Die Annahme, dass Drogen trotz ihres hohen Konsums lediglich als Life-Style-Produkt eingesetzt würden, lässt besorgen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.
Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint1. Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen2. Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus3.
Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. In Anbetracht des hinsichtlich des Angeklagten festgestellten Konsumverhaltens von Kokain, das zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten auch objektiv belegt ist, hätte es im Rahmen der die Maßregel betreffenden Ausführungen einer näheren Auseinandersetzung mit diesen Umständen bedurft. Das Fehlen einer physischen Abhängigkeit steht der Annahme eines Hanges jedenfalls nicht entgegen.
Vorliegend ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB gegeben sind.
Die im Hinblick auf die Nichtanordnung der Maßregel getroffenen Feststellungen waren mit aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie infolge des rechtsfehlerhaften Verständnisses zum Hangbegriff ihrerseits nicht tragfähig sind.
Das Verschlechterungsverbot steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Beschlüsse vom 26.01.2017 – 1 StR 646/16, NStZ-RR 2017, 239; und vom 25.11.2015 – 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113; Urteil vom 10.04.1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 [9]).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 StR 350/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – 1 StR 415/15; Urteile vom 10.11.2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; und vom 15.05.2014 – 3 StR 386/13[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198; und vom 14.12 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198; vom 02.04.2015 – 3 StR 103/15; vom 12.01.2017 – 1 StR 604/16, NStZ-RR 2017, 198; und vom 26.01.2017 – 1 StR 646/16, NStZ-RR 2017, 239[↩]










