Einstweiliger Rechtsschutz zugunsten des Vaters ist keine Rechtsbeugung?

Ein objektiv schwerwiegender Rechtsfehler genügt für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Richter bewusst und in schwerwiegender Weise Recht und Gesetz zugunsten sachfremder Ziele missachtet.

Einstweiliger Rechtsschutz zugunsten des Vaters ist keine Rechtsbeugung?

Der Bundesgerichtshof hat eine Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen und damit ihre Verurteilung durch das Landgericht Gera aufgehoben. Zwar habe die Richterin im Frühjahr 2020 gegen den gesetzlichen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts verstoßen, als sie über einen Eilantrag ihres Vaters entschied. Die Feststellungen des Landgerichts reichten jedoch nicht aus, um den besonders hohen strafrechtlichen Anforderungen an den Tatbestand der Rechtsbeugung zu genügen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Eilantrag aus der Anfangsphase der Corona-Pandemie. Der Vater der Angeklagten, ein evangelischer Pfarrer, begehrte Zugang zu einer schwer erkrankten Bewohnerin eines Seniorenheims, um ihr seelsorgerischen Beistand zu leisten. Das Heim hatte Besuche aufgrund der damaligen Corona-Schutzmaßnahmen grundsätzlich untersagt und wollte Ausnahmen erst in der unmittelbaren Sterbephase zulassen.

Die als Proberichterin im Bereitschaftsdienst eingesetzte Angeklagte erkannte zunächst selbst, dass der Ausgang des Verfahrens offen sei. Auf die Frage ihres Vaters nach einer möglichen Befangenheit erklärte sie, ihre Neutralität sei nicht beeinträchtigt, da es sich um dessen dienstliche Tätigkeit als Pfarrer handele. Noch am selben Abend erließ sie ohne vorherige Anhörung des Seniorenheims eine sechsseitig begründete einstweilige Verfügung, mit der sie dem Pfarrer unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen jederzeitigen Zutritt gewährte. Den Beschluss übergab sie ihrem Vater an ihrer Privatanschrift; das verwandtschaftliche Verhältnis fand weder im Beschluss noch in der Gerichtsakte Erwähnung.

Das Landgericht Gera sah darin eine strafbare Rechtsbeugung. Nach seiner Auffassung war die Richterin als Tochter des Antragstellers kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Indem sie gleichwohl entschieden habe, habe sie bewusst gegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit verstoßen, um ihrem Vater zu dem aus ihrer Sicht richtigen Ergebnis zu verhelfen und eine Entscheidung durch einen unbeteiligten Richter zu verhindern. Als Indizien wertete das Landgericht insbesondere die unterlassene Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die fehlende Anhörung des Heims sowie die Übergabe des Beschlusses im privaten Umfeld.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Bewertung nicht. Zwar stelle die Entscheidung der Richterin einen objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler dar, weil sie aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses nicht zur Entscheidung berufen gewesen sei. Für eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung genüge dies jedoch nicht.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlten belastbare Feststellungen dafür, dass sich die Angeklagte ihre Zuständigkeit bewusst angemaßt habe, um sachfremde Ziele zu verfolgen. Auch die weiteren vom Landgericht beanstandeten Verfahrensfehler erreichten weder das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes noch belegten sie eine sachwidrige Motivation. Entscheidend sei zudem, dass die eigentliche Sachentscheidung keine Abkehr von Recht und Gesetz erkennen lasse. Die Einschätzung der Angeklagten, das gegenüber dem Pfarrer ausgesprochene Besuchsverbot sei ermessensfehlerhaft gewesen, sei nach den damals maßgeblichen Rechtsnormen jedenfalls nicht unvertretbar gewesen.

Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten waren, die den Vorwurf der Rechtsbeugung hätten tragen können, sprach er die Angeklagte selbst gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht erneut die hohen Hürden für eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung. Selbst ein gravierender Verstoß gegen Verfahrensrecht oder den gesetzlichen Richterbegriff führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Erforderlich bleibt der Nachweis einer bewussten und schwerwiegenden Abkehr von Recht und Gesetz zur Verfolgung sachfremder Ziele. Zugleich verdeutlicht der Beschluss die klare Trennung zwischen dienstrechtlich oder verfahrensrechtlich erheblichen Pflichtverletzungen einerseits und dem eng auszulegenden Straftatbestand der Rechtsbeugung andererseits.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24

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  • Landgericht Gera: Kerstin Schmid