln allein nicht möglich ist. Das Doping im Sport ist ein soziales Phänomen mit erkennbarer Sonderstellung und vielfältigen auch wirtschaftlichen Implikationen. Vor diesem Hintergrund ist die Behandlung in einem eigenständigen Gesetz sinnvoll, in dem die alten und neuen Dopingbekämpfungsvorschriften gebündelt werden. Eine Einordnung in bestehende Gesetze wird den spezifischen Besonderheiten und der gesellschaftlichen Bedeutung des Dopingverbots im Sport nicht gerecht.
Völkerrechtliche Verpflichtungen[↑]
Die Bundesrepublik Deutschland ist zudem durch das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) und das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335) völkervertraglich verpflichtet, Maßnahmen zur Dopingbekämpfung zu ergreifen.
Das AntiDopG im Überblick[↑]
Zur Erreichung der genannten Ziele ist daher beabsichtigt, ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz (Anti- DopG) zu schaffen mit dem Ziel, Doping im Sport effektiver zu bekämpfen. Damit wird die Dopingbekämpfung in Deutschland grundlegend neu geregelt. Das neue Gesetz bündelt die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung und beinhaltet wesentliche Neuerungen, insbesondere neue Straftatbestände.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:
- Überführung der bisher im AMG geregelten Verbote und Strafbewehrungen in das AntiDopG;
- Erweiterung der bisher im AMG geregelten strafbewehrten Verbote um neue Tatbegehungsweisen („herstellen“; „Handel treiben“; „veräußern“; „abgeben“; „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen“);
- ausdrückliche Erfassung auch von Dopingmethoden;
- Schaffung des neuen strafbewehrten Verbots des Selbstdopings, mit dem erstmalig gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile bei Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen;
- Einführung einer Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei geringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist;
- Erweiterung der bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB werden;
- Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA;
- Schaffung von Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten;
- Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen zwischen den Verbänden und den Sportlerinnen und Sportlern.
Diese Neuregelungen ziehen einige Folgeänderungen nach sich. Durch die Neuordnung der Dopingverbote und durch die Neuregelung der Straftatbestände werden insbesondere die entsprechenden Vorschriften im AMG gegenstandslos. Sie müssen daher – teilweise mit Übergangsbestimmungen – aufgehoben werden.
Zweck des AntiDopG[↑]
Zweck des Gesetzes ist zum einen der Schutz der Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern. Die gesundheitlichen Gefahren für die betroffenen Sportlerinnen und Sportler durch die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden, insbesondere bei systematischem Doping, sind lange Zeit unterschätzt worden. Die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden zum Zwecke des Dopings beruht auf keiner medizinischen Indikation und führt daher zu einem aus medizinischer Sicht nicht angezeigten Eingriff in den Körper, der erhebliche Risiken mit sich bringen kann. So wird etwa durch die typischen Dopingmittel der anabolen Steroide der Hormonhaushalt im Körper erheblich gestört, was lebensgefährliche Nebenwirkungen haben kann. Das Herzinfarktrisiko erhöht sich, die Leber verändert sich, der Fettstoffwechsel wird gestört, in vielen Fällen kommt es zu unnatürlichem Brustwachstum bei Männern und Vermännlichung bei Frauen. Diese Folgen konnten bereits bei vielen – ehemaligen – Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern beobachtet werden. Auch verbotene Dopingmethoden können zu erheblichen Spätfolgen führen. Gerade im Bereich des Blutdopings führen z. B. die in diesem Fall typischen unsachgemäßen Lagerungen zu Veränderungen des später zugeführten Blutes mit der Folge einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Thrombose oder Embolie.
Neben dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler dient das Gesetz zum anderen auch dem Schutz der Integrität des organisierten Sports, die durch Doping in erheblichem Umfang bedroht ist. Denn Doping erschüttert die Grundlagen der Integrität, die maßgeblich auf Fairness und Chancengleichheit im sportlichen Wettbewerb beruhen. Doping greift tief in die ethisch-moralischen Werte des Sports ein, raubt dem Sport seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion.
Neben Fairness und Chancengleichheit geht es im sportlichen Wettkampf des organisierten Sports nicht zuletzt vielfach auch um wirtschaftliche Faktoren. Durch Gehälter, öffentliche Fördermittel, Start- und Preisgelder sowie Sponsorengelder eröffnet der Sport viele Einnahmemöglichkeiten. Mit Doping werden vor allem die ehrlichen Konkurrenten im sportlichen Wettbewerb getäuscht und geschädigt, die gegenüber den dopenden Sportlerinnen und Sportlern das Nachsehen haben. Geschädigt werden in der Regel aber auch die Veranstalter, die Sportvereine, die Sponsoren, die berichtenden Medien und nicht zuletzt die Zuschauer, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs Vermögenswerte aufwenden.
Der Schutz der Integrität des organisierten Sports ist nicht nur eine Aufgabe für die einzelnen Sportverbände, sondern auch für den Staat. Das beruht in erster Linie auf der überragenden gesellschaftlichen Bedeutung des Sports, die eine aktive schützende Rolle des Staates verlangt. Bund, Länder und Kommunen fördern mit erheblichen finanziellen Mitteln den Spitzensport. Diese Mittel sind nur zu rechtfertigen, wenn sie in fairen dopingfreien Sport fließen. Der Staat muss vor diesem Hintergrund eigene Maßnahmen ergreifen, um einen dopingfreien Sport zu gewährleisten. Die Maßnahmen des Sports mit dem bestehenden Dopingkontrollsystems und den verbandsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten haben sich als nicht ausreichend erwiesen. Der Staat muss vor diesem Hintergrund mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Dopingbekämpfung beitragen.
Das Gesetz zielt nicht nur auf die Bekämpfung von Dopingmitteln, die bereits explizit von den geltenden Dopingbekämpfungsvorschriften im AMG erfasst sind, sondern erfasst ausdrücklich auch Dopingmethoden, die bislang (nur) mittelbar über Stoffe umfasst waren. Die Praxis hat gezeigt, dass nicht nur der Einsatz von Dopingmitteln, sondern auch der Einsatz bestimmter Dopingmethoden die Ergebnisse von Sportwettbewerben verfälschen kann. Dopingmethoden gefährden wie Dopingmittel die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler und die Integrität des organisierten Sports. Dabei ist es denkbar, dass diese Dopingmethoden ohne die Anwendung von Stoffen auskommen und sie damit nicht bereits über die verbotenen Dopingmittel erfasst sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Gendoping zu nennen. Hierbei handelt es sich um eine Steigerung der sportlichen Leistung durch eine nichttherapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression.
Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden[↑]
Das geplante AntiDopG regelt die Verbotsnormen im Hinblick auf den unerlaubten Umgang mit Dopingmitteln und die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden bei anderen. Diese Regelungen dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz. Die Anwendung entsprechender Mittel und Methoden am eigenen Körper („Selbstdoping“) wird hingegen gesondert durch § 3 erfasst.
In seinem § 2 Abs. 1 AntiDopG übernimmt der Gesetzentwurf die geltenden Verbote aus § 6a Absatz 1 AMG, Arzneimittel zu Dopingzwecken in den Verkehr zu bringen und zu verschreiben.
Die Verbote werden jedoch erweitert um neue Tatbegehungsweisen. Die Regelung im AMG hat sich als zu eng erwiesen, da auch durch andere Tatbegehungsweisen vergleichbares Unrecht verwirklicht werden kann. Daher erfolgt eine Erweiterung der bisher nach AMG verbotenen Handlungen um das Herstellen, das Handeltreiben, das Veräußern und die Abgabe von Dopingmitteln. Das sind Verhaltensweisen, die ebenfalls im Hinblick auf die verursachten Gesundheitsgefahren strafwürdig sind. Dabei umfasst der Begriff Dopingmittel neben Arzneimitteln auch Wirkstoffe.
Die Verbotstatbestände in diesem Absatz betreffen im Wesentlichen die „Abgabeseite“ und sind – mit Ausnahme des „Verschreibens“ – an die Formulierungen im Katalog des § 29 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) angelehnt. Denn hier besteht eine strukturelle Vergleichbarkeit zum Betäubungsmittelrecht, die daraus folgt, dass die Mechanismen des illegalen Marktes, insbesondere die Vertriebsstrukturen, teilweise ähnliche Merkmale aufweisen. Da es sich bei den Dopingmitteln zumeist um Arzneimittel handelt, setzen die Verbote stets voraus, dass die erfassten Handlungen zu Dopingzwecken erfolgen.
Die Herstellung von Dopingmitteln zu Dopingzwecken trägt maßgeblich dazu bei, dass diese Mittel im Sport angewendet werden. Es besteht ein Bedürfnis, schon die Herstellung dieser Mittel rein zu Dopingzwecken zu verbieten. Die Praxis hat gezeigt, dass die Produktion von Dopingmitteln insbesondere in sogenannten „Untergrundlaboren“ stark zunimmt. Das betrifft z. B. anabole Steroide, die häufig verunreinigt und dadurch besonders gesundheitsgefährdend sind. Der Inhalt, die Wirkungen und die Risiken der Produkte können häufig – da eine seriöse Packungsbeilage fehlt – von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden. Dieser illegale Markt soll durch das Verbot der Herstellung entsprechender Mittel, wenn sie zu Dopingzwecken erfolgt, bekämpft werden.
Das Handeltreiben wurde in den Katalog der Tatbegehungsweisen aufgenommen, da dieser eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Tätigkeit eine große praktische Bedeutung zukommt. Der Begriff des Handeltreibens lehnt sich an die Begrifflichkeit des Betäubungsmittelrechts an, die in der Rechtsprechung eine weitere Differenzierung erfahren hat. Dabei kann ein Handeltreiben unabhängig vom Nachweis eines Besitzes vorliegen. Die durch den illegalen Umgang mit Dopingmitteln zu erzielenden beträchtlichen Gewinne stellen eine wesentliche Motivation für die Verbreitung dieser Mittel dar. So kann die Gewinnspanne zwischen Produktion und Endverkauf im Einzelnen bei 1 000 Prozent liegen. Dies führt dazu, dass die bestehende Nachfrage nach illegalen Substanzen leichter befriedigt werden kann. Dem soll mit dem Verbot entgegengewirkt werden.
Mit der Aufnahme der Tatbestandsvariante der Veräußerung werden die Fallgruppen abgedeckt, in denen die Täterin oder der Täter zwar entgeltlich, aber uneigennützig Dopingmittel abgibt. Die Fälle der eigennützigen Weitergabe sind bereits vom Handeltreiben erfasst.
Über den Abgabetatbestand werden die Fälle der Übertragung der Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an eine dritte Person erfasst. Um Regelungslücken bei nicht konkret nachweisbaren Entäußerungshandlungen zu schließen, wird auch der Auffangtatbestand des sonstigen Inverkehrbringens in die Verbotsnorm mit aufgenommen.
Es handelt sich bei den Dopingmitteln häufig um Arzneimittel, die zu therapeutischen Zwecken verschreibungsfähig sind. Erfolgt die Ausstellung eines entsprechenden Rezeptes durch den Arzt jedoch nicht zu therapeutischen, sondern zu Dopingzwecken, ist dieses Verhalten – entsprechend der ursprünglichen Regelung in § 6a Absatz 1 AMG – verboten.
Der Entwurf des § 2 Abs. 1 AntiDopG enthält – wie im bisher geltenden AMG – eine Beschränkung der Verbote auf Zwecke des Dopings beim Menschen. Das Tierdoping, also die leistungssteigernde Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden etwa im Bereich des Pferdesports, wird von den Verboten dieses Gesetzes nicht erfasst. Die hierfür existierenden Vorschriften im Tierschutzgesetz (TierSchG) sind vorrangig und erscheinen ausreichend. Nach § 3 Satz 1 Nummer 1b TierSchG ist z. B. die Anwendung von Dopingmitteln an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen verboten. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot kann gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das AMG verweist bisher bezüglich der verbotenen Dopingmittel auf den Anhang zum Europarats-Übereinkommen gegen Doping von 1989, bei dem es sich um die Übernahme der WADA-Liste handelt. Dieser Verweis wird im AntiDopG nicht übernommen. Die im Einzelnen erfassten Dopingmittel sollen sich vielmehr aus der Anlage I des Internationalen Übereinkommens (der UNESCO) gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesgesetzblatt Teil II jeweils bekannt gemachten Fassung ergeben, der ebenfalls auf einer Übernahme der WADA-Liste beruht. Mit der neuen Verweisung bleibt es einer innerstaatlichen deutschen Entscheidung vorbehalten, inwieweit auch künftige Änderungen der Anlage I nach deutschem Recht strafrechtliche Relevanz haben.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Jahr 2007 ratifiziert und sich damit völkerrechtlich an das Übereinkommen gebunden. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens ist die Anlage I Bestandteil des Übereinkommens. Für Änderungen der in der Anlage I enthaltenen Liste sieht sein Artikel 34 folgendes Verfahren vor: Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen sie einlegen. In den Vertragsstaaten, die dem Generalsekretär vorab notifiziert haben, dass sie die jeweiligen Änderungen nicht annehmen, treten diese auch nicht in Kraft. Diese Staaten bleiben an die frühere Fassung der Anlage I gebunden. Durch diese Möglichkeit des einzelnen Vertragsstaates, die Geltung von Änderungen für sich auszuschließen, kann auf nationaler Ebene über künftige Änderungen der Liste entschieden werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird in der Vertragsstaatenkonferenz durch das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt vertreten. Damit liegt die Entscheidungsbefugnis über Änderungen der Anlage I auf derselben exekutiven Ebene (Bundesressorts), wie wenn in diesem Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium geschaffen würde. Dies gilt natürlich nur, wenn tatsächlich eine Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums über die Annahme bzw. Nichtannahme der Änderungen ergangen ist. Dies ist durch die Formulierung des Gesetzentwurfs sichergestellt, wonach die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II konstitutive Wirkung hat.
Zugleich wird damit dem speziellen Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 103 Absatz 2 GG genügt. Auch das Bundesverfassungsgericht hält es für zulässig, dass gewisse Spezifizierungen eines Straftatbestandes dem Verordnungsgeber überlassen werden, sofern der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe hinreichend deutlich umschreibt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. September 2009 – 2 BvR 338/09). Dies gilt insbesondere, wenn viele wechselnde Einzelregelungen erforderlich werden können. Gerade bei der Dopingbekämpfung ist besondere Flexibilität nötig, um schnell und sachgerecht auf neue Entwicklungen reagieren zu können. Denn es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass eine hohe Gefahr besteht, hinter der raschen Entwicklung neuer Dopingmittel und Dopingmethoden zurückzubleiben, was den effektiven Kampf gegen Doping beeinträchtigt. So kann unter anderem auch eine unterjährige Bekanntmachung innerhalb nur weniger Monate veranlasst sein.
Darüber hinaus verbietet der Gesetzentwurf in Art. 2 Abs. 2 AntiDopG die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden bei anderen Personen zum Zwecke des Dopings im Sport.
Soweit die Anwendung von Dopingmitteln verboten wird (Nummer 1), entspricht das dem bisher geltenden Anwendungsverbot in § 6a Absatz 1 AMG.
Erweitert wird die Regelung durch das Verbot der Anwendung von Dopingmethoden bei Anderen. Die Dopingmethoden ergeben sich – wie die Dopingmittel auch – im Einzelnen aus der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport in der vom Bundesministerium des Innern bekanntgemachten Fassung.
Mit der ausdrücklichen Erfassung auch von Dopingmethoden werden Schutzlücken geschlossen. Denn Dopingmethoden können in gleicher Weise wie Dopingmittel die Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern gefährden. Dabei sind Dopingmethoden denkbar, die ohne Anwendung bestimmter Stoffe auskommen, so dass sie nicht bereits über die Dopingmittel erfasst sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Gendoping zu nennen. Hierbei handelt es sich um eine Steigerung der sportlichen Leistung durch eine nichttherapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression.
§ 2 Abs. 3 AntiDopG übernimmt aus dem bisher geltenden § 6a Absatz 2a Satz 1 AMG das Verbot von Besitz und Erwerb nicht geringer Mengen bestimmter gesundheitsgefährdender Dopingmittel zu Dopingzwecken und erweitert das Verbot um eine neue Tatbegehungsweise: das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die erfassten Handlungen stellen erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit den entsprechenden Mitteln dar. Weil diese Mittel bei Anwendung zu Dopingzwecken die Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern in besonderem Maße beeinträchtigen, soll bereits die Gefahr der Weitergabe effektiv verhindert werden. Deshalb werden bereits Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, verboten. Das Besitzverbot betrifft das Verbot der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft.
Durch die Alternative des Erwerbens wird die Erlangung der Verfügungsgewalt auf abgeleitetem Wege durch Rechtsgeschäft abgedeckt.
Das neue Verbot des Verbringens in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht, dass Dopingmittel bereits an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland bei der Einreise sichergestellt werden können. Das Verbot erfordert keine eigene Besitzausübung. Auch das Verbringen kraft Organisationsherrschaft durch einen Dritten kann diesen Tatbestand erfüllen. Erfasst ist auch die Durchfuhr von Dopingmitteln durch den Geltungsbereich. Die in dem Absatz bezeichneten Handlungen werden nur dann verboten, wenn sie zu Zwecken des Dopings erfolgen. Diese Einschränkung, die bislang auch im AMG vorgesehen ist, folgt zwingend aus der Tatsache, dass es sich bei den Dopingmitteln häufig um Arzneimittel handelt. Diese dienen in erster Linie therapeutischen Zwecken und dürfen – soweit sie therapeutischen Zwecken dienen sollen – vom Verbot nicht erfasst werden. Das Verbot erstreckt sich daher nur auf die Fälle, in denen die Dopingmittel zu Dopingzwecken erworben, besessen oder in den Geltungsbereich verbracht werden. Dabei geht es auch hier nur um das Doping beim Menschen; Tierdoping wird nicht erfasst.
Die in dem Absatz erfassten gesundheitsgefährdenden Dopingmittel ergeben sich aus der Anlage zum Gesetz. Voraussetzung ist, dass das Dopingmittel ein in der Anlage aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält. Die Anlage entspricht inhaltlich der bisher geltenden Anlage zu § 6a Absatz 2a AMG. Diese Anlage beruht maßgeblich auf Vorschlägen von Sachverständigen, die im Bereich von Dopingforschung und -analytik tätig sind. Von den Verboten erfasst werden aktuell Stoffe, die zu folgenden Gruppen gehören: Anabole Stoffe, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe, Hormone und Stoffwechsel- Modulatoren. Die Aufzählung umfasst verschiedene Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate. Die Stoffe sind für die Anwendung zu Dopingzwecken geeignet, wobei die Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einhergeht. Die Anlage kann gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung verändert werden.
Da es Sinn und Zweck der Norm ist, aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Weitergabe zu verhindern, setzen die Verbote voraus, dass die gefährlichen Dopingmittel nicht nur in geringer Menge erworben, besessen oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Diese Voraussetzung wird aus dem AMG übernommen. Wird die Schwelle der nicht geringen Menge nicht erreicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Dopingmittel lediglich zum Eigengebrauch verwendet werden soll und eine Weitergabe gerade nicht beabsichtigt ist. Nur die Gefahr der Weitergabe rechtfertigt jedoch hier ein entsprechendes Verbot. Schutzgut der Verbotsnorm ist die Gesundheit der Allgemeinheit, die vor der Inverkehrgabe dieser Mittel zu Dopingzwecken schon im Vorfeld bewahrt werden soll. Dieser Schutzzweck ist nicht betroffen, wenn lediglich die Verfügungsgewalt über eine geringe Menge zum Eigengebrauch ausgeübt wird. Die Gesundheit der Sportlerinnen oder Sportler kann nur dann als mit den Mitteln einer strafbewehrten Verbotsnorm geschütztes Rechtsgut anerkannt werden, soweit diese sich nicht eigenverantwortlich selbst gefährden. Wendet die Sportlerin oder der Sportler ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode in vollem Bewusstsein hinsichtlich der Umstände und auch der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken an, so hat diese Person sich freiwillig ihres Rechtsgüterschutzes begeben. Vor diesem Hintergrund kann weder die Eigenanwendung eines Dopingmittels noch die bloße Verfügungsgewalt als Vorstufe für die Anwendung bei sich selbst unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes verboten werden. Sofern hierdurch aber die Integrität des organisierten Sports beeinträchtigt wird, kann die gesonderte Verbotsnorm von § 3 einschlägig sein, die in § 3 Absatz 3 auch ein Verbot von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings vorsieht und eine mengenmäßige Beschränkung nicht enthält.
Die maßgebliche nicht geringe Menge für die einzelnen gesundheitsgefährdenden Dopingmittel wird – wie bisher schon nach dem AMG – durch Rechtsverordnung bestimmt (s. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und ergibt sich derzeit aus der Dopingmittel-Mengen- Verordnung.
Selbstdoping[↑]
Desweiteren enthält der Gesetzesentwurf in § 3 AntiDopG einen neuen Tatbestand, der die Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden am eigenen Körper ohne medizinische Indikation verbietet, sofern die Anwendung in der Absicht erfolgt, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Die Verbotsnorm erfasst damit erstmals das unlautere Verhalten der dopenden Sportlerinnen und Sportler selbst in einem speziellen Tatbestand.
Die Norm dient dem Schutz der Integrität des Sports. Sie stellt damit den Kern der Neuausrichtung in der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dar.
Die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden am eigenen Körper kann bislang meist nur verbandsrechtlich, nicht aber strafrechtlich verfolgt werden. Es sind aber gerade die dopenden Sportlerinnen und Sportler selbst, insbesondere die in der Öffentlichkeit stehenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die mit ihrem Verhalten die Integrität des organisierten Sports und dessen Glaubwürdigkeit zerstören. Doping verfälscht die Ergebnisse und erschüttert die Grundlagen des Sports, wie Fairness und Chancengleichheit. Damit werden dem Sport die ethisch-moralischen Werte genommen und dessen Vorbildfunktion stark beeinträchtigt.
Neben der Chancengleichheit geht es im sportlichen Wettkampf des organisierten Sports nicht zuletzt vielfach auch um wirtschaftliche Faktoren. Durch Gehälter, öffentliche Fördermittel, Start- und Preisgelder sowie Sponsorengelder eröffnet der organisierte Sport viele Einnahmemöglichkeiten für die Sportlerinnen und Sportler selbst, aber auch für ihr Umfeld, wie etwa das jeweilige Management. Das stellt offensichtlich einen gewichtigen Anreiz dar, sich mit Hilfe von Doping ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Dies geht in erster Linie zu Lasten der ehrlichen Konkurrenten, die im sportlichen Wettbewerb gegenüber den dopenden Sportlerinnen und Sportlern ggf. das Nachsehen haben. Getäuscht und geschädigt werden zumeist aber auch die Veranstalter, die Vereine, die Sponsoren, die Medien, die von dem Sportereignis berichten, sowie die Zuschauer, die in der Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs Vermögenswerte aufwenden.
Das Vertrauen darauf, dass die sportlichen Wettbewerbe fair durchgeführt werden und die teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler gleiche Chancen haben, ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung und die Zukunft des organisierten Sports. Nur wenn Fairness und Chancengleichheit gewährleistet sind, werden Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler für den Sport zu begeistern sein und den erheblichen zeitlichen und körperlichen Aufwand auf sich nehmen, um für Spitzenleistungen zu trainieren. Nur wenn der Sport dopingfrei ist, werden Zuschauer die Sportveranstaltungen besuchen und Medien von diesen berichten, lässt es sich rechtfertigen, dass der Staat den Spitzensport fördert, und wird es private Investitionen in den Sport geben.
Angesichts der herausragenden gesellschaftspolitischen Bedeutung des Sports muss der Staat – neben den Anstrengungen der Sportverbände, deren Maßnahmen allein aber nicht ausreichen – zum Schutz der Integrität des Sports zur Dopingbekämpfung beitragen.
§ 3 Abs. 1 AntiDopG medizinische Indikation erfolgt. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund erforderlich, dass es sich bei den meisten Dopingmitteln zugleich um Arzneimittel handelt. Wenn ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode zu dem Zweck angewendet wird, einen therapeutischen (Heilungs-)Erfolg herbeizuführen, ist das Verhalten sozialadäquat und nicht sozialschädlich, selbst wenn damit als Neben- folge eine Steigerung der sportlichen Leistungsfähigkeit einhergeht. Auch im Sportrecht wird diesem Umstand Rechnung getragen, indem in den Ausführungsbestimmungen (Standards) zum Welt Anti-Doping Code und Nationalen Anti-Doping Code ein Verfahren zur Bewilligung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen vorgesehen ist. Wegen der Dopingmittel und Dopingmethoden wird im Einzelnen auf die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesgesetzblatt Teil II jeweils bekannt gemachten Fassung verwiesen.
Subjektiv setzt das Verbot voraus, dass die Sportlerin oder der Sportler in der Absicht handelt, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Es ist damit nicht erforderlich, dass die Anwendung der Dopingmittel oder Dopingmethoden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem sportlichen Wettbewerb steht.
Verboten ist auch das Selbstdoping in Ruhe- oder Trainingsphasen, soweit es erfolgt, um eine leistungssteigernde Wirkung für einen bestimmten sportlichen Wettbewerb zu erreichen. Dabei geht es nicht um beliebige sportliche Wettbewerbe; es soll nicht jedes private Turnier erfasst werden. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, alle privaten Turniere, etwa das Beachvolleyballmatch am Wochenende mit Freunden oder Familie, vor Doping zu schützen und hier mittels strafbewehrter Verbote einzugreifen. Schutzgut für die Verbotsnorm sind die Integrität des organisierten Sports und seine ethisch-moralischen Grundwerte.
Daher erfasst das Verbot nur ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Es handelt sich dabei um eine sachliche Beschränkung des Selbstdopingverbotes vor dem Hintergrund des Schutzguts der Norm und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Vorteil meint die mittels Doping erfolgende unlautere Besserstellung der Sportlerin oder des Sportlers im sportlichen Wettbewerb, insbesondere durch bessere sportliche Ergebnisse aufgrund erhöhter Leistungsfähigkeit.
§ 3 Abs. 2 AntiDopG definiert den Begriff des Wettbewerbs des organisierten Sports, der Teil des subjektiven Tatbestands des Selbstdoping-Verbots in Absatz 1 ist. Die erfassten Wettbewerbe müssen der Sphäre des organisierten Sports zugerechnet werden können.
Das setzt nach der Nummer 1 voraus, dass der Wettbewerb von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert ist. Nach Nummer 2 müssen in dem Wettbewerb darüber hinaus Regeln einzuhalten sein, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.
Zu den erfassten Wettbewerben zählen in erster Linie Sportwettbewerbe des Spitzen- und Leistungssports, wie Olympische und Paralympische Spiele oder Jugendspiele, Weltspiele (World-Games), nationale oder internationale Meisterschaften, Spiele oder Wettkampfbetriebe einer nationalen oder internationalen Liga, nationale oder internationale Pokalwettwettbewerbe oder internationale Freundschaftsspiele. Erfasst sind aber auch größere Laufveranstaltungen (z. B. Marathon) und regionale Ligen, Sportfeste und Sportveranstaltungen privater Veranstalter, wenn und soweit diese von den jeweils zuständigen (nationalen oder internationalen) Sportorganisationen im Vorfeld anerkannt worden sind.
Der Absatz schließt damit Sportveranstaltungen und Sporttreiben aus, die rein privat sind, d. h. dem Freizeitbereich zugeordnet werden, und die ohne unmittelbare oder mittelbare Einbindung einer Sportorganisation und ohne ihre Anerkennung durchgeführt werden.
Hierzu zählen z. B. reine Firmenläufe, Freizeitkickerturniere, rein privates Sporttreiben (z. B. Jogging im Park) oder Wettbewerbe, die ausschließlich im Rahmen des Schulsports (z. B. Spiele verschiedener Schulen gegeneinander) ausgetragen werden. Unbeachtlich ist dabei, ob im Rahmen dieser Veranstaltungen Regeln des organisierten Sports angewandt werden, da die Nummern 1 und 2 kumulativ vorliegen müssen.
§ 3 Abs. 3 AntiDopG schließlich enthält das Verbot von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings.
Mit diesem Verbot wird bereits eine Handlung verboten, die der Vorbereitung der nach Absatz 1 verbotenen Handlung dient. Diese Vorverlagerung ist gerechtfertigt, weil bereits mit dem Erwerb und dem Besitz der Dopingmittel eine erhebliche Schutzgutgefährdung eintritt. Nur mit beiden Maßnahmen, Verbot des Selbstdopings sowie Verbot von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln als Vorbereitung zum Selbstdoping, ist es möglich, effektiv gegen Dopingsünder vorzugehen und damit die Integrität des organisierten Sports zu schützen. Der Eingriff ist verhältnismäßig und deshalb von den missbräuchlich agierenden Sportlerinnen und Sportlern auch hinzunehmen.
Das Verbot erfasst nur die Fälle, in denen die Sportlerin oder der Sportler beabsichtigt, das Dopingmittel ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen, um sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Schutzgüter sind – wie bei Absatz 1 – die Integrität des organisierten Sports und seine ethisch-moralischen Grundwerte wie Fairness und Chancengleichheit.
Für das Verbot muss keine Mindestmenge eines bestimmten Dopingmittels erreicht werden. Das Erwerbs- und Besitzverbot nach Absatz 3 ist mengenmäßig nicht beschränkt.
Strafvorschriften[↑]
Die in § 2 und § 3 AntiDopG vorgesehenen Verbote werden sodann in § 4 AntiDopG strafbewehrt. Dabei sind die Strafandrohungen nach dem jeweils vertypten verwirklichten Unrecht abgestuft:
Verstöße gegen die in § 2 und § 3 Absatz 1 vorgesehenen Verbote sollen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Dieser Strafrahmen ist im Hinblick auf die Schwere der von Absatz 1 erfassten Taten angemessen. Der Strafrahmen entspricht der Strafandrohung des bisherigen § 95 Absatz 1 Nummer 2a AMG. Alle nach § 2 Absatz 1 verbotenen Weitergabehandlungen sollen nach Nummer 1 als sozialschädliches Verhalten bestraft und unter die genannte Strafandrohung gestellt werden. Auch die über das geltende Arzneimittelrecht hinausgehenden Tatbegehungsweisen (herstellen; Handel treiben; veräußern; abgeben) sind in gleicher Weise strafwürdig wie die bereits erfassten Tatbegehungsweisen. Zu den Dopingmitteln im Sinne der Nummer 1 gehören auch solche, die erst durch eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 hierzu bestimmt worden sind.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden bei einer anderen Person gemäß § 2 Absatz 2 soll nach der Nummer 2 ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Dies entspricht in Tatbestand und Rechtsfolge dem bisherigen § 95 Absatz 1 Nummer 2a AMG, soweit es um Dopingmittel geht. Die Anwendung von Dopingmethoden bei einer anderen Person ist in gleicher Weise strafwürdig. Auch hinsichtlich der Nummer 2 gehören zu den Dopingmitteln und Dopingmethoden diejenigen, die durch eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 als solche bestimmt worden sind.
Das in § 2 Absatz 3 aufgestellte Erwerbs-, Besitz- und Verbringungsverbot wird gemäß der Nummer 3 unter Strafe gestellt. Die Bestrafung des Erwerbes und des Besitzes einer nicht geringen Menge bestimmter gesundheitsgefährdender Dopingmittel entspricht dem bisherigen § 95 Absatz 1 Nummer 2b AMG. Das Verbringen dieser gefährlichen Dopingmittel in nicht geringer Menge in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist in gleicher Weise strafwürdig. Die gefährlichen Dopingmittel ergeben sich aus der Anlage zum Gesetz, die unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 verändert werden kann. Die Änderungen durch Rechtsverordnung sollen sich auch auf die Strafbewehrung auswirken. Die nicht geringe Menge der einzelnen Stoffe wird durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG soll das Selbstdoping gemäß § 3 Absatz 1 mit der genannten Strafandrohung unter Strafe gestellt werden. Mit dieser Vorschrift wird erstmalig das Selbstdoping außerhalb der – insoweit nur in seltenen Fällen einschlägigen – allgemeinen Strafvorschriften (insbesondere § 263 StGB) explizit pönalisiert. Bei diesem neuen Straftatbestand handelt es sich um einen tragenden Eckpfeiler der mit dem Anti-Doping-Gesetz verfolgten Dopingbekämpfungskonzeption. Die strafrechtliche Sanktionsmöglichkeit tritt ergänzend zu den Sanktionsmöglichkeiten, die bereits auf sportverbandsrechtlicher Ebene bestehen, hinzu.
Die neu vorgesehene Strafbarkeit des Selbstdopings steht neben den sportverbandsrechtlichen Möglichkeiten und ergänzt sie. Die strafrechtliche Verfolgung ist für einen effektiven Rechtsgüterschutz erforderlich. Es hat sich gezeigt, dass die verbandsrechtlichen Maßnahmen allein nicht ausreichen. Angesichts der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Sports und seiner ernsthaften Bedrohung durch die wiederholt auftretenden Dopingfälle ist es nötig, dass der Staat mit Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zum Schutz der Integrität des organisierten Sports handelt.
Dabei kann er im Rahmen der Strafverfolgung auch mit den Zwangsmitteln der StPO gegen Doping vorgehen. Hierbei ist insbesondere die Möglichkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme zu nennen. Auf der anderen Seite unterliegen die betroffene Sportlerin und der betroffene Sportler im Strafverfahren den besonderen Garantien des Straf- und des Strafprozessrechts. So muss der Sportlerin bzw. dem Sportler die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden.
Dies gilt insbesondere auch für die subjektive Seite des Tatbestandes; so muss der Nachweis geführt werden, dass das Dopingmittel oder die Dopingmethode vorsätzlich angewendet wurde und in der Absicht, einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu erlangen. Eine Beweislastumkehr im Sinne einer „strict liability“, wie sie im Sportrecht existiert, wäre mit dem System des deutschen Strafprozessrechts nicht vereinbar.
Hinsichtlich des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG ist der gleiche Strafrahmen wie bei den übrigen Tathandlungen des Absatzes 1 angemessen. Schutzgut ist zwar nicht die Gesundheit, sondern die Integrität des organisierten Sports und seiner ethisch-moralischen Grundwerte wie Fairness und Chancengleichheit. Auf der anderen Seite handelt es sich um ein Verhalten, welches in das Wettbewerbsgeschehen unmittelbar eingreift und dieses unlauter beeinflusst. Es stellt im Hinblick auf das rechtlich geschützte Interesse den schwersten denkbaren Eingriff dar.
In Ergänzung der Strafbarkeit des Selbstdopings in § 4 Ab. 1 Nr. 4 AntiDopG wird durch § 4 Abs. 2 AntiDopG eine neue Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit geschaffen, die auch bei geringer Menge unter der Voraussetzung greift, dass die Dopingmittel zum Zwecke des Selbstdopings erworben oder besessen werden. Es werden damit Verstöße gegen die Verbote in § 3 Abs. 3 AntiDop strafbewehrt.
Die Strafbewehrung der Vorbereitungshandlungen zum Selbstdoping ist auch unter Berücksichtigung der Ultima-ratio-Funktion des Strafrechts gerechtfertigt, weil bereits mit dem Erwerb oder dem Besitz der Dopingmittel eine erhebliche Schutzgutgefährdung eintritt. Nur mit beiden Maßnahmen, der Strafbewehrung sowohl des Verbots des Selbstdopings als auch der Strafbewehrung des Verbots von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdoping, ist es möglich, effektiv gegen Dopingsünder vorzugehen und damit die Integrität des organisierten Sports zu schützen. Der Eingriff ist verhältnismäßig und deshalb von den missbräuchlich agierenden Sportlerinnen und Sportlern auch hinzunehmen.
Da der Straftatbestand eine Vorbereitungshandlung erfasst, mit der noch nicht unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen eingegriffen wird, ist es geboten, eine gegenüber den Tatbeständen des Absatzes 1 mildere Strafandrohung festzusetzen. Der hier vorgesehene Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe erscheint insoweit angemessen.
Verwirklicht die Täterin oder der Täter zugleich eine Tat nach Absatz 1 Nummer 3, weil die Dopingmittel gesundheitsgefährdende Dopingmittel nach § 2 Absatz 3 sind und die Menge nicht gering ist, wird der Täter oder die Täterin wegen beider Taten bestraft. Die eine Tat geht hier nicht in der anderen auf, da beide Straftatbestände eine unterschiedliche Schutzrichtung haben und damit auch unterschiedliches Unrecht ahnden. Die beiden Taten stehen dann in Tateinheit.
Entsprechend dem bisherigen § 95 Absatz 2 AMG soll in § 4 Abs. 3 AntiDopG auch die versuchte Verwirklichung sämtlicher Tatbestände der Absätze 1 und 2 unter Strafe gestellt werden. Dies ist für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes erforderlich.
Durch § 4 Abs. 4 AntiDopG werden sodann besonders verwerfliche und sozialschädliche Verhaltensweisen unter eine erhöhte Strafandrohung gestellt. Die Erschwerungsgründe entsprechen inhaltlich den Regelbeispielen für besonders schwere Fälle im bisherigen § 95 Absatz 3 Nummer 1 und 2 AMG. Die Fallgruppen werden in Nummer 2 Buchstabe a jedoch erweitert um die Veräußerung der Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren, die Verschreibung eines Dopingmittels an eine solche Person sowie die Anwendung einer Dopingmethode bei einer solchen Person. Die drei neuen Fallgruppen betreffen ganz besonders schwere Taten, die im Vergleich zu den bereits erfassten Fallgruppen (Abgabe eines Dopingmittels an eine Person unter 18 Jahren und Anwendung an einer solchen Person) in gleicher Weise verwerflich und sozialschädlich sind.
Das Arzneimittelrecht hat im bisherigen § 95 Absatz 3 Nummer 1 und 2 AMG die genannten Fälle als Regelbeispiele für besonders schwere Fälle erfasst. Nunmehr werden die – leicht erweiterten Fallgruppen – als Qualifikationstatbestände geregelt, da die Regelbeispieltechnik veraltet ist und dem verwirklichten Unrecht nicht in vollem Maße gerecht wird. Es sind praktisch keine Fälle denkbar, in denen trotz Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen eine Strafschärfung nicht angemessen erscheint. Umgekehrt erscheint eine Anwendung des hohen Strafrahmens durch das Gericht auf weitere Fälle nicht sachgerecht. Insofern ist eine das Gericht bezüglich der Voraussetzungen bindende Regelung für die Erhöhung des Strafrahmens angezeigt.
Das ist mit Qualifikationstatbeständen in anderen Strafgesetzen vergleichbar. So sind die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln von einer Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren gemäß § 29a Absatz 1 Nummer 1 BtMG sowie der bandenmäßige und der gewerbsmäßige Umgang mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BtMG als selbständige Verbrechenstatbestände ausgestaltet. Die Verursachung der Gefahr des Todes, der Gefahr einer schweren Schädigung an Körper bzw. Gesundheit einer Person oder der Gefahr einer Gesundheitsschädigung für eine große Zahl von Menschen wird ebenfalls bei diversen Delikten als Qualifikationstatbestand eingestuft (vgl. etwa § 177 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b StGB, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b StGB, § 306b Absatz 2 Nummer 1 StGB, § 330 Absatz 2 Nummer 1 StGB).
Der besondere Unrechtsgehalt, der mit der Erfüllung dieser Qualifikationstatbestände verbunden ist, rechtfertigt es, diese als Verbrechenstatbestände mit einer Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugestalten. Dieser Strafrahmen entspricht dem Strafrahmen für die besonders schweren Fälle im bisherigen § 95 Absatz 3 Nummer 1 und 2 AMG. Eine mögliche Strafmilderung für eventuelle minder schwere Fälle ist nicht vorgesehen, da ein solcher minder schwerer Fall beim Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen kaum denkbar ist.
Die Hochstufung der bisherigen Regelbeispiele zu Verbrechenstatbeständen hat zur Folge, dass die in diesem Gesetz genannten Straftaten beim Vorliegen der qualifizierenden Voraussetzungen dem Vortatenkatlog des Geldwäschetatbestands des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB unterfallen. Der Vortatenkatalog erfasst in § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB sämtliche Verbrechen, so dass es zur Einbeziehung der Qualifikationstatbestände keiner besonderen Anordnung im Gesetzestext bedarf.
Bei der gewerbs- bzw. bandenmäßigen Begehungsweise nach Nummer 2 Buchstabe b handelt es sich typischerweise um Delikte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, deren Bekämpfung ein vordringliches Ziel des Geldwäschetatbestandes ist (Bundestagsdrucksache 12/989, S. 26). Darüber hinaus sind auch die übrigen Qualifikationstatbestände des Absatzes durch ihre Hochstufung zu Verbrechenstatbeständen von dem Vortatenkatalog der Geldwäsche umfasst.
Bei den Qualifikationstatbeständen handelt es sich nicht um Erfolgsqualifikationen im Sinne von § 18 StGB (insbesondere nicht bei den bloßen Gefährdungslagen in Nummer 1 Buchstabe a und b; das für groben Eigennutz im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c notwendige besondere Gewinnstreben erfordert ohnedies vorsätzliches Handeln). Sie setzen daher ein Verhalten mit zumindest bedingtem Vorsatz voraus.
Die Strafschärfungen nach der Nummer 1 setzen einen Verstoß gegen ein Verbot des § 2 voraus. Durch den Buchstaben a und den Buchstaben b wird der Eintritt besonderer Gesundheitsgefahren, die von der Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden ausgehen und denen durch das gesetzliche Verbot vorgebeugt werden soll, unter eine erhöhte Strafandrohung gestellt. Die Strafschärfung durch den Buchstaben c erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich durch den illegalen Umgang mit Dopingmitteln erhebliche Gewinnspannen erzielen lassen und somit ein starker Anreiz für die Begehung eines entsprechenden gemeinschädlichen Straftatbestandes besteht. Diesem Anreiz soll durch die erhöhte Strafandrohung in den im Gesetz genannten Fällen entgegengewirkt werden.
Die Qualifikationstatbestände nach Nummer 2 beziehen sich ausschließlich auf die „Abgabeseite“ der Dopingdelikte und können daher nur auf den Straftaten des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 fußen. Die Tathandlungen zum Nachteil von minderjährigen Personen (Buchstabe a) sind besonders verwerflich, da diese sich noch in ihrer körperlichen Entwicklung befinden und daher von den Gesundheitsgefahren des Dopings in besonders hohem Maße betroffen sind. Minderjährige Personen sind in der Regel auch leichter beeinflussbar, können die Gefahren schlechter abschätzen und werden kaum dazu in der Lage sein, einen entgegenstehenden Willen zu bilden bzw. zu äußern, wenn erwachsene (Autoritäts-) Personen sie von den vermeintlichen Vorteilen der Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden zu überzeugen versuchen. Der erhöhte Strafrahmen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung (Buchstabe b) dient der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und findet diverse Vorbilder in anderen Strafgesetzen.
In Anlehnung an den bisherigen § 95 Absatz 4 AMG wird in § 4 Abs. 5 AntiDopG auch die fahrlässige Begehung der Straftaten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 unter Strafe gestellt. Da es sich hierbei um Gesundheitsgefährdungstatbestände handelt, ist die Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sachgerecht. Dies entspricht den Wertungen des allgemeinen Strafrechts, wie sie etwa in § 306d Absatz 1 StGB und § 316 Absatz 2 StGB zum Ausdruck kommen, aber auch in § 229 StGB, der die fahrlässige Verursachung der Körperverletzung eines anderen unter Strafe stellt. Wegen des gegenüber dem Vorsatzdelikt verringerten Unrechtsgehalts der Tat ist – wie im bisherigen § 95 Absatz 4 AMG – ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angemessen. Eine fahrlässige Begehungsweise ist insbesondere dann denkbar, wenn die Täterin bzw. der Täter unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht erkannt hat, dass es sich bei der jeweiligen Substanz um ein Dopingmittel im Sinne dieses Gesetzes handelt.
§ 4 Abs. 6 AntiDopG schränkt schließlich den möglichen Kreis der Täterinnen und Täter ein, die sich wegen der Selbstdopingtatbestände des Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 2 strafbar machen können. Die Einschränkung der Strafbarkeit erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Die Integrität des organisierten Sports ist insbesondere durch das Verhalten der in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Leistungssportlerinnen und Leistungssportler bedroht. Reine Freizeitsportler sollen daher, selbst wenn sie an Wettkämpfen des organisierten Sports teilnehmen (z. B. größere Laufveranstaltung), nicht von der Strafnorm erfasst werden. Unrecht, das auch strafwürdig ist, wird in diesem Rahmen lediglich von den Sportlerinnen und Sportlern verwirklicht, die ihren Sport leistungs- und wettkampforientiert auf hohem Niveau betreiben bzw. erhebliche Einnahmen aus der sportlichen Tätigkeit ziehen. Diese Sportlerinnen und Sportler stehen für den organisierten Sport, sie stellen Vorbilder dar und nehmen das Vertrauen in Anspruch, ihre sportlichen Erfolge mit lauteren Mitteln erlangt zu haben.
Für den Schutz der Integrität des organisierten Sports ist es dagegen nicht erforderlich, Sportlerinnen und Sportler zu bestrafen, die ihren Sport nur freizeitmäßig und ohne größere öffentliche Wahrnehmung ausüben sowie lediglich ein Niveau erreichen, bei dem mit dem Sport regelmäßig keine finanzielle Vorteile erlangt werden können. Zu einem Vertrauensverlust in das Sportsystem und relevanten Schäden führen Manipulationen durch Doping nur bei den herausgehobenen Sportlerinnen und Sportlern, die im Einzelnen in den Nummern 1 und 2 aufgeführt sind:
Nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 AntiDopG sind das die Spitzensportlerinnen bzw. die Spitzensportler des organisierten Sports. Die Regelung definiert diesen Täterkreis und stellt dabei auf Sportverbandsrecht ab. Erfasst sind danach die Mitglieder eines Testpools, die im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegen.
Aufgrund der sportrechtlichen Vorgaben der WADA haben die internationalen und nationalen Anti-Dopingorganisationen entsprechende Testpools aufzustellen und die Sportlerinnen und Sportler, die hierin aufgenommen sind, zu benennen. Es handelt sich dabei um die internationalen und nationalen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der jeweiligen Sportart. Die in den Testpools befindlichen Sportlerinnen und Sportler unterliegen Trainingskontrollen und müssen regelmäßig Meldeauflagen zur örtlichen Erreichbarkeit erfüllen.
Die NADA hat in ihrem Trainingskontrollsystem drei unterschiedliche Testpools definiert:
- Registered Testing Pool (RTP),
- Nationaler Testpool (NTP),
- Allgemeiner Testpool (ATP).
Die drei Testpools unterscheiden sich in den Meldepflichten, die die Sportlerinnen und Sportler gegenüber der NADA haben, sowie in der Fokussierung der Kontrollplanung, die sich u. a. in der durchschnittlichen Anzahl an Kontrollen pro Sportlerin und Sportler zeigt. Die Einteilung der Sportlerinnen und Sportler in einen der drei Testpools basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien, der Dopinggefährdung der ausgeübten Sportart/Disziplin sowie dem Bundeskaderstatus. Diese Kriterien sind von der NADA für den im DOSB organisierten Spitzensport in Abstimmung mit der WADA festgelegt worden.
In den drei Testpools befinden sich derzeit etwa 7 000 Spitzensportlerinnen und Spitzensportler (Stand: Juni 2014). Die betroffenen Sportlerinnen und Sportler werden von der NADA über ihre Testpoolzugehörigkeit schriftlich oder elektronisch benachrichtigt und hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten aufgeklärt. Auch über das Ende der Testpoolzugehörigkeit erfolgt eine schriftliche oder elektronische Benachrichtigung. Somit ist für jede Sportlerin und jeden Sportler klar, ob eine Zugehörigkeit zu einem Testpool besteht. Die Testpools erfassen derzeit u. a. sämtliche Mitglieder der A- und B-Kader der jeweiligen Sportverbände, daneben auch sämtliche Spieler der Deutschen Eishockey Liga (1. Eishockey-Bundesliga Herren), der Deutschen Fußball Liga (1. und 2. Fußball-Bundesliga Herren), Mitglieder der Frauen- und Herrennationalmannschaften im Basketball, Fußball und Handball, Elitepass-Inhaber im Triathlon sowie Lizenzinhaber im Radsport.
Durch die offene Formulierung („eines Testpools“) werden auch ausländische Sportlerinnen und Sportler, die dem Dopingkontrollsystem in ihren jeweiligen Herkunftsländern unterliegen, erfasst.
Da mit den Trainingskontrollen des Dopingkontrollsystem aber nicht alle Personen abgedeckt werden, bei denen das Selbstdoping nach den o.g. Grundsätzen strafwürdig ist, bestimmt § 4 Abs. 6 Nr. 2 AntiDopG, dass nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 auch bestraft wird, wer aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Sport auch außerhalb des Bereichs, in dem die Trainingskontrollen des Dopingkontrollsystems stattfinden, erhebliche wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden können, die einen besonderen Anreiz dafür bieten können, zu verbotenen Dopingmitteln bzw. Dopingmethoden zu greifen. Hier seien etwa der gesamte Bereich des organisierten Motorsports, des Profiboxens (mit der derzeitigen Ausnahme der Boxer der Sauerland Event GmbH) sowie der 3. Fußball-Liga der Herren beispielhaft erwähnt. Unter Rechtsgüterschutzgesichtspunkten ist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese Sportlerinnen und Sportler gegenüber den Mitgliedern des Testpools privilegiert werden sollten. Auch diese Sportlerinnen und Sportler stehen typischerweise mit ihren sportlichen Leistungen in der Öffentlichkeit und gefährden – sofern sie mit Hilfe von Doping Ergebnisse der Wettbewerbe des organisierten Sports verfälschen – die Integrität des organisierten Sports. Durch das Doping täuschen und schädigen sie ihre Konkurrenten, aber auch alle diejenigen, die im Vertrauen auf einen fairen Sportwettbewerb Vermögenswerte aufgewendet haben.
§ 4 Abs. 6 Nr. 2 AntiDopG setzt voraus, dass die sportliche Betätigung für die Sportlerin oder den Sportler eine Einnahmequelle darstellt. Damit ist das wiederholte Erlangen wirtschaftlicher Vorteile gemeint, eine einmalige finanzielle Zuwendung oder ein ausnahmsweise erzieltes Preisgeld sind nicht erfasst. Dabei stellt der Begriff Einnahmen nicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Sportlerin oder des Sportlers ab. Die Einnahmen müssen unmittelbar oder mittelbar aus der sportlichen Betätigung erwachsen. Daher sind neben Start- und Preisgeldern auch Leistungen der Sportförderung und Sponsorengelder erfasst. Übt die Sportlerin oder der Sportler den Sport berufsmäßig aus, zählt auch die Arbeitsvergütung dazu. Auch eine etwaige Besoldung ist erfasst, sofern die Tätigkeit in der Bundeswehr, in der Bundespolizei oder dem Zoll ausgeübt wird.
Die Einnahmen müssen von erheblichem Umfang sein. Diese Einschränkung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit notwendig. Es muss sich um maßgebliche Leistungen handeln, die deutlich über eine bloße Kostenerstattung hinausgehen.
Es treten Überschneidungen der in § 4 Abs. 6 Nr. 1 und 2 AntiDopG erfassten Tätergruppen auf, wenn die in den Testpools erfassten Sportlerinnen und Sportler mit dem Sport Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.
Erweiterter Verfall und Einziehung[↑]
Um eine effektive Gewinnabschöpfung bei den Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b sicherzustellen, sieht § 5 Abs. 1 AntiDopG die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB vor, wenn die Täterin oder der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Diese Vorschrift entspricht der Regelung im bisherigen § 98a AMG über die Gewinnabschöpfung im Hinblick auf den geltenden Straftatbestand des bisherigen § 95 Absatz 1 Nummer 2a AMG. Sie ist auch mit den Vorschriften bei anderen Straftatbeständen vergleichbar, die durch die gewerbs- bzw. bandenmäßige Begehungsweise einen engen Bezug zur organisierten Kriminalität aufweisen (so etwa § 33 Absatz 1 BtMG sowie die §§ 181c, 260 Absatz 3 StGB, § 260a Absatz 3 StGB, § 261 Absatz 7 StGB, § 263 Absatz 7 StGB, §§ 302, 338 StGB).
Dagegen entspricht die Regelung des geplanten § 5 Abs. 2 AntiDopG der des bisherigen § 98 AMG.
Durch § 5 Abs. 2 Satz 1 AntiDopG wird insbesondere auch die Erweiterung des Verfalls auf sog. Beziehungsgegenstände geregelt. Hierbei handelt es sich um Sachen, die nicht Werkzeuge für die Tat oder Produkte der Tat sind – diese können grundsätzlich bereits gemäß § 74 StGB eingezogen werden –, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Bei den Dopingmitteln handelt es sich in aller Regel um die notwendigen Tatgegenstände, bei denen eine Einziehung – wie nach bisherigen § 98 AMG und entsprechend für Betäubungsmittel auch nach § 33 Absatz 2 Satz 1 BtMG – sachgerecht ist.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AntiDopG erklärt § 74a StGB für anwendbar. Insbesondere Dopingmittel können also unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann eingezogen werden, wenn sie nicht einer an der Tat beteiligten Person gehören (so auch die entsprechende Regelung in § 33 Absatz 2 Satz 2 BtMG).
Warnhinweise[↑]
§ 7 AntiDopG enthält eine Reihe von Hinweispflichten.
Die in § 7 Abs. 1 AntiDopG enthaltene Verpflichtung zur Aufnahme eines Warnhinweises in der Packungsbeilage und der Fachinformation für Arzneimittel entspricht der bisherigen Verpflichtung in § 6a Absatz 2 Satz 2 bis 4 AMG, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510, vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/5526) eingeführt wurde. Der Begriff „Dopingkontrolle“ wird hier weit gefasst und soll alle möglichen Nachweismethoden erfassen. Zweck des Hinweises ist es, Sportlerinnen und Sportler von der unbeabsichtigten Einnahme verbotener Dopingmittel abzuhalten. Dem Hinweis kann aber auch im Rahmen der Strafverfolgung Bedeutung zukommen, da er eine mögliche Exkulpation eines Täters mit „Nichtwissen“ erschwert. Die Verpflichtung zur Aufnahme des Warnhinweises in der Fachinformation soll den behandelnden Arzt über die Dopingrelevanz bestimmter Arzneimittel informieren.
Die Verpflichtung gilt für alle Arzneimittel, die nach § 11 AMG nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Für Arzneimittel, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind, bedarf es keiner gesetzlichen Hinweispflicht. Für diese Arzneimittel besteht aufgrund ihrer Potenzierung bzw. Verdünnung im Allgemeinen ausreichend Abstand zu den für Dopingzwecke relevanten stofflichen Konzentrationen.
§ 7 Abs. 2 AntiDopG enthält eine Übergangsregelung für den Fall, dass ein Stoff, der bereits in zugelassenen Arzneimitteln in den Verkehr gebracht ist, neu in die Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgenommen wird. Die Regelung entspricht der durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) eingeführten Übergangsregelung in § 143 Absatz 2 AMG und für die Fachinformation in § 143 Absatz 4 AMG (vgl. Begründung Bundestagsdrucksache 16/5526).
Informationsaustausch mit der NADA[↑]
§ 8 AntiDopG regelt den Informationsaustausch staatlicher Stellen (Gerichte, Staatsanwaltschaften) mit der NADA. Die Regelung soll sicherstellen, dass die NADA – soweit opportun – auch von Amts wegen die nötigen Informationen erhalten kann, die zur Einleitung der Disziplinarverfahren im Rahmen des Dopingkontrollsystems notwendig sind, und nicht nur auf Jedermannsrechte wie das Akteneinsichtsrecht des § 475 StPO verwiesen wird. Ohne diese Ermächtigung ist nicht gewährleistet, dass die NADA überhaupt Kenntnis von der Einleitung entsprechender Verfahren erlangt. Zudem ermöglicht die Vorschrift eine frühzeitige Unterrichtung der NADA ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr keine Versagungsgründe nach § 477 Absatz 2 StPO mehr entgegenstehen.
Die Spezialermächtigung zur Datenübermittlung für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, ist angesichts der besonderen Aufgaben der NADA und ihrer Bedeutung für die Dopingbekämpfung erforderlich. Unabhängig von ihrer privatrechtlichen Organisationsform erfüllt die NADA mit der Dopingbekämpfung eine auch im öffentlichen Interesse liegende wichtige Aufgabe. Sie wurde aus diesem Grund von Beginn ihrer Tätigkeit an mit erheblichen öffentlichen Mitteln unterstützt.
Die NADA wurde 2002 als Stiftung mit Sitz in Bonn gegründet. An ihr sind seit ihrer Gründung sowohl öffentliche Stellen des Bundes, öffentliche Stellen der Länder als auch private Stellen beteiligt. Ein Großteil des Stiftungsvermögens stammt vom Bund (ca. 84 Prozent). Die übrigen Mittel wurden von den Ländern, der Stadt Bonn, von Sportverbänden (Deutscher Sportbund, Deutsche Sporthilfe, Nationales Olympisches Komitee) und der Wirtschaft (u. a. Deutsche Telekom AG, Deutsche Bank AG, Adidas AG) aufgebracht. Inklusive der Erträgnisse aus dem Stiftungskapital und einschließlich der Mittel für die Anti-Dopinglabore beläuft sich der Anteil des Bundes auch an den laufenden Kosten des jährlichen NADA-Etats auf 44 bis 54 Prozent. Damit ist der Bund der mit Abstand größte Einzelgeldgeber der NADA.
Die Dopingbekämpfung ist zudem unabdingbare Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung des Sports durch Bund, Länder und Gemeinden. Der Staat kann nur solche Aktivitäten des Spitzensports fördern, die sich einer uneingeschränkten und aktiven Bekämpfung des Dopings im Sport verschrieben haben. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe des Staates, eine effektive Dopingbekämpfung zu unterstützen und zu ihr beizutragen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zudem völkervertraglich durch das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 verpflichtet, die nationalen Anti-Doping-Organisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Informationen der Staatsanwaltschaften und Gerichte sind für die Arbeit der NADA in der Dopingbekämpfung von essentieller Bedeutung, weil mit diesen Informationen die NADA z. B. die für die Disziplinarverfahren nötigen Erkenntnisse über Personen im Umfeld der Sportlerinnen und Sportler erlangen kann, die als Athletenbetreuer (Ärzte, Funktionäre, Trainer) dem NADC unterliegen, selbst aber keine Dopingproben abgeben müssen. Zum anderen kann die NADA auf diesem Weg an für die Disziplinarverfahren nötigen Erkenntnisse zu Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern gelangen, gegen die Strafverfahren nicht aufgrund von positiven Dopingproben eingeleitet worden sind, sondern z. B. aufgrund der Beschlagnahme von Lieferungen von Dopingmitteln oder aufgrund von Erkenntnissen aus Strafverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte oder andere Hintermänner.
§ 8 Absatz 1 AntiDopG ermächtigt Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Übermittlung personenbezogener Daten aus (auch laufenden) Strafverfahren, soweit dies aus ihrer Sicht für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der NADA erforderlich ist. Es muss aus Sicht der übermittelnden Stelle erhebliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen des NADC vorliegen, also eine Verletzung der Verbote des Artikels 2 NADC wahrscheinlich sein.
Eine Übermittlung ist ausgeschlossen, wenn ein „schutzwürdiges Interesse“ der von der Übermittlung betroffenen Person entgegensteht. Diese Einschätzung obliegt, wie in anderen Fällen der Datenübermittlung auch, der übermittelnden Stelle. Eine mögliche Sanktionierung eines etwaigen Verstoßes gegen das Sportrecht (NADC) durch die NADA vermag allerdings ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person nicht zu begründen, da dies gerade den die Datenübermittlung legitimierenden Zweck darstellt.
§ 8 Abs. 2 S. 1 AntiDopG verweist auf die entsprechende Geltung des § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie des § 478 Absatz 1 und 2 StPO. Damit ist geregelt, dass Auskünfte auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden können (§ 477 Absatz 1 StPO). Zudem wird klargestellt, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt, wenn dadurch der Zweck des gegenständlichen oder anderer Strafverfahren gefährdet würde oder andere (spezial-) gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (§ 477 Absatz 2 StPO). Außerdem dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur zweckgebunden verwendet werden, d. h. hier für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems (§ 477 Absatz 5 StPO). § 478 Absatz 1 und 2 StPO schließlich trifft Regelungen hinsichtlich der jeweils für die Datenübermittlung zuständigen Stelle. § 8 Abs. 2 S. 2 AntiDopG schließlich enthält die insoweit übliche Maßgabe, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung bei der übermittelnden Stelle liegt, also bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind für die Arbeit der NADA in der Dopingbekämpfung von maßgeblicher Bedeutung.
Grundsätzlich gelten hierfür die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nach § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften oder andere Rechtsvorschriften dies erlauben oder anordnen oder der Betroffene eingewilligt hat. Für Dopingkontrollen wurde bislang regelmäßig die Einwilligung des Betroffenen (vgl. § 4a BDSG) als Rechtsgrundlage herangezogen.
Aufgrund der Bedeutung der Dopingbekämpfung soll die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die NADA nach diesem Gesetz künftig unabhängig von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Betroffenen zulässig sein. Durch die Einführung einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage wird der Rechtsunsicherheit aufgrund von vereinzelt geltend gemachten datenschutzrechtlichen Zweifeln an der Wirksamkeit der Einwilligung begegnet. Nach Satz 1 darf die NADA personenbezogene Daten ohne Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der konkret benannten Aufgaben erforderlich ist.
Nach ihrer Satzung ist der NADA die Einrichtung und Umsetzung eines einheitlichen Dopingkontrollsystems zugewiesen. Die Vorschrift ermächtigt die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, soweit dies zur Durchführung dieses Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Zu den personenbezogenen Daten, deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung danach erforderlich sind, gehören Name, Anschrift, Sportart des Sportlers und Angaben zum Aufenthaltsort sowie zur (telefonischen) Erreichbarkeit.
Zur Durchführung des Dopingkontrollsystems enthält § 9 AntiDopG einige spezielle Regelungen. Zur Durchführung des Dopingkontrollsystems werden insbesondere die in § 9 S. 2 AntiDopG ausdrücklich genannten Angaben über den Aufenthaltsort als erforderlich angesehen, sofern die Sportlerin oder der Sportler zu der Gruppe von Sportlerinnen und Sportlern zählt, die Trainingskontrollen unterliegt. Die Angaben werden von der NADA zur Durchführung der unangemeldeten Kontrollen benötigt. Trainingskontrollen werden bei Sportlerinnen und Sportlern durchgeführt, die von einer Anti-Doping-Organisation benannt worden sind. Diese Sportlerinnen und Sportler sind in verschiedene Testpools zusammengefasst (s. nähere Ausführungen zu § 4 Absatz 6). Um die nötigen Angaben zu erhalten, gibt es für die betroffenen Sportlerinnen und Sportler Meldepflichten, die je nach Testpool-Zugehörigkeit unterschiedlich sind. Die NADA setzt mit dem NADC und dem Standard für Meldepflichten die jeweiligen Vorgaben der WADA um.
Die NADA bleibt im Übrigen an die geltenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden. Das gilt auch für die Löschung der personenbezogenen Daten. Der von der NADA entwickelte „Standard für Datenschutz“ enthält in seiner Anlage die für die einzelnen von der NADA erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten geltenden jeweiligen Speicher- und Löschungsfristen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit dieser Daten für die Durchführung des Dopingkontrollsystems. Diese „Richtlinien für Speicherungsfristen“ werden von der NADA mit der zuständigen Datenschutzbehörde abgestimmt.
Für die Dopingbekämpfung ist es unerlässlich, dass die NADA auch Angaben über die Gesundheit der zu kontrollierenden Sportlerinnen und Sportler erhebt, verarbeitet und nutzt. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und § 3 Absatz 9 BDSG, deren Verarbeitung nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt ist. Nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift Ausnahmen vorsehen. Von dieser Ermächtigung wird im Hinblick auf die Bedeutung eines effektiven Dopingkontrollsystems in § 10 Abs. 1 AntiDopG Gebrauch gemacht.
§ 10 Abs. 1 AntiDopG regelt dabei, dass die NADA im Rahmen des Dopingkontrollsystems auch gesundheitsbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen darf, soweit dies zur Durchführung des Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Zu diesen Daten gehören insbesondere Gesundheitsdaten, die von den Sportlerinnen und Sportler zur Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigungen an die NADA übermittelt werden, wenn sie aufgrund einer therapeutischen Indikation Medikamente benötigen, deren Inhaltsstoffe Substanzen enthalten, die auf der Verbotsliste der WADA stehen. Gesundheitsbezogene Daten entstehen auch im Zusammenhang mit abgegebenen Urin- und Blutproben sowie den Ergebnissen ihrer Analysen. Der Absatz erlaubt auch die weitergehende Nutzung der aufgrund von Urin- und Blutproben gewonnenen Daten. Diese werden auf Veranlassung der NADA langzeitgelagert, um zu einem späteren Zeitpunkt neu entwickelte Analyseverfahren darauf anwenden lassen zu können. Auch die Nutzung gesundheitsbezogener Daten durch die NADA zur Erstellung sog. biologischer Pässe (z. B. „Blutpass“) wird durch die Vorschrift geregelt, um so die Entwicklung bestimmter physiologischer Parameter aus Blut oder Urin einzelner Athleten über einen längeren Zeitraum zum Auffinden möglicher Manipulationen nachverfolgen zu können.
§ 10 Abs. 2 AntiDopG enthält demgegenüber eine spezielle Regelung für die Datenübermittlung durch die NADA an Dritte im Rahmen des Dopingkontrollsystems im Hinblick auf besonders sensible Daten.
Die NADA darf zur Durchführung des Dopingkontrollsystems Ergebnisse von Dopingproben und Disziplinarverfahren sowie auch gesundheitsbezogene Daten an einen der dort aufgeführten Empfänger nur übermitteln, soweit dieser für die Dopingbekämpfung nach dem WADC oder NADC zuständig ist (s. dort jeweils insbesondere Artikel 4.4 für die Medizinischen Ausnahmegenehmigungen bzw. Artikel 7 für das Ergebnismanagementverfahren). Dies sind ein nationaler oder internationaler Sportfachverband, ein nationaler oder internationaler Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die WADA. Diese haben nach dem WADC unterschiedliche Aufgaben in der Dopingbekämpfung je nach dem in Rede stehenden Wettkampf bzw. betroffenen Athleten. Die Datenübermittlung ist nur insoweit zulässig, als der jeweilige Empfänger im konkreten Fall die Daten zur Verfolgung eigener Dopingbekämpfungszuständigkeiten nach dem WADC benötigt.
Schiedsgerichtsbarkeit[↑]
§ 11 AntiDopG enthält Regelungen im Hinblick auf die von den Sportverbänden im Rahmen ihrer Anti-Doping-Regelungen eingerichtete Schiedsgerichtsbarkeit.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist als Streitbeilegungsmechanismus für die Teilnahme an der organisierten Sportausübung erforderlich, gängige Praxis und hat sich weltweit bewährt.
Dies gilt insbesondere für die Verhinderung von Doping im Sport. Sowohl der WADC als auch der NADC gehen (jeweils in Artikel 13) von der Eröffnung des mehrstufigen Schiedsgerichtsweges zur Überprüfung von Sanktionen in Anti-Dopingverfahren aus und postulieren eine letztinstanzliche Zuständigkeit des internationalen Sportschiedsgerichtshofs CAS (Court of Arbitration for Sport) mit Sitz in Lausanne (Schweiz).
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zur Umsetzung des WADC durch die Ratifikation des Internationalen Übereinkommens gegen Doping wie 170 andere Staaten auch verpflichtet.
Die Gründe für die bevorzugte Streitbeilegung durch Schiedsgerichte im organisierten Sport sind vielfältig. Schiedsgerichte können am ehesten die Chancengleichheit der Sportlerinnen und Sportler bei der Teilnahme am organisierten Sport auf nationaler und internationaler Ebene durchsetzen. Sie verhindern vor allem durch einheitliche Zuständigkeiten und Verfahrensgestaltung, dass in gleichgelagerten Fällen divergierende Entscheidungen getroffen werden. Diese Schiedsgerichtsentscheidungen können auch nur begrenzt in Frage gestellt werden. Internationaler Entscheidungsgleichklang ist durch die Einrichtung des CAS weitgehend gesichert. Staatliche Gerichte hingegen können dies nicht leisten. Schon welches staatliche Gericht überhaupt zur Streitentscheidung (international) zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das zuständige Gericht wendet regelmäßig das (Verfahrens-)Recht des Gerichtsstaats an, das sich von dem anderer Staaten erheblich unterscheiden kann. Entscheidungen staatlicher Gerichte müssen in anderen Staaten anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, um dort Wirkung entfalten zu können. Auch die Voraussetzungen und Verfahren dafür sind national unterschiedlich.
Daneben sind Schiedsgerichte in der Lage, Streitigkeiten zeitnah auch in der Hauptsache einer endgültigen Entscheidung zuzuführen, um so für den schnelllebigen Sport, insbesondere für Ereignisse wie nationale und internationale Meisterschaften, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu leisten. Langandauernde Verfahren oder nachträgliche Annullierungen verbandsgerichtlicher Entscheidungen vor staatlichen Gerichten werden damit vermieden.
Außerdem haben Schiedsgerichte durch die ständige Befassung mit sportspezifischen Streitigkeiten Spezialwissen akkumuliert. Bei den spezialisierten Sportschiedsrichterinnen und -richtern ist oftmals eine größere Sachnähe zum Streitstand und zu den im Sport anwendbaren Regeln wie z. B. dem Anti-Doping-Regelwerk anzutreffen als bei Richterinnen und Richtern staatlicher Gerichte, denen der Fall unspezifisch nach ihrem nationalen Zuständigkeitsrecht zugewiesen wird. Vor diesem Hintergrund sind Schiedsvereinbarungen im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung äußerst sachgerecht.
Allerdings wird in letzter Zeit vereinzelt die Unwirksamkeit solcher Schiedsvereinbarungen vorgebracht, weil die Sportlerinnen und Sportler sich den Verbänden gegenüber in einer unterlegenen Stellung befänden und weil ihnen die schiedsrichterliche Streitbeilegung „aufgezwungen“ werde.
Der Abschluss solcher Vereinbarungen als Voraussetzung für die Teilnahme am organisierten Sport hält jedoch einer rechtlichen Prüfung am Maßstab des § 138 BGB auch unter Berücksichtigung der Grundrechte und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Leistungssports stand. Wenn Schiedsvereinbarungen nach deutschem Recht als wirksam anzusehen sind, dürften auch Schiedsvereinbarungen, die einem ausländischem Recht unterliegen, jedenfalls regelmäßig nicht am Haupteinwand, dem deutschen Ordre-public-Vorbehalt nach Artikel 6 EGBGB scheitern.
Der nationale und internationale Rechtsschutz vor Schiedsgerichten ist bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem organisierten Sport dem vor staatlichen Gerichten im Wesentlichen gleichwertig. Die Auswahl geeigneter Schiedsrichter und die Einhaltung elementarer Verfahrensgrundsätze durch Schiedsgerichte werden u. a. dadurch gewährleistet, dass den staatlichen Gerichten am Schiedsort regelmäßig eine begleitende rechtliche Kontrolle eingeräumt wird. Außerdem kann der Schiedsspruch selbst in eingeschränktem Umfang zur Überprüfung durch staatliche Gerichte gestellt werden.
Eine trotz des grundsätzlich gleichwertigen Rechtsschutzes erwogene Beeinträchtigung der Rechte der Sportlerinnen und Sportler durch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen wäre jedenfalls aufgrund der sportspezifischen Besonderheiten, die eine interessengerechte Organisation von Sport erst ermöglichen, gerechtfertigt. Die Verbände leisten vermehrt dazu ihren Beitrag, indem sie Sportlerinnen und Sportlern bei dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung deren Bedeutung und Reichweite verdeutlichen.
Die Klarstellung in der Vorschrift dient dazu, die Zweifel an der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportlerinnen und Sportlern mit den Verbänden auszuräumen.
Eine Folgeänderung zu § 101 Absatz 2 ArbGG für Berufssportlerinnen und Berufssportler erscheint nicht erforderlich, weil keine Streitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Rede steht, soweit es um die Verhängung einer sportlichen Sperre im Rahmen des Ergebnismanagements geht, weil hier nicht ein etwaiger Arbeitgeber des Sportlers tätig wird, sondern der (nationale) Sportverband bzw. die NADA als Sanktionsinstanz agiert. Dopingstreitigkeiten sind somit uneingeschränkt objektiv schiedsfähig.










