Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Kraftfahrzeugs hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar1.
Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so kann dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sein2.
Dies hatte das Landgericht hier nicht erkennbar bedacht, denn es hatte den Wert des Kraftfahrzeugs nicht festgestellt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18










