Im Rahmen der Einziehungsentscheidung ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden müssen, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2018 – 2 StR 408/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.12 1991 – 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2[↩]









