Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einspruchsbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn diese an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt.
Der Umstand, dass der Einspruchsbeschränkung in der Hauptverhandlung mangels Teilnahme an dieser die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, ist unschädlich. § 75 Abs. 2 OWiG erklärt für die Rücknahme des Einspruchs die Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung für entbehrlich, wenn sie nicht teilnimmt. Bei der Beschränkung handelt es sich aber um eine Teilrücknahme, für die die Regelung dann ebenfalls gilt (vgl. zu § 303 StPO: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 303 Rdn. 1).
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 1 RBs 124/14











